Treffer
BGH Urteil

Sexuelle Handlung als Beleidigung; Prüfung von § 179 StGB bei Widerstandsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 662/88
Datum
15.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilung eines Arztes wegen tätlicher Beleidigung aufgrund sexuellen Verkehrs mit einer Patientin legten Staatsanwaltschaft und Angeklagter Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht eine Strafbarkeit nach § 179 StGB (sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) nicht geprüft hat, obwohl Anhaltspunkte für eine (auch nur vorübergehende) Widerstandsunfähigkeit bestanden. Zugleich hält der BGH die Verurteilung nach § 185 StGB für rechtsfehlerhaft, da sexuelle Handlungen nicht ohne weiteres eine ehrverletzende Kundgabe enthalten. Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt voraus, dass die Anwendung körperlicher oder psychischer Gewalt zur Überwindung erwarteten oder geleisteten Widerstands sicher festgestellt ist; verbleibende Zweifel gehen zulasten der Verurteilung.

2

Der Tatrichter muss bei naheliegenden Anhaltspunkten für eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers eine Strafbarkeit nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB prüfen; eine nur vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt.

3

Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 StGB liegt vor, wenn das Opfer aus geistig-seelischen Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, durchführen oder durchsetzen kann; als Ursachen kommen auch situativ bedingte geistig-seelische Beeinträchtigungen (Überraschung, Schreck, Schock) in Betracht.

4

Die Prüfung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung der geistig-seelischen Verfassung des Opfers unter Einbeziehung des aktuellen Tatgeschehens und gegebenenfalls sachverständiger Hilfe.

5

Sexuelle Handlungen erfüllen § 185 StGB nur, wenn sie nach den Umständen zugleich als vom Täter gewollte Kundgabe einer herabsetzenden Bewertung des Opfers (Ehrminderung durch zugeschriebenen Makel) zu verstehen sind; § 185 StGB ist kein Auffangtatbestand für nicht erfüllte Sexualdelikte.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 15. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 662/88 in der Strafsache gegen █████████████████ aus Hanau ███ den Arzt Dr. med. Sami geboren am █████████ 1927 in ██████████████████ (Irak), wegen Beleidigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung greifen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft an.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Mit dem angefochtenen Urteil wird dem Angeklagten zur Last gelegt, als Arzt eine Patientin dadurch tätlich beleidigt zu haben, dass er mit ihr in seiner Praxis geschlechtlich verkehrte, obwohl sie ihm (mit Worten) zu verstehen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünsche.

Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung den Angeklagten zu Unrecht nicht wegen Vergewaltigung verurteilt. Sie weist unter anderem darauf hin, der Angeklagte habe der Zeugin, die erkennbar keinen Geschlechtsverkehr wollte, die Beine auseinander gedrückt. Über das Maß des dafür erforderlichen und erbrachten körperlichen Einsatzes verhalte sich das Urteil nicht. Das wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Auffassung der Strafkammer zu ermöglichen, die das Auseinanderdrücken der Beine nicht als Anwendung von Gewalt zur Ausschaltung eines erwarteten Widerstandes bewertet habe.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Verurteilung wegen Vergewaltigung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer kommt nach einer eingehenden und fehlerfreien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Patientin zur Frage der Gewaltanwendung nicht zuverlässig genug seien, um auf sie eine Verurteilung wegen Vergewaltigung zu stützen. Unter den hier gegebenen Umständen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Frau, die bereits entkleidet war, als der Angeklagte sich ihr näherte, ohne körperliche Krafteinwirkung überrascht und überrumpelt wurde.

Die Anwendung psychischer Gewalt hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen erachtet. Es fehlen bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin die Gesamtsituation körperlich als Zwangslage empfunden hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt dennoch zur Aufhebung des Urteils zuungunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob der Angeklagte sich nach § 179 StGB strafbar gemacht hat. Diese Prüfung war hier geboten.

