Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen wegen unklarer rechtswidriger Vortat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/95
Datum
24.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als die Verurteilungen wegen Hehlerei aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurden. Zentral war, ob der Erwerb von Fahrzeugen als aus einer rechtswidrigen Vortat herrührend festgestellt ist. Der BGH hielt die Feststellungen dafür nicht ausreichend und betonte, dass eine behauptete Versicherungsvortäuschung nicht automatisch eine rechtswidrige Besitzlage begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB muss die Tatbeteiligung auf einer rechtswidrigen Vortat beruhen, das heißt der Erwerber muss die Sache als Folge einer rechtswidrigen Tathandlung kennen.

2

Die bloße Annahme, das Fahrzeug stamme aus einem Versicherungsvortäuschen des Eigentümers, begründet nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Besitzlage und damit nicht zwingend die Voraussetzungen der Hehlerei.

3

Feststellungen, die nicht hinreichend deutlich ergeben, dass der Angeklagte mit der Vorstellung einer rechtswidrigen Vortat gehandelt hat, genügen nicht zur Verurteilung wegen Hehlerei; es ist gegebenenfalls an eine konkrete Nachprüfung zurückzuverweisen.

4

Wenn der Erwerber erst nachträglich erkennt, dass das Gut aus einer Diebstahlstraftat stammt und es sich dann aneignet, kommt statt Hehlerei allenfalls Unterschlagung in Betracht; die rechtliche Wertung hängt vom Zeitpunkt und Inhalt der Kenntnis ab.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 664/95 Ketter

vom 24. Januar 1996

in der Strafsache gegen

WY ██ aus Gr[REDACTED], dort geboren am Gerd ██ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in a) drei Fällen verurteilt worden ist; im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit unzulässigen Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen zu III 1 der Urteilsgründe hat der Angeklagte im April/Mai 1994 den Zeugen F. gezielt auf „gestohlene oder aus einem Betrug des Eigentümers zu Lasten der Versicherung (vorgespiegelter Diebstahl) stammende Fahrzeuge angesprochen“. Dieser vermittelte ihn an einen █████, der ihm ein Fahrzeug anbot, das aus einem Betrug zu Lasten der Versicherung stammen sollte. Nach dem Ankauf des Fahrzeugs bemerkte der Angeklagte auf der Heimfahrt, dass das Zündschloss defekt war. „Jetzt war dem Angeklagten klar, dass es sich nicht um ein Fahrzeug aus einem Versicherungsbetrug, sondern um ein tatsächlich gestohlenes Fahrzeug handelte“.

Die Strafkammer hat diese Tat als Hehlerei gewertet. Der Angeklagte habe bei Erwerb des Fahrzeugs gewusst, dass dieses „entweder gestohlen war oder aus einem Versicherungsbetrug stammte“. Dass der Angeklagte im konkreten Fall mit einer Diebstahlsvortat gerechnet hat, ist aber durch die Feststellungen nicht belegt. Sie legen eher nahe, dass der Angeklagte bei Erwerb des Fahrzeugs davon ausgegangen ist, das Fahrzeug werde mit Wissen und Willen des Eigentimers als Versicherungsnehmer verschoben, entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen.

Bei diesem Sachverhalt hatte sich der Angeklagte aber keine rechtswidrige Besitzlage an dem Fahrzeug vorgestellt. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer führt nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug. Dann wäre aber der subjektive Tatbestand des § 259 StGB nicht erfüllt. Allerdings käme in diesem Fall eine Unterschlagung in Betracht, wenn der Angeklagte nach der Erkenntnis, dass das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammt, sich dieses zugeeignet hat.

Auch die Feststellungen zu den weiteren von der Kammer als Hehlerei gewerteten Vermittlungsbemühungen des Angeklagten im Juli und September 1994 (Urteilsgründe III 2 und III 3) begegnen Bedenken. Weder lässt sich den Feststellungen zu III 2 der Urteilsgründe ausreichend entnehmen, dass die Kammer von einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 259 StGB überzeugt war, noch kann nach den Feststellungen zu III 3 der Urteilsgründe – Fahrzeug aus einem „Versicherungsfall“ – ausgeschlossen werden, dass eine rechtswidrige Vortat deshalb nicht gegeben war, weil der Eigentümer selbst das Fahrzeug zur oder nach Vortäuschung des Versicherungsfalls verschoben hat. Dann schiede aber eine vollendete Hehlerei aus.

Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung in dem im Beschlusstensor aufgezeigten Umfang.

RiBGH Gollwitzer Jahnke Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

JahnkeOtten
Bode
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