Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Unvereidigung §61 Nr.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 665/51
Datum
07.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechens ein; die Revisionsbegründung beschränkte sich auf eine Verfahrensrüge im Fall der Tochter Hannelore. Entscheidend war, ob nach einer erneuten Vernehmung der Zeugin erneut über ihre Unvereidigung (§61 Nr.2 StPO) hätte entschieden und dies vermerkt werden müssen. Fehlt ein solcher Beschluss in der Niederschrift und ist unklar, was die Zeugin nochmals bekundet hat, kann der Schuldspruch durch diesen Verfahrensmangel berührt sein. Der BGH hob insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, einen Zeugen gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben zu lassen, bezieht sich nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Aussage; wird der Zeuge später nochmals vernommen, ist über die Unvereidigung erneut zu entscheiden.

2

Fehlt in der Sitzungsniederschrift nach nochmaliger Vernehmung der Zeugin ein erneuter Beschluss über die Unvereidigung und ist nicht ersichtlich, was der Zeuge bei der erneuten Vernehmung bekundet hat, kann dieser Mangel den Schuldspruch in entscheidungserheblicher Weise berühren und zur Aufhebung nach § 337 Abs. 1 StPO führen.

3

Die form- und inhaltliche Dokumentation der Entscheidung über Vereidigung oder Unvereidigung in der Niederschrift ist erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

4

Erhebt der Verteidiger in der Revisionsbegründung ausschließlich eine bestimmte Verfahrensrüge, gilt die Revision im übrigen als zurückgenommen; der Verteidiger ist hierzu kraft Vollmacht befugt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 7. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Charles J ███ ██, geboren am ███ ███ 1906 in ███, wohnhaft in ██, Kleine ███, ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Ioerricke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. September 1951 aufgehoben:

1. mit seinen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Falle Hannelore ███ verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte hatte unbeschränkt Revision eingelegt (Bl. 118 d. A.), in der Revisionsbegründung erhebt jedoch sein Verteidiger nur eine Verfahrensrüge, die sich auf den Fall Hannelore ██ bezieht (Bl. 128 d. A.). Damit hat der Verteidiger die Revision im Übrigen zurückgenommen; dazu war er kraft seiner Vollmacht (Bl. 58) befugt.

Für die Verfahrensrüge ist folgendes wesentlich:

Hannelore █████ (die Tochter des Angeklagten), die im ersten Fall die Verletzte war, ist nach Bl. 56 d. A. uneidlich als Zeugin vernommen worden. Nach der Vernehmung anderer Zeugen hat das Gericht den Beschluss verkündet, dass Hannelore ████ „als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibt“. Die Hauptverhandlung wurde danach fortgesetzt und Hannelore █████ wurde „nochmals zur Sache vernommen“ (Bl. 81 d. A.). Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk darüber, dass sie nunmehr etwa vereidigt worden oder weshalb sie unvereidigt geblieben ist.

Wie der Bundesgerichtshof in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 1. Oktober 1951 (1 StR 434/51) dargelegt hat, bezieht sich der Beschluss, dass ein Zeuge nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben soll, nur auf die bis dahin erstattete Aussage; es bedarf deshalb einer erneuten Entscheidung, wenn der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Verhandlung nochmals unvereidigt vernommen wird. So war der Sachverhalt auch hier. Das Gericht hätte also, nachdem es Hannelore █████ erneut vernommen hatte, wiederum einen Beschluss fassen müssen, wenn es sie unvereidigt lassen wollte. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Da nicht ersichtlich ist, was Hannelore █████ bei der nochmaligen Vernehmung bekundet hat, so ist es möglich, dass das Urteil auf dem Mangel beruht; das musste für diesen Fall zu seiner Aufhebung führen (§ 337 Abs. 1 StPO).

HennekaDr. IoerrickeWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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