Treffer
BGH Urteil

Revision: Anstiftung/Beihilfe zum Meineid – Freispruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/51
Datum
19.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch wegen Anstiftung und Beihilfe zum Meineid. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen nahelegen, dass das Verhalten der Angeklagten den Zeugen zumindest mitbestimmt oder in seiner Tat bestärkt hat. Für Anstiftung und Beihilfe genügt bedingter Vorsatz; auch die Pflicht zur Verhinderung falscher Aussage kommt in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung zum Meineid liegt vor, wenn das Verhalten des Anstifters den Entschluss des Täters zur falschen Eidesleistung verursacht oder zumindest mitbestimmt; eine lediglich vorhandene Bereitschaft des Täters schließt wirksame Anstiftung nicht aus, solange der feste Tatentschluss noch fehlt.

2

Für den inneren Tatbestand der Anstiftung und der Beihilfe zum Meineid genügt bedingter (Eventual-)Vorsatz.

3

Beihilfe zum Meineid kann bereits in einer vor dem Gerichtstermin liegenden Handlung bestehen, die dem späteren Meineidenden durch die Zusicherung oder sonstige Erleichterung den Wert einer entscheidenden Hilfe verschafft; die Hilfe muss nicht in der Förderung des Entschlusses selbst bestehen.

4

Eine Prozesspartei, die durch ihr vorangegangenes Tun einen Zeugen in die erkennbare ernste Gefahr gebracht hat, falsch auszusagen, ist rechtlich verpflichtet, eine falsche Aussage und den falschen Schwur durch Offenbarung der Wahrheit zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 19. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Emmi ██ geb. ██ aus ███, dort geboren am █ 1920, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Juli 1951, soweit es die Angeklagte ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der frühere Mitangeklagte █████, mit dem die Angeklagte jahrelang Ehebruch getrieben hatte, hat am 23. August 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten als Zeuge unter Eid jegliche ehewidrigen Beziehungen zu ihr abgestritten. Er ist deshalb vom Landgericht wegen Meineids verurteilt worden. Die Angeklagte, der zur Last liegt, ihren Liebhaber bei einer von ihr herbeigeführten Zusammenkunft wenige Tage vor dem Termin zu dem Meineid angestiftet zu haben, wurde freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 48 StGB) hat das Landgericht mangels hinreichenden Nachweises des Anstiftervorsatzes sowie deshalb abgelehnt, weil der Meineid des ███ möglicherweise nicht auf einer Beeinflussung durch die Angeklagte beruhe. Diese Entscheidung wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

Darnach hat █████ von Anfang an nach einem Ausweg gesucht und mit dem Gedanken, falsch auszusagen, „gespielt“. Als ihm dann bei der Zusammenkunft die Angeklagte erklärte, sie habe durch ihren Anwalt vortragen lassen, dass zwischen ihr und ihm niemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen bestanden hätten, erschien ihm die Falschaussage als „der vorgezeichnete Weg“ und hat sich sein entsprechender Entschluss befestigt; nachdem beide noch Zärtlichkeiten ausgetauscht hatten, schieden sie „in der Übereinstimmung“, dass ████ bei einer Vernehmung vor dem Landgericht ebenfalls alles abstreiten werde. Hiernach kann kaum zweifelhaft sein, dass das Verhalten, das die „an Alter und Lebenserfahrung weit überlegene“ Angeklagte dem 22-jährigen jungen Mann gegenüber hier an den Tag gelegt hat, für seinen Entschluss, einen Meineid zu leisten, mindestens mitbestimmend gewesen ist. Dann hat aber die Angeklagte jedenfalls den äußeren Tatbestand der Anstiftung zum Meineid erfüllt. Eine gewisse Bereitschaft des Angestifteten, die Tat zu begehen, steht der Annahme einer wirksamen Anstiftung nicht entgegen, sofern nur der feste Entschluss zur Tat noch fehlte (RGSt 37, 171). Der feste Entschluss zur Tat hat █████ auch dann gefehlt, wenn ihm, wie das Landgericht für möglich hält, seine Entschlossenheit, falsche Aussagen zu machen, erst im Laufe seines Zusammenseins mit der Angeklagten voll zum Bewusstsein gekommen ist.

Der Rechtsfehler, der hiernach dem Landgericht nach den Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatbestand der Anstiftung möglicherweise unterlaufen ist, kann auch die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst haben. Insbesondere kann die Angeklagte, auch wenn ihre Mitteilung an ██████ lediglich seiner „Information“ dienen sollte, ihn hierdurch mit bedingtem Vorsatz – vgl. RG HRR 1937 Nr. 1681 – zu der Tat angestiftet haben.

2.) Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führt es lediglich aus, es habe sich der Auffassung keine Rechtspflicht schließen können, dass für die Angeklagte ███ die pflicht bestand, im Termin den Meineid des █████ zu verhindern.

Hiebei ist einmal übersehen, dass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zunächst die Handlungsweise der Angeklagten bei der Zusammenkunft, also vor dem Termin, zu prüfen war. Auch wenn ███████ den Entschluss, falsche Aussagen zu machen und zu beschwören, ohne Beeinflussung durch die Angeklagte gefasst haben sollte, kann sie ihn in seinem Entschluss dadurch bestärkt haben, dass sie ihn von ihrer Absicht, jegliche Eheverfehlung abzustreiten, unterrichtete. Denn █████ konnte gleichlautende Angaben bei seiner Vernehmung vernünftigerweise nur dann machen, wenn er sicher sein konnte, von der Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Seine Unterrichtung durch die Angeklagte kann daher für ihn den Wert einer wichtigen, ja entscheidenden Hilfe selbst dann gehabt haben, wenn die „Information“ ihn in seinem Entschluss nicht bestärkt haben sollte; die Hilfe braucht nicht gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur zu bestehen (BGHSt 2, 129, 131; RGSt 72, 20). Zum inneren Tatbestand der Meineidsbeihilfe genügt ebenfalls bedingter (Eventual-) Vorsatz.

Darauf, ob in dem untätigen Verhalten der Angeklagten im Termin eine Beihilfe zum Meineid zu finden ist, kommt es nur an, wenn sie sich nicht schon vorher durch tätiges Handeln der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an der Tat des █████ schuldig gemacht hat. Es genügt daher, gegenüber der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozesspartei, die einen Zeugen durch vorangegangenes Tun in die ihr erkennbare ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat, rechtlich verpflichtet ist, die falsche Aussage und den falschen Schwur durch das Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern (BGHSt 1, 23; 2, 129, 133; Urteil vom 11. Oktober 1951 – 4 StR 208/50 – NJW 52, 229).

Nach alledem war das angefochtene Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufzuheben. Auf die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe auch die ihm von Amts wegen obliegende Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

ScharpenseelKoenigerBaldus
Dr. SauerLudwig
Revision: Anstiftung/Beihilfe zum Meineid – Freispruch aufgehoben, zurückverwiesen — Themis