Rücktrittsproblematik bei Versuch: Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 665/87
- Datum
- 13.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB ist erforderlich, dass der Täter noch ‚Herr seiner Entschlüsse‘ bleibt und die Ausführung des Tatplans nicht durch eine äußere Zwangslage oder einen solchen seelischen Druck unmöglich gemacht wird, der ihn handlungsunfähig macht.
Die bloße Präferenz oder Priorisierung eines Tatobjekts gegenüber einem anderen (§ 24 StGB) schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus; eine nüchterne Abwägung spricht gegen Unfreiwilligkeit.
Bei der Prüfung des Rücktritts ist eine psychologisch orientierte Feststellung zur Freiwilligkeit vorzunehmen; eine rein normative oder sittliche Bewertung des Rücktrittsmotivs ist mit dem Wortlaut des § 24 StGB nicht vereinbar.
Der strafbefreiende Rücktritt ist auf die einzelne Tat im materiellen Sinn zu beziehen; der Verzicht auf die Verfolgung eines Tatopfers kann den Rücktritt hinsichtlich dieser einzelnen Tat begründen, ohne dass der Täter sein gesamtes Vorhaben im Sinne einer anderen Tat aufgibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 26. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 665/87 in der Strafsache gegen Georg █, geboren am ██ 1952 in ███ (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. August 1987, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Angeklagte hatte dem Zeugen ███████, Freund seiner geschiedenen Ehefrau Lydia ████████, angedroht, er werde ihn erschießen, falls er nicht von seiner Frau ablasse. Zu einer Duldung von Kontakten zwischen ihnen sei er nur dann bereit, wenn beide ihm zur Abdeckung seiner Schulden 100.000 DM zahlen würden. Da diese Drohung keinen Erfolg hatte, fasste er aus Wut über die Verweigerung der Geldzahlung den Entschluss, beide bei nächster Gelegenheit zu töten.
Am Abend des 16. Dezember 1986 fuhr er in der Erwartung, mindestens seine frühere Ehefrau umbringen zu können, auf einen Parkplatz des Betriebes, in dem sie beschäftigt war. Er führte ein Fleischer- sowie ein Küchenmesser bei sich. Während er in seinem Auto auf das Erscheinen seiner geschiedenen Ehefrau wartete, traf ebenfalls der Zeuge █████ mit seinem Fahrzeug ein. Dieser hatte mit ihr vereinbart, sie wie bereits an den vorangegangenen Tagen auf dem Parkplatz zu treffen und sie nach Hause zu geleiten. Der Zeuge stellte seinen Pkw ca. 10 m entfernt vom Wagen seiner Freundin ab. Beim Aussteigen aus dem Auto bemerkte er den Angeklagten. In der Absicht, mit ihm nochmals wegen der Geldforderungen zu sprechen, ging er zu dessen Fahrzeug, öffnete die Wagentür und begrüßte den Angeklagten. Dieser versetzte ihm aus Wut über die Nichtzahlung des verlangten Betrages in Tötungsabsicht für den Zeugen völlig unerwartet einen wuchtigen Stich mit dem Fleischermesser in den Unterleib. Dabei verletzte er den Dünndarm, den Magen und den Dickdarm des Zeugen. █████ flüchtete, wurde aber vom Angeklagten eingeholt, der versuchte, erneut auf ihn einzustechen. Dem sich verzweifelt wehrenden Zeugen gelang es, dem Angeklagten das Fleischermesser zu entreißen und es über einen Zaun zu werfen. Sodann lief er zu einem anderen ca. 50 m entfernt liegenden Firmenparkplatz. Der Angeklagte rannte zu seinem Pkw zurück und verfolgte im Fahrzeug den Zeugen mit dem Ziel, ihn durch Überfahren zu töten. █████ sprang durch einen 5 m breiten Heckenstreifen. Hinter diesem kauerte er sich nieder; er fühlte eine Ohnmacht nahen und sah sich zur Fortsetzung der Flucht außerstande.
Der Angeklagte fuhr in die Hecke, um diese zu durchbrechen und den Zeugen zu überrollen. Sein Auto drang zwar fast vollständig in die Hecke ein, blieb aber dort stecken. Daraufhin stieg der Angeklagte aus dem Fahrzeug, ließ von █████ ab und lief – sei es, weil er meinte, █████ werde die ihm zugefügte schwere Verletzung ohnehin nicht überleben, sei es, weil er fürchtete, infolge des eingetretenen Zeitablaufs seine geschiedene Ehefrau zu „verpassen“ – unter Mitnahme des Küchenmessers eilends zu ihrem Fahrzeug.
Daselbst eingetroffen, versetzte er der an ihrem Pkw angelangten Lydia ████████ aus Wut über die verweigerte Geldzahlung in unbedingter Tötungsabsicht mit Hilfe des Küchenmessers insgesamt etwa 17 zum Oberkörper und zum Bauch geführte Stichverletzungen, durch die u. a. das Herz, die große Körperschlagader, die Lungenschlagader und die [REDACTED] eröffnet wurden. Lydia ████████ verstarb infolge Verblutens. Der Angeklagte kehrte, nachdem er seiner Frau die Stiche versetzt hatte, zu dem anderen Parkplatz zurück und stellte sich zu dem verletzt am Boden kauernden Zeugen █████.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tötung aus niedrigen Beweggründen) zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchten Mordes zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt sowie die Einziehung der Tatmesser angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes richtet, unbegründet. Im Übrigen hat es aber Erfolg.
Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer einen Rücktritt vom Mordversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) auch bei der von ihr für möglich erachteten zweiten Sachverhaltsalternative verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf Bl. 25 UA heißt es, soweit der Angeklagte von dem Zeugen ██████ wegen der Befürchtung abgelassen habe, infolge des eingetretenen Zeitablaufs seine geschiedene Ehefrau zu „verpassen“, sei der Versuch zwar unbeendet, der Rücktritt aber nicht freiwillig gewesen.
a) Bedenken hiergegen bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht. Unter den festgestellten Umständen war es für den Angeklagten, als der Zeuge ██████ mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eintraf und dieses nur 10 m vom Pkw der Lydia ████████ abstellte, zumindest naheliegend, dass beide sich verabredet hatten. Dann drängte sich aber die Überlegung auf, dass Frau ████████, wenn sie zu ihrem Wagen gehen würde, nicht einfach wegfahren werde, ohne Umschau nach dem Zeugen █████ zu halten. Mit einer derartigen Verhaltensweise war selbst dann zu rechnen, wenn sich beide nicht abgesprochen hatten, Frau ████████ aber den Pkw ihres Freundes sehen würde. Für den Angeklagten hatte in beiden Fällen kein Anlass für die vom Landgericht angenommene Besorgnis bestanden, er werde, falls er nicht vom Zeugen █████ ablasse, seine geschiedene Ehefrau „verpassen“. Auf diese naheliegende Überlegung ist die Schwurgerichtskammer nicht eingegangen.
b) Vor allem aber trifft der rechtliche Ausgangspunkt des Tatrichters für seine Annahme von Unfreiwilligkeit nicht zu. Ersichtlich hat er bei den erwähnten – sehr knappen – Ausführungen darauf abgestellt, dass der Angeklagte, als er vom Zeugen █████ abließ, die Tötung seiner geschiedenen Ehefrau für vorrangiger erachtete als die des Zeugen. Diese Abwägung rechtfertigt nicht die Verneinung der Freiwilligkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für das Vorliegen dieses Merkmals entscheidend, ob der Angeklagte noch „Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen“ (BGHSt 7, 296, 299; 21, 216; 296, 299; BGHSt 33, 142, 145 f: „emotionaler Zwang den Täter unfähig macht“). Es kommt darauf an, ob sich der betreffende Umstand für den Täter als ein „zwingendes Hindernis“ darstellt (BGH bei Holtz MDR 1982, 969; 1986, 271). Solcher Art war der Anlass, wegen dessen der Angeklagte von einer weiteren Verfolgung des Zeugen █████ absah, jedoch nicht. Vielmehr erweist sich sein Abstandnehmen als das Ergebnis einer nüchternen Abwägung.
c) Die Freiwilligkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung (u. a. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48 ff; 33, 142, 145 f; BGH NJW 1980, 602) auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Zeugen absah.
d) Ferner steht einer Bejahung der Rücktrittsvoraussetzungen nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht die Durchführung seines gesamten Vorhabens aufgab, sondern nur darauf verzichtete, den Zeugen weiterzuverfolgen, und sich nunmehr gegen seine ehemalige Frau wandte, deren Tötung er für vordringlicher erachtete. Zwar kann nur derjenige strafbefreiend zurücktreten, der die Durchführung des kriminellen Entschlusses im ganzen und endgültig aufgibt. Das gilt aber lediglich in Bezug auf die einzelne Tat im materiell-rechtlichen Sinn (BGHSt 33, 142, 144 f).
e) Der Senat verkennt nicht, dass die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt. Das erklärt auch, weshalb sich ein erheblicher Teil des Schrifttums gegen die „psychologisierende“ Betrachtungsweise der Rechtsprechung gewandt hat und eine normative Bewertung des Rücktrittsmotivs für geboten ansieht. Auf die Besonderheiten der unter diesem Aspekt entwickelten verschiedenen Lehren und die gegen sie im einzelnen bestehenden Bedenken braucht hier nicht eingegangen zu werden. Der Senat beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass der in § 24 StGB verwendete Begriff der Freiwilligkeit zur Abgrenzung nach psychologisierenden Kriterien zwingt. Dieses Merkmal lässt eine rein normative Deutung nicht zu (zutreffend Lackner, StGB, 17. Aufl. § 24 Anm. 3 b, bb). Jene Lehren tragen zwar mehr als die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht dem Grundgedanken der Rücktrittsregelung Rechnung. Sie sind aber mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Abhilfe ist hier, wie Lackner (aaO) zu Recht folgert, allein im Wege einer Gesetzesänderung möglich.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes muss aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden.
a) Für den Fall, dass die auf Grund der erneuten Hauptverhandlung vom Landgericht zu treffenden Feststellungen Anlass zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs geben sollten, verweist der Senat auf BGHSt 34, 53 ff.
b) Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geänderte Fassung des § 54 Abs. 1 S. 1 StGB zu berücksichtigen sein.
| Meyer | Herdegen | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |