Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur sukzessiven Mittäterschaft bei Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/97
Datum
29.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichen Mordes verurteilt worden; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH stellte fest, die Feststellungen trügen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Mordes nicht, weil sukzessive Mittäterschaft einen ursächlichen Tatbeitrag voraussetzt. Die Schnitte des Angeklagten hätten den Tod nicht gefördert; daher nur Versuchsmittäterschaft denkbar. Wegen fehlender klärender Feststellungen wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sukzessive Mittäterschaft setzt voraus, dass der Hinzutretende durch einen eigenen, für die Tatbestandsverwirklichung ursächlich wirkenden Beitrag die weitere Tatausführung fördert.

2

Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung einer von anderen geschaffenen Lage begründet keine Mittäterschaft, wenn das Handeln des Hinzutretenden auf den weiteren Ablauf ohne jeden Einfluss bleibt.

3

Taten, die nach bereits eingetretener tödlicher Schädigung erfolgen und den Tod nicht beschleunigen oder kausal herbeiführen, sind für die Zurechnung eines vollendeten Tötungsdelikts unbeachtlich; insoweit kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.

4

Fehlen für die Änderung des Schuldspruchs tragfähige zusätzliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 664/97 vom 29. April 1998 in der Strafsache gegen █ wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und Mordes, jeweils gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten D., zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass die Erörterung der Verfahrensrügen entbehrlich ist.

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Mordes gegen den Angeklagten E. nicht.

Sukzessive Mittäterschaft, wie sie die Strafkammer für diesen Angeklagten annimmt (UA S. 62), setzt voraus, dass der zur Tat Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (st. Rspr.; BGHSt 2, 344, 346; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3 und 4; BGH NStZ 1984, 48; 1994, 123; m. w. N.).

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Tötung des Gastwirts K. durch den Angeklagten E. durch einen vorsätzlichen Tatbeitrag gefördert hat:

Die beiden Angeklagten wollten die Kasse des K. an sich bringen und seinen Widerstand notfalls mit körperlicher Gewalt brechen. Nachdem E. das Geld an sich genommen hatte, rief er bei einer tödlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer K. den Mitangeklagten D. zu Hilfe. D. wollte nun K. als einzigen Zeugen des vorangegangenen Verbrechens beseitigen. Er versetzte ihm mit einem langen Messer einen ersten Stich in den Rumpf, der jedoch nicht tödlich war. Sodann erhielt K. mit demselben Messer sechs weitere Stiche in Brust und Bauch, darunter auch den tödlichen Stich in die Brust, sowie drei Schnitte in den Schulterbereich. Wer K. diese weiteren Verletzungen zugefügt hat, steht nicht fest. Zugunsten des Angeklagten E. ist davon auszugehen, dass hierfür der Mitangeklagte D. verantwortlich ist.

Spätestens als K. infolge der erlittenen Verletzungen tödlich getroffen und röchelnd am Boden lag, war der Angeklagte E. mit dessen Tötung einverstanden, billigte das bisherige Vorgehen von D. und wollte nun gemeinsam mit ihm den Gastwirt töten. Er schnitt K. deshalb mit dem Messer zweimal in den Hals. Diese Schnitte waren aber nicht lebensgefährlich und beschleunigten den Eintritt des Todes aufgrund der vorangegangenen Verletzungen auch nicht.

Mit den beiden Schnitten in den Hals hat der Angeklagte E. den Tod des Tatopfers nicht gefördert, weil K. bereits aufgrund der zuvor erlittenen Stiche, die dem Angeklagten E. nicht zugerechnet werden können, tödlich verletzt war und allein diese Verletzungen für seinen Tod ursächlich waren. Er ist somit nach den bisherigen Feststellungen nicht Mittäter eines vollendeten Verdeckungsmordes, sondern nur des versuchten Mordes schuldig, da er annehmen konnte, die Tötung des K. durch die beiden Schnitte in den Hals noch fördern zu können.

Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt jedoch nicht in Betracht, weil unter den gegebenen Umständen zusätzliche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung möglich erscheinen.

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das Tatgeschehen von Erpressung und Mord so eng miteinander verflochten ist, dass eine getrennte Feststellung und Beurteilung der Taten nicht sachgerecht möglich wäre.

Das angefochtene Urteil muss daher, soweit es den Angeklagten E. betrifft, insgesamt aufgehoben und die Sache neu verhandelt und entschieden werden.

RiBGH Niemöller ist auf Dienstreise und daher verhindert zu unterschreiben.

JahnkeOtten
Bode
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