Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Nichtanwendbarkeit §§3,6,21 GjS; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/65
Datum
17.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht und Zugänglichmachung jugendgefährdender Abbildungen verurteilt. Der BGH nimmt die Revision teilweise an: In einem Fall entfällt die Verurteilung nach §§ 3, 6, 21 GjS, weil das Tatopfer zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre war. Deshalb werden der Einzel- und der Gesamtstrafen insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Zudem bestätigt der Senat die Werthaltigkeit der Feststellungen zur Verführung eines noch nicht 16-Jährigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Vergehens nach §§ 3, 6, 21 GjS sind nicht erfüllt, wenn das angebliche Opfer zur Tatzeit volljährig (über 18 Jahre) ist.

2

Nimmt das Revisionsgericht einen Schuldspruch dahingehend weg, dass ein Tatbestand entfällt, ist die insoweit ergangene Einzelstrafe und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wegfallen des Tatbestands das Strafmaß beeinflusst hat.

3

Bei wiederholten Sexualhandlungen mit einem noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen kann das Merkmal des 'Verführens' nach § 175a Nr. 3 StGB aus den intensiven, vorangehenden Bemühungen des Täters und den konkreten Umständen auch für die Folgehandlungen geschlossen werden; die innere Tatseite ist aus dem gesamten Tatgeschehen zu erschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 6/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ aus Köln, den Zeitungsboten Karlheinrich ████, geboren am ████ 1903 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Oktober 1964 1.) im Schuldspruch dahin gelindert, dass im Falle RC) die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 3, 6, 21 GjS wegfällt, 2.) insoweit im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Zugänglichmachung jugendgefährdender Abbildungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen Unzucht zwischen Männern in zwei weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 3, 6, 21 GjS sowie wegen eines weiteren Vergehens nach den §§ 3, 6, 21 GjS zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist im Falle RC), in dem der Angeklagte wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Zugänglichmachung jugendgefährdender Abbildungen verurteilt worden ist, der Tatbestand eines Vergehens nach den §§ 3, 6, 21 GjS nicht erfüllt, weil ████ zur Tatzeit älter als 18 Jahre war. Die Verurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muss daher entfallen.

Diese Änderung des Schuldspruchs, die der Senat selbst vornehmen kann, nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle RC) und damit auch der Gesamtstrafe; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten nur wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt hätte. Die übrigen Einzelstrafen werden jedoch nicht berührt.

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf nur der Fall Rainer ████. Mit diesem damals noch nicht 16 Jahre alten Jungen hat der Angeklagte bei drei verschiedenen Gelegenheiten Unzucht getrieben. Die Strafkammer nimmt ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB an, wobei sie davon ausgeht, dass Rainer jedesmal zur Unzucht verführt worden sei. Näher begründet hat sie dies jedoch nur für den ersten Fall. Gleichwohl ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen, dass der Junge in den beiden späteren Fällen schon von sich aus zur Unzucht bereit war, also nicht mehr dazu „verführt“ wurde. Das ergibt sich aus den intensiven Bemühungen des Angeklagten um den Jungen, bevor es jeweils zur Unzucht kam. Nach der Sachlage kann auch die innere Tatseite nicht zweifelhaft sein.

Kirchhof Scharpenseel Baldus Henning Meyer

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