Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Gesetzeseinheit bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 66/55
Datum
24.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen vollendeter und versuchter Notzucht. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Beweiswürdigung auf einem nicht tragfähigen "Erfahrungssatz" beruhte. Weiterhin betont der BGH Gesetzeseinheit zwischen Notzuchtsversuch und gewaltsamer unzüchtiger Handlung sowie die unzulässige Verwendung gesetzlicher Strafzwecke bei der Strafzumessung. Die Glaubwürdigkeitsprüfung der jugendlichen Zeugin ist umfassend nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren nicht verwertet werden; die Revision dient nicht der tatsächlichen Wiederaufnahme neuer Beweismittel.

2

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiierte Darlegungen enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Die Strafkammer darf ihre Überzeugung nicht auf angebliche allgemeine "Erfahrungssätze" stützen, die in der Sache nicht allgemein oder ausnahmslos gelten; eine derartige Pauschalannahme verletzt die sachliche Richtigkeitsprüfung.

4

Zwischen dem Versuch der Notzucht und der gewaltsamen Vornahme einer unzüchtigen Handlung besteht Gesetzeseinheit, wenn das gewaltsame Vorgehen darauf gerichtet ist, die Ausführung des Beischlafs vorzubereiten oder zu verwirklichen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Strafzwecke (z.B. Schutz der geschlechtlichen Freiheit) nicht erneut als strafverschärfende Gründe verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Matthias ███████████████, geboren ███ 1922 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer vollendeten und einer versuchten Notzucht, hier in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit die Revision einen Wiederaufnahmegrund geltend machen will, kann ihr Vorbringen in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden; denn neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren nicht zur Geltung kommen. Doch greift die Sachrüge durch.

Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, mit der er ein gewaltsames Vorgehen gegen den Willen des Kindes in Abrede stellt, für unwahr. Seine widersprüchlichen Angaben vor der Polizei einerseits sowie alsdann gegenüber dem Richter und in der Hauptverhandlung andererseits führen nach ihrer Auffassung zu diesem Schluss. Dies begründet sie u. a. mit dem Satz: *„Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Beschuldigter, dem eine derart schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird, nicht bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung um eine restlose Aufklärung des Sachverhalts bemüht wäre.“* Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil zeigt sich häufiger, dass ein Beschuldigter zunächst alles leugnet und erst im Laufe des weiteren Verfahrens sich bereit findet, Angaben zur Sache zu machen, die seine Beteiligung an der Tat in der einen oder anderen Form ergeben. Auch bei schweren Straftaten ist das nicht anders.

Da somit die Strafkammer ihre Beweiswürdigung fehlerhaft mit auf diesen angeblichen Erfahrungssatz aufbaut, leidet das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel; denn das Gericht hat seine Überzeugung mit auf diesen, nach seiner Ansicht allgemein und ausnahmslos geltenden „Erfahrungssatz“ gegründet, der in Wahrheit nicht besteht, zumindest nicht ausnahmslos. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (vgl. RGSt 61, 151, 154; RG HRR 1934 Nr. 615; RG DR 1942 Nr. 514).

Hiernach bedarf das Vorbringen der Revision im einzelnen keiner Erörterung mehr. Doch besteht Veranlassung, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:

1.) Die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin wird eingehend, erforderlichenfalls auch durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zu prüfen und im Urteil näher zu erörtern sein (vgl. hierzu BGHSt 2, 163; 3, 27; 52; 7, 82).

2.) Das angefochtene Urteil nimmt ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen der Notzucht an, da der Angeklagte nach den Feststellungen eine unzüchtige Handlung bei seinem gewaltsamen Vorgehen, mit dem er die versuchte Notzucht beging, bereits vollendet habe. Indessen besteht zwischen der versuchten Notzucht und der gewaltsamen Vornahme einer unzüchtigen Handlung grundsätzlich Gesetzeseinheit. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn das gewaltsame Vorgehen die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen sollte. Das war hier nach dem Sachverhalt der Fall. Deshalb durfte er nicht wegen eines in Tateinheit mit dem Notzuchtsversuch begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden (vgl. BGHSt 1, 152).

3.) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist in seiner Begründung rechtlich fehlerhaft. Denn die Strafkammer hält eine Zuchthausstrafe wesentlich deshalb für notwendig, weil die geschlechtliche Freiheit und Unversehrtheit der Frau den besonderen Schutz des Staates genießen soll. Mit diesen Worten wird der gesetzliche Strafzweck aus § 177 StGB hervorgehoben, der bei der Strafzumessung nicht noch einmal strafschärfend verwertet werden darf (vgl. RGSt 57, 379). Gleiches gilt für die Bemerkung zur Strafzumessung, dass die Reinhaltung der weiblichen Geschlechtsehre Strafzweck sei.

WernerDotterweichDr. Schalscha
ArndtDr.Dr. Menges
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