Die Patientin war von dem Vorgehen des Angeklagten, das ihr äußerst peinlich war, völlig überrascht und fand kaum Worte (UA S. 5); der Angeklagte ließ von ihr nicht ab, weil er – vor allem wegen der ihm bekannten schwach ausgeprägten psychischen Widerstandsfähigkeit seiner Patientin, die überdies auf Grund der Gesamtsituation erkennbar vor Schreck und Erstaunen wie benommen war – davon ausging, von der Frau keine Gegenwehr befürchten zu müssen und sein Vorhaben besonders leicht erreichen zu können (UA S. 6). Die Patientin leidet zudem an einer sogenannten ästhetischen Schizophrenie, sie lebt in dem wahnhaften Zwang, wegen vermeintlicher Luftnot dringend ärztlicher Behandlung zu bedürfen. Nach zahlreichen Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten wurde sie schließlich stationär in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen (UA S. 9/10).

Bei dieser Sachlage musste sich dem Landgericht die Frage aufdrängen, ob die Frau während des dem Angeklagten angelasteten Geschehens im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war. Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, durchführen oder durchsetzen kann. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock ergeben. Für die Beurteilung der relevanten geistig-seelischen Beeinträchtigung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Bewusstseinsstörung und seelischen Abartigkeit eines Täters entsprechend anwendbar.

Der Tatrichter hat – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – auf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 4), die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen.

II. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg.

Das Landgericht begründet die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung damit, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen, zu dem ihm die Frau keinerlei Anlass gegeben habe, zum Ausdruck gebracht, dass er seine Patientin als eine Person einschätze, an der er diese sexuelle Belästigung, mit der Frau, wie er gewusst habe, nicht einverstanden gewesen sei, ohne weiteres vornehmen könne. Das sei eine deutliche Kundgebung der Missachtung der Frau und damit ein vorsätzlicher Angriff auf ihre Geschlechtsehre (UA S. 17). Im Rahmen der Strafzumessung lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, er habe „unter gröblichster Verletzung seiner Pflichten als Arzt im Wissen um das ihm von seiner Patientin unter Öffnung der natürlich vorhandenen Schamgefühls-Schranken entgegengebrachte höchste Vertrauen Frau S. zur Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust ... missbraucht“. Das sei umso verwerflicher, als ihm klar gewesen sei, „bei Frau S. unter dem Deckmantel ärztlicher Autorität und vorgeblicher medizinischer Notwendigkeit dieser Art der Behandlung auf Grund ihrer wenig ausgeprägten psychischen Stabilität und Widerstandskraft das erstrebte Ziel besonders leicht erreichen zu können“.

Die so begründete Bewertung des Tatgeschehens als tätliche Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

§ 185 StGB stellt die „Beleidigung“ unter Strafe, ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben.

Die Strafnorm soll Schutz vor Angriffen auf die Ehre gewähren. Die Ehre ist lediglich ein Aspekt der Menschenwürde, nicht identisch mit ihr und dem Bereich, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst. Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden.

Nur durch eine solche „Nachrede“ (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus der Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die nach der Rechtsprechung den Tatbestand verwirklicht (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. vor § 185 Rdn. 2, 4, 17; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT 1. Aufl. S. 223 f.). Offenbleiben kann hier die Frage, ob nicht nur der personale, sondern auch der soziale Geltungswert den Ehrbegriff prägt (vgl. hierzu Herdegen aaO vor § 185 Rdn. 8 ff; Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967 S. 45 ff; Tenckhoff, Bedeutung des Ehrbegriffs für die Systematik der Beleidigungstatbestände, 1984 S. 35 ff; Wolff, Ehre und Beleidigung ZStW 81, 886 ff; Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre in Festschrift für Schwinge 1973 S. 71 ff). Jedenfalls darf das Rechtsgut der Ehre nicht mit der Menschenwürde oder der (ideellen) Persönlichkeitssphäre gleichgesetzt werden. Durch eine solche Gleichsetzung verlöre es seine Konturen (vgl. Herdegen aaO vor § 185 Rdn. 2 ff; Schönke/Schröder-Lenckner, § 185 Rdn. 3a, 4; Hirsch aaO S. 90).

Das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) würde in Frage gestellt (vgl. Herdegen aaO vor § 185 Rdn. 2; Hirsch aaO S. 45, 61; Tenckhoff aaO S. 45), die Systematik des Gesetzes unterlaufen: Das Gesetz trifft für die Verletzung der unterschiedlichen Individualrechtsgüter in verschiedenen Abschnitten eine differenzierte Regelung.

§ 185 StGB ist insbesondere kein „Auffangtatbestand“, der es erlaubt, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts nