Revision: Aufhebung der Einziehung eines Mercedes wegen fehlender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 665/85
- Datum
- 09.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74b StGB setzt hinreichende Feststellungen voraus, die eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ermöglichen (z.B. Wert, Erwerbszeitpunkt, Baujahr, Zustand, Nutzung).
Fehlen solche Feststellungen in den Urteilsgründen, kann das Revisionsgericht die Verhältnismäßigkeit nicht prüfen; der Einziehungsbeschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die konkrete Verwendung der Sache zur Begehung von Straftaten (z.B. mehrfacher Transport großer Rauschgiftmengen) als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.
Die bloße Nennung der Einziehung ohne substantiierte Feststellungen zu bewertungsrelevanten Merkmalen genügt nicht der Begründungspflicht des Urteils; dies führt zur Aufhebung des Einziehungsentscheids.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft,, 13. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 665/85 in der Strafsache gegen ███ avs ██ Kurt Fritz, geboren am █ 1934 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, vom 13. Juni 1985 im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen OF-TP 488 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgiftes sowie von zwei Kraftfahrzeugen (Mercedes-Pkw und Wohnmobil) erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeuges „Mercedes Benz“ mit dem amtlichen Kennzeichen OF-TP 488; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung der Kraftfahrzeuge den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74b Abs. 1 StGB) beachtet hat. Diese Frage bleibt unerörtert. Sie kann, soweit der Mercedes-Pkw eingezogen wurde, auch durch das Revisionsgericht nicht geprüft werden. Denn das Landgericht hat weder Feststellungen zum Wert dieses Fahrzeuges getroffen, das der Angeklagte erst im Frühjahr 1984 von Peter ███ erworben hat (UA S. 10), noch sonstige Umstände mitgeteilt, die eine Bewertung ermöglichen könnten, wie Baujahr, Erhaltungszustand oder Fahrleistung. Es wurde nur in einem Fall zum Transport von Rauschgift mißbraucht (Fall II 6, UA S. 15).
Anders liegt es im Falle des eingezogenen Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen F-JN 141. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe auch hier nicht zum Fahrzeugwert, doch ist den Feststellungen zu den Fällen II B 2 und 3 (UA S. 13 und 14) zu entnehmen, daß dieses Kraftfahrzeug mindestens seit Juli/August 1980 im Besitz des Angeklagten war und bei einem Auffahrunfall so schwer beschädigt wurde, daß es im August 1982 bis zum Frühjahr 1984 stillgelegt war. Die Einziehung dieses nun mindestens fünf Jahre alten Unfallfahrzeugs kann bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es in zwei Fällen zum Transport großer Rauschgiftmengen von Marokko in die Niederlande eingesetzt wurde, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |