Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Aufklärung beim Überholvorgang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 66/51
Datum
03.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen eines tödlichen Zusammenstoßes beim Überholen freigesprochen. Der BGH hob das Urteil auf, weil maßgebliche tatsächliche Feststellungen (Abstände, Fahrbahnbreiten, Lage der Fahrzeuge, Verhalten des Fahrradschiebers) fehlten und die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt sei. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; bei erneuter Verurteilung sind verjährte Übertretungen strafmildernd zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafgerichte haben die nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts wahrzunehmen; dies umfasst die Nutzung aller geeigneten Beweismittel, insbesondere Augenzeugenvernehmungen und Feststellungen zu Abmessungen und Lageverhältnissen, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind.

2

Bei Überholvorgängen bestimmt § 31c Abs. 1 StVO, dass so zu überholen ist, dass der eingeholte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird; eine Gefährdung begründet Fahrlässigkeit, wenn der Überholende die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

3

Besteht eine erhebliche Möglichkeit, dass sorgfaltswidriges Verhalten des Überholenden die Unfallursache war, genügt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine ursächliche Verantwortlichkeit; das Mitwirken Dritter schließt die Verantwortlichkeit nicht aus.

4

Schlussfolgerungen über die Gefährdung beim Überholen bedürfen konkreter Feststellungen über Fahrbahnbreite, Fahrzeugmaße, eingehaltene Spur und Abstand; theoretische Erwägungen ohne diese Feststellungen tragen die Verneinung der Fahrlässigkeit nicht.

5

Fehlen notwendiger tatsächlicher Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 5. November 1950

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 5. November 1950 mit den ihn zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war am 4. Dezember 1949 mit ███████ um ████ Uhr alleiniger Fahrer gegen 17 Uhr auf der Bundesstraße ████ ████ von ████ nach ████ unterwegs. Um 17.35 Uhr kam er aus der Stadt bei Kilometerstein 10 eine Zugmaschine mit zwei Anhängern entgegen. Der Angeklagte blendete sofort das Scheinwerferlicht ab und verminderte seine Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 25 km/h. In einer Entfernung von etwa 200 m vor dem Lastzug fuhr er auf die linke Fahrbahnseite, um zu überholen. Der entgegenkommende Personenkraftwagen, in einem Abstand von etwa 1,5 m von der rechten Fahrbahnkante, blendete ebenfalls ab. Als er sich in Höhe der Zugmaschine befand, sah der Angeklagte, dass der Wagen, der inzwischen den Lastzug erreicht hatte, nach links einscheren und zum Überholen ansetzen wollte. Dadurch geriet der Angeklagte in das volle Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeugs und wurde stark geblendet. Er trat auf die Bremse und riss seine Lenkstange nach rechts, wobei er den am rechten Straßenrand fahrenden Fahrradfahrer ███ streifte, der ein Damenrad neben sich schob. Das Rad hing links und schräg an der Lenkstange des Fahrrads. Der Angeklagte kam mit dem Schleifspuren am Rad nach rechts und etwa 20 m weiter war das Fahrrad nicht beleuchtet und der Beleuchter teilweise zerstört. Durch den Anprall stand das Rad quer auf der Fahrbahn und ███ erlitt tödliche Verletzungen.

Das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. November 1950 ist gegen den Angeklagten, gegen den Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Übertretungen der Straßenverkehrsordnung erhoben war, freisprechend ergangen.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Als verletzt rügt sie § 244 Abs. 2, § 261 StPO. Das Gericht habe die Aufklärungspflicht nicht genügt; außerdem habe es die Bestimmung des § 261 StPO nicht beachtet.

Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den von ihm kommenden und ein Fahrrad schiebenden ███ hätte bemerken müssen, auch wenn das Fahrrad nicht beleuchtet und der Beleuchter teilweise zerstört war. Das Landgericht erachtet jedoch die Fahrlässigkeit des Angeklagten beim Überholen nicht als ursächlich für den Tod des ███ und des dadurch herbeigeführten Unfalls. Die zur Begründung dieser Auffassung getroffenen Feststellungen werden von der getroffenen Feststellung nicht getragen und sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, als er 1,50 m vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Die Straße war 5 m breit. Hieraus folgt, dass der Angeklagte ungehindert seinen Lastzug durchfahren konnte und nur allein die Sichtbehinderung durch den Personenkraftwagen den Zusammenstoß herbeiführte. Nun enthält das Urteil keine Feststellungen, welchen Raum der Personenkraftwagen mit den Anhängern benötigte. █████ hat das Licht geschoben, so dass er mehr Raum brauchte als ein Radfahrer. Zudem hingen an der Lenkstange des Rades noch Kanister, die unter Umständen ████████ pendelten. Es ist auch nicht festgestellt, dass ███████ sich ganz rechts gehalten hat. Die Folgerung des Landgerichts, dass die 1,50 m vom Straßenrand dem Angeklagten genügten, um den ███ zu überholen, beruht somit auf mangelnder Aufklärung, die die Revision ausreicht rügt. Das Gleiche gilt auch für die Behauptung, dass die Fahrbahnbreite von 5 m weiteres ein Durchfahren zuließe zwischen ███ und der Zugmaschine mit den Anhängern. Es ist nicht festgestellt, welche Maße der Lastzug vollständig auf der rechten Seite oder weit vom Straßenrand entfernt gefahren ist. Der Zwischenraum zwischen █████ und dem Lastzug, den der Angeklagte durchfahren musste, ist somit nicht bestimmt.

Auch hier geht das Landgericht nur von theoretischen Erwägungen aus, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Die vorstehenden Ausführungen lassen auch nichts erkennen, ob das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Fahrlässigkeit des Angeklagten beim Überholen verneint hat. Nach § 31c Abs. 1 StVO hat der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr auch beim Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers sich so zu verhalten, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Er muss mithin so überholen, dass der eingeholte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird (RGSt 65, 15). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat aber der Angeklagte möglicherweise schon mit einem so geringen Abstand den eingeholten ███ zu überholen versucht, dass dieser dadurch gefährdet wurde. Für diese Möglichkeit spricht auch, dass nach der Feststellung der Angeklagte nur leicht abbremste und seine Lenkstange ████ rechts herumriss, im selben Augenblick aber █████████ schon derart streifte, dass dieser an die äußere rechte Seite der Fahrbahn gedrängt wurde.

Hat der Angeklagte sich aber durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in eine solche Gefahrenlage begeben, so ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden, dass dieses Handeln auch ursächlich für den Unfall gewesen ist. Diese Ursache würde nicht dadurch entfallen, dass außerdem noch als weitere Tatsache das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des entgegenkommenden Personenkraftwagens zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen hat (RGSt 61, 518).

Die Beachtung dieser Grundsätze musste dem Landgericht den Gedanken nahelegen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den tatsächlichen Vorgang durch Gebrauch aller zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie Augenzeugen, Abmessung der Fahrspur und Feststellung der eingehaltenen Fahrbahn aufzuklären. Durch Unterlassung dieser notwendigen und möglichen Aufklärung hat das Landgericht der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht genügt, so dass das Urteil nicht bestehen bleiben konnte.

Sollte das Landgericht bei der erneuten Prüfung zur Bejahung der Schuldfrage kommen, so hat es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die etwaigen Übertretungen verjährt sind.

Die Sachrüge entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Dotterweich gez. Henneka gez. Dr. Sauer gez. Werner

für Bundesrichter Bundesrichter

gez. Dr. Rosaner durch Krankheit am Unterschreiben verhindert

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