Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teil der Taten wegen Verjährung entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/96
Datum
21.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision formelles und materielles Recht gegen ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung u.a. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO), erkennt jedoch, dass einzelne Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte verjährt sind und aus dem Schuldumfang zu streichen sind. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen, da eine mildere Bestrafung bei Kenntnis der Verjährung ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Verjährungsfrist der Strafverfolgung bestimmt sich nach §78 StGB und wird durch Verfahrensakte wie eine Durchsuchungsanordnung gemäß §78c Abs.1 Nr.4 StGB unterbrochen; waren die Fristen vor der Unterbrechung bereits abgelaufen, sind die Taten verjährt.

3

Die Feststellung der Verjährung kann den Schuldumfang einschränken und einzelne Schuldsprüche entfallen lassen, ohne dass zwangsläufig die Urteilsformel angepasst werden muss, wenn die Urteilsgründe Mehrfachtaten belegen.

4

Bei der Strafzumessung können verjährte Taten strafschärfend berücksichtigt werden; eine Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Kenntnis der Verjährung milder bestraft hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 664/96 vom 21. Februar 1997 in der Strafsache gegen B ██ aus ███, geboren ████████ Marc Steven 1964 in ███ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Diebstahl (Fall II A 1 zum Nachteil Gierke) unter Einbeziehung früherer Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat sowie wegen weiterer Straftaten (Fälle II A 2 und 3 sowie C) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zu einer Einschränkung des Schuldumfangs.

Im Fall II zum Nachteil ███ ██ muss der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung und versuchter Nötigung ca. drei Monate nach Beginn der Beziehung zur Zeugin (UA S. 1673) entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Für beide Vergehen beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Die Verjährung wurde erstmals durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 28. August 1995 (SA Bl. 85) unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da der Angeklagte die Zeugin „Anfang des Jahres 1990 kennengelernt hatte“ (UA S. 13), ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, dass Körperverletzung und versuchte Nötigung schon im April 1990 begangen wurden und somit bei Erlass der Durchsuchungsanordnung am 28. August 1995 bereits verjährt waren.

Die Urteilsformel bleibt von der Beschränkung des Schuldumfangs unberührt, da der Angeklagte – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – die Tatbestände der Körperverletzung und der versuchten Nötigung mehrfach verwirklicht hat, ohne dass dies in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt.

Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat kann bestehen bleiben. Es ist sicher auszuschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19; BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 650/93 – und 20. Juli 1994 – 2 StR 645/92; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 24 jew. m.w.N.).

DetterJahnkeBode
TheuneRothfuß
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