Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwerfung eines Angeklagten; Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglichem Tatbestandsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/77
Datum
08.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten wegen räuberischer Erpressung wurde vom BGH als unbegründet verworfen; er habe keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler dargelegt. Die Revision des Mitangeklagten hatte jedoch Erfolg, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in der Vorstellung gehandelt habe, eine Forderung bestehe (Tatbestandsirrtum). Deshalb wurde das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und ergänzenden Beweiserhebung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsprüfung keine zu Lasten des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist nicht erfüllt, wenn die Nötigung allein darauf gerichtet ist, ein Beweismittel für eine behauptete Forderung zu erlangen.

3

Kommt in der Revisionsprüfung in Betracht, dass der Täter im Tatzeitpunkt irrtümlich von der Existenz einer Forderung ausging (Tatbestandsirrtum), ist zur Klärung der subjektiven Tatvorstellungen ergänzende Beweiserhebung anzuberaumen und gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 664/77 vom 8. März 1978 in der Strafsache gegen

den Zahnarzt Ferhat ███████ aus ███, geboren am █ 1946 in [REDACTED] (Türkei), den Dolmetscher Feridun ████████ aus [REDACTED], geboren am █████ 1934 in [REDACTED] (Türkei), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Ferhat █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1977 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Feridun ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten Ferhat █████ ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten Feridun ███ mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Strafkammer geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser, als er gemeinsam mit seinem Bruder Ferhat ███ die Zahnarzthelferin und jetzige Zeugin [REDACTED] zur Abfassung mehrerer Schreiben, darunter eines Schuldscheins über 2.700,-- DM zwang, „möglicherweise die Vorstellung hatte, Ferhat █████ habe der Zeugin tatsächlich Darlehensbeträge in Höhe von 2.700,-- DM mit der Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht überlassen“ (UA S. 20). Auf Grund dieser Erwigung begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erpressung durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Der Tatbestand des § 253 StGB ist nicht erfüllt, wenn die Nötigung allein dem Ziel dient, ein Beweismittel (oder weiteres Beweismittel) für eine bestehende Forderung zu erlangen (BGHSt 20, 136). Handelte mithin, was die Strafkammer offenbar nicht ausschließen konnte, der Angeklagte Feridun █████ in der Vorstellung, dass seinem Bruder die – in Wirklichkeit nicht bestehende – Forderung auf Zahlung von 2.700,-- DM zustehe, so kommt insoweit für ihn Tatbestandsirrtum in Betracht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass durch weitere Beweiserhebung abschließend geklärt werden kann, welche Vorstellungen Feridun █████ bei Begehung der Tat hatte.

Er hat deshalb davon abgesehen, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte Feridun ██████ nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist.

MillerKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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