Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Ablehnung von Beweisanträgen wegen Vorwegnahme und Prozessverschleppung beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/64
Datum
12.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Meineids ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Beanstandet wurden die Zurückweisung mehrerer Beweisanträge sowie eine Protokollrüge. Das Gericht stellte fest, dass die Kammer unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung und einen nicht gerechtfertigten Prozessverschleppungseinwand zur Begründung verwendete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge gegen die Niederschrift nach § 223 Abs. 1 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht die formellen Erfordernisse einer zulässigen Rüge erfüllt.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie auf einer unzulässigen Vorwegnahme der späteren Beweiswürdigung beruht.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt objektiv voraus, dass die beantragte Beweiserhebung die Urteilsfällung unwesentlich hinauszögern würde.

4

Beeinträchtigt ein Verfahrensfehler die Entscheidung möglicherweise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Josef Johann ████ aus █████, geboren █████████ 1929 in ███████████████, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, ferner auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, sowie auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren erkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Behauptung, die Niederschrift über die nach § 223 Abs. 1 StPO angeordnete Vernehmung des Zeugen ███ weise verschiedene Mängel auf, ist als Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162).

2.) Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Ablehnung des von dem Verteidiger hilfsweise gestellten Antrages auf Vernehmung der Frau Jakobine ██ als Zeugin. Ihn hat die Strafkammer zwar zulässigerweise im Urteil beschieden, jedoch wird die Ablehnung von den Erwägungen dazu nicht getragen. Diese zeigen keine der Gründe auf, aus denen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. Sie enthalten vielmehr nichts anderes als eine unzulässige Vorwegnahme der Bewertung des angebotenen Beweismittels. Wohl ist einleitend und auch ausgangs der Erörterungen davon die Rede, wie es wäre, wenn man die ███████████████ Äußerung des Zeugen ███ – hierüber sollte Frau ██ aussagen – als wahr unterstelle. Daß darin aber keine die Ablehnung möglicherweise rechtfertigende Sachunterstellung der in dem Antrag behaupteten Tatsache liegt, kommt in der Verwendung der Bedingungssätze sowie in dem wiederholten Gebrauch der Wendung „vermeintliche Äußerung“ deutlich zum Ausdruck. Im Übrigen lassen die Ausführungen, die damit schließen, daß die Einlassung des Angeklagten durch die anderen Beweismittel widerlegt sei, keinen Zweifel daran offen, daß die Strafkammer das, was nach ihrer Ansicht Frau ██ als Zeugin bekundet haben würde, unter Heranziehung des Ergebnisses der sonstigen Beweisaufnahme gewertet hat. Das Gesetz läßt eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht zu und gestattet es aus diesem Grund auch nicht, mit ihrer Hilfe einen Beweisantrag abzulehnen. Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages nach den vom Landgericht angestellten Erwägungen muß demnach als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden.

Daß das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, ist nicht auszuschließen, da offen bleibt, zu welchem Ergebnis die Strafkammer gekommen wäre, wenn sie Frau ██ als Zeugin gehört hätte.

3.) Ebenso greift die Rüge durch, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt.

Wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. JW 1932, 2732 und die dort angeführten Nachweise) entschieden hat, setzt die Ablehnung eines Beweisantrages unter dem Gesichtspunkt der Prozeßverschleppung schon in objektiver Hinsicht voraus, daß durch die beantragte Beweiserhebung die Urteilsfällung nicht unwesentlich hinausgezögert würde. An diesem Erfordernis fehlt es hier. Da die Ehefrau des Angeklagten in Frankfurt am Main wohnt, konnte ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung zwecks Vernehmung als Zeugin ohne nennenswerten Zeitverlust bewirkt werden. Ihre Anhörung hätte somit zu keiner wesentlichen Verzögerung im Ablauf des Verfahrens geführt, insbesondere keine Vertagung der Hauptverhandlung notwendig gemacht. Schon im Hinblick hierauf war der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgesehene Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung nicht gegeben, so daß es auf die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Beweisantrag zurückgewiesen hat, im einzelnen nicht ankommt.

Daß sich auch dieser Verfahrensverstoß auf das Urteil ausgewirkt haben kann, bedarf keiner näheren Darlegung.

4.) Ob die Gesichtspunkte, die für die Bescheidung des Antrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin gelten, auch auf die Ablehnung des Beweisantrages zutreffen, der die Anhörung des Verputzers Maschek als Zeugen zum Gegenstand hatte, mag dahingestellt bleiben. Hier konnte möglicherweise eine andere Beurteilung Platz greifen, nachdem sich der Angeklagte vergeblich bemüht hatte, die Anschrift beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil die beiden zuvor behandelten Verfahrensrügen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Diese erhält damit Gelegenheit, etwa erforderliche Nachforschungen nach Maschek zu veranlassen.

5.) Die Sachbeschwerde braucht gleichfalls nicht einzugehen, da das Urteil schon mit Rücksicht auf die erfolgreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision nicht aufrechterhalten werden kann.

JustizangestellterBaldusKirchhof
ScharpenseelDotterweichMayr
Revision: Ablehnung von Beweisanträgen wegen Vorwegnahme und Prozessverschleppung beanstandet — Themis