Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Verurteilung wegen Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/61
- Datum
- 05.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Unzucht müssen die konkreten unzüchtigen Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt werden; pauschale oder unbestimmte Beschreibungen genügen nicht.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, Zahl und qualitativ bedeutsame Einzelheiten der strafbaren Handlungen festzustellen.
Lässt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, darf dem Angeklagten nur die vom Gericht als erwiesen angesehene Mindestzahl zur Last gelegt werden.
Unklare Feststellungen über die strafrechtliche Qualifikation einzelner Handlungen (z.B. einfache Küsse versus Zungenküsse) führen zur Aufhebung des Urteils, soweit sie für den Schuldumfang erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██, geboren ████ ██ ███ in Bad ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht, begangen an seinem kaufmännischen Lehrling Hannelore ████, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne diese Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auszuführen, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Diese führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Schuldumfang unzureichend festgestellt worden ist.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte Hannelore ████ „in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen“ in wollüstiger Absicht geküsst hat, wobei es „mehrfach“ zu Zungenküssen gekommen ist, und dass er „mehrfach“ die Brüste des Mädchens gedrückt und einmal den Oberschenkel in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils angefasst hat. Das Landgericht hat auf Grund dieser Feststellungen und der Annahme, es liege ein „einheitlicher Vorsatz“ vor, Hannelore ████ „bei sich jeweils bietender Gelegenheit“ im Auto mitzunehmen, um dann an ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen, den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Ausführungen des Urteils lassen jedoch nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, in welchem Umfange die Strafkammer den Angeklagten für schuldig befunden hat. Während sie bei der Feststellung des Sachverhalts davon ausgeht, dass nicht alle Küsse auf den Mund der Hannelore ████ Zungenküsse waren, und in den Rechtsausführungen zutreffend Zungenküsse als unzüchtig bezeichnet, leitet das Urteil die rechtliche Würdigung damit ein, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB „durch die Küsse auf den Mund“ verwirklicht habe. Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch einfache Küsse auf den Mund als unzüchtig angesehen wurden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Der Schuldumfang ergibt sich also nicht eindeutig. Aber auch hinsichtlich der Zahl der Einzelhandlungen fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Unfang der Schuld betrifft und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Straftaten vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straftat gegeben ist, im Allgemeinen überhaupt erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Lässt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht als erwiesen angesehene Mindestzahl zur Last gelegt werden (RGSt 79, 145, 150 und BGH in ständiger Rechtsprechung).
Scharpenseel Dotterweich Baldus Kirchhof Schalscha Dr. ██████████████