Revision: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln statt Abgabe; Maßregelausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 663/78
- Datum
- 21.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit; unselbständige Abgabenhandlungen gehen als Teilstücke in das Handeltreiben auf.
Für das Merkmal des Eigennutzes beim Handeltreiben genügt, dass der Täter die Betäubungsmittel gewinnbringend veräußern will; es ist nicht erforderlich, dass der Erlös endgültig beim Täter verbleibt.
Die falsche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel kann das Revisionsgericht gemäß § 260 Abs. 5 StPO berichtigen, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Der Entzug der Fahrerlaubnis als Maßregel erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit; aus dem bloßen Transport oder der Mitführung von Betäubungsmitteln lässt sich ohne nähere Prüfung nicht ohne Weiteres fehlende charakterliche Eignung ableiten.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 663/78 in der Strafsache gegen Vahap K. ███ aus ████ ██, geboren █████████ 1954 in ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Mai 1978 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 374 AO, § 52 StGB), 2. im Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte erhielt im September 1977 von seinem Bruder mindestens 117 Gramm Rohmorphin, das aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden war. Er fuhr in der folgenden Woche mit einem von ihm selbst geführten Personenkraftwagen von seiner Wohnung in ██████ nach ███ zu seinem Bekannten Ke[REDACTED], der wie er selbst die Bergingenieurschule besuchte und, wie er wusste, Kontakt zu Rauschgiftkonsumenten hatte. Ihm übergab er die mitgeführte Nylontasche, in der das Rohmorphin verwahrt war. Dabei erklärte er sinngemäß, es handle sich um Heroin, ███████ möge versuchen, es für 300 DM pro Gramm zu verkaufen. ██████ überließ am folgenden Morgen dem Interessenten S[REDACTED] zum Ausprobieren und Weiterverkauf drei Gramm des Stoffes. Noch am selben Tag suchte er den Angeklagten auf und versuchte vergeblich, ihm den Rest mit der Begründung zurückzugeben, dass er eine so große Menge nicht an den Mann bringen könne. Zwei Tage später erfuhr er von ████████, dass der Stoff von schlechter Qualität und deshalb unverkäuflich sei. Nachdem der Angeklagte wiederum die Rücknahme der restlichen 114 Gramm verweigert hatte, übergab Ke[REDACTED] diese einem Bekannten zur Aufbewahrung. Dort wurden sie von der Polizei gefunden und sichergestellt.
Der Angeklagte handelte bei alledem im ausschließlichen Interesse seines Bruders, an den er den gesamten Erlös abführen wollte, um ihm die Mittel für eine Ausbildung in Deutschland zu verschaffen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass sich der Angeklagte eines in Tateinheit mit Steuerhehlerei begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Er ist allerdings nicht, wie die Kammer meint, wegen „Abgabe von Betäubungsmitteln“, sondern wegen unerlaubten „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu verurteilen, da die Abgabe als unselbständiges Teilstück im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291).
Unter den Begriff des Handeltreibens fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigen-
-5- nützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH aaO; vgl. auch Joachimski, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl., BetMG § 3 Anm. 12). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch im Falle des Angeklagten liegt Handeltreiben in diesem Sinne vor, obwohl der gesamte Erlös aus dem Geschäft seinem Bruder zugute kommen sollte.
„Eigennützig“ handelt jeder Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere die Erzielung von Gewinn ankommt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Januar 1979 – 2 StR 724/78 –). Soweit in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gelegentlich statt von „Eigennutz“ von „Eigensucht“ die Rede ist (vgl. BGH aaO), bedeutet dies, wie schon der unterschiedslose Gebrauch der Worte zeigt, kein inhaltliches Abweichen vom Begriff des Eigennutzes. Keinesfalls kann daraus hergeleitet werden, dass der mit Betäubungsmitteln Handeltreibende von einem ganz ungewöhnlichen, übersteigerten Gewinnstreben beherrscht sein müsste, wie es etwa der Gewinnsucht im Sinne der §§ 235 Abs. 2 Satz 2, 283a Nr. 1, 283 Abs. 3 Nr. 1 StGB eigen ist (vgl. BGHSt 1, 388 zu § 133 Abs. 2 StGB aF; BGHSt 3, 30 zu § 27a StGB aF). Es genügt deshalb, dass der Angeklagte das Rohmorphin mit Gewinn veräußern wollte.
Ohne Bedeutung für das Merkmal des Handeltreibens ist es, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen will. Auch wenn er ihn später an Dritte weitergeben oder ihn sonst für diese verwenden will, soll er ihm doch zunächst selbst zufließen. Im vorliegenden Fall ändert mithin auch die geplante Weitergabe des Geschäftserlöses an seinen Bruder
-6- nichts daran, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und zwar, da er alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat, des Handeltreibens als Täter und nicht etwa, wie die Revision meint, nur als Gehilfe seines Bruders (§ 25 Abs. 1 StGB).
Wenn auch der Angeklagte durch die unrichtige Bezeichnung „Abgabe“ statt „Handeltreiben“ nicht beschwert ist, hat der Senat doch zur Klarstellung den Schuldspruch unter Berücksichtigung des von der Strafkammer nicht beachteten § 260 Abs. 5 StPO geändert.
2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern, Jedoch kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben. Aus der Tatsache allein, dass der Angeklagte das Rohmorphin mit einem Personenkraftwagen zu seinem Bekannten ███████ gebracht hat, kann nicht, wie die Strafkammer meint, ohne Weiteres auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Angesichts der Besonderheiten des Falles bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung der Tatumstände und auch der Persönlichkeit des Angeklagten. Erst auf Grund dieser Gesamtwürdigung kann abschließend beurteilt werden, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, weil von ihm auch weiterhin eine Gefahr ausgeht. Von Bedeutung kann dabei sein, dass der Angeklagte sich bisher straffrei geführt hat, dass es sich bei der jetzt abgeurteilten Tat erkennbar um ein einmaliges Versagen handelt, und dass vor allem die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat nach den Feststellungen kaum zu befürchten ist (vgl. BGHSt 6, 183, 185; 7, 165, 168, 173, 176).
-7-
Die Strafkammer hat Erwägungen in diese Richtung nicht angestellt. Das ist ein Sachmangel des Urteils, der die Aufhebung des Maßregelausspruchs gebietet.
| Meisl | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |