Revision teilweise erfolgreich wegen Verjährung bei Beischlaf zwischen Verwandten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 664/98
- Datum
- 17.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die für eine Tat geltende Verjährungsfrist bereits vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung abgelaufen, verbietet die Verfolgungsverjährung eine Verurteilung wegen dieser Tat.
Der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB; die maßgebliche Verjährungsfrist ist – etwa für § 173 StGB – entsprechend der Vorschrift des § 78 Abs. 3 StGB zu beachten.
Bei Tateinheit sind die einzelnen Tatzeitpunkte auf das Vorliegen der Verfolgungsverjährung gesondert zu prüfen; bereits verjährte Tatbestände dürfen nicht mitverurteilt werden.
Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass die Kenntnis der Verjährung zu einer milderen Bestrafung geführt hätte, ist die Revision insoweit unbegründet; ist dies nicht auszuschließen, kann die Revision zur Änderung des Schuldspruchs oder der Strafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. Juni 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen 1 bis 37 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem Beischlaf zwischen Verwandten entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 90 hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter N. auch wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB) verurteilt hat, ist nicht beachtet, dass insoweit teilweise Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB (Erlass des Haftbefehls am 29. Juli 1997) war bei den Taten vor dem 30. Juli 1992 (Fälle 1 und 2 sowie Fälle 3–37 = weitere 35 Taten in der Zeit von August 1989 bis Juli 1992) die bei § 173 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) verstrichen. Die Verfolgungsverjährung verbietet deshalb insoweit eine Verurteilung unter dem Aspekt des § 173 StGB. Der Schuldspruch musste dementsprechend geändert werden.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte.
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