Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 244 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 66/64
Datum
22.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung wegen Unzucht mit einer 12‑jährigen. Das Landgericht hatte Beweisanträge des Verteidigers abgelehnt und frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes unterstellt. Dadurch wurde die nach § 244 Abs. 2 StPO gebotene Aufklärungspflicht verletzt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts verpflichtet; eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Das Gericht darf Behauptungen des Verteidigers nicht durch Wahrunterstellung als zutreffend voraussetzen, wenn dadurch die tatsächliche Prüfung von Tat und Glaubwürdigkeit verhindert wird.

3

Zur Prüfung, ob ein kindlicher Zeuge frühere sexuelle Erlebnisse mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten verwechselt haben könnte, sind konkrete Feststellungen über Art, besondere Umstände und Zeitpunkt dieser angeblichen Ereignisse erforderlich.

4

Eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatgeschehen zugunsten des Angeklagten unterstellt wurde; die Rüge kann sich gerade gegen eine solche Wahrunterstellung richten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans R. ███ aus █████████, dort geboren am ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Mai 1963 in ████████ mit der damals 12 Jahre alten Hilfsschülerin Anita █████ unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Kind zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hatte der Verteidiger am zweiten Verhandlungstage mehrere Personen als Zeugen zum Beweise dafür benannt, dass Anita in der Vergangenheit mit einem schwachsinnigen Manne namens Hermann B. wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, dass sie auch mit anderen Kindern unzüchtige Handlungen begangen, dass sie sich von Hunden habe lecken lassen und dass sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen stets abgeleugnet oder einen anderen bezichtigt habe. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, und hat als weitere Begründung noch angeschlossen, dass der Sachverständige erklärt habe, Tatsachen, die das Verhalten und die Glaubwürdigkeit der Anita im allgemeinen beträfen, könnten nichts dafür ergeben, dass diese eine falsche Person als Täter bezeichnet habe, wobei dem Sachverständigen auch durch den Vortrag der Verteidigung bekannt gewesen sei, dass Anita mit anderen Personen unzüchtige Handlungen vorgenommen sowie Sodomie betrieben haben sollte. Im Einklang mit der Wahrunterstellung, wie sie sich aus dem ersten Satz des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses ergibt, heißt es in den Urteilsgründen (S. 19 UA), die Strafkammer habe unterstellt, dass Anita auch mit anderen Personen unzüchtige Handlungen sowie Sodomie betrieben habe.

Mit dieser Wahrunterstellung hat die Strafkammer gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, wie ihre Darlegungen zur Glaubwürdigkeit der Anita deutlich ergeben. Sie hat dort die, wie es abweichend von der zusätzlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt, nach Ansicht des psychologischen Sachverständigen bestehende Möglichkeit bejaht, dass das Kind Erinnerungsbilder aus früherer Zeit in die möglicherweise strafrechtlich bedeutungslose Begegnung mit dem Angeklagten hineinprojiziert habe; zu dieser Auffassung ist sie allein dadurch gelangt, dass sie den Beweisbehauptungen des Verteidigers entsprechend frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes als geschehen unterstellt hat. Das durfte sie nicht, weil sich die Frage, ob das Mädchen die von ihm dem Angeklagten angelasteten Unzuchtshandlungen mit früheren sexuellen Erlebnissen verwechselt haben könnte, nur zuverlässig beantworten ließ, wenn zuvor geklärt war, dass es solche Erlebnisse gegeben hatte.

Um hierüber ein für die Beurteilung zureichendes Bild zu erhalten, waren also Erkenntnisse erforderlich, die nur durch genaue Feststellungen über die Art, die besonderen Umstände und auch den Zeitpunkt der von dem Verteidiger in dem Beweisantrag behaupteten Vorgänge zu gewinnen waren. Infolgedessen hat die Strafkammer dadurch, dass sie es unterließ, die hiernach notwendigen Feststellungen zu treffen, die ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt. Dies zu rügen, ist der Staatsanwaltschaft durch die Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten nicht verwehrt.

Dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Es muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so dass die übrigen Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMayr
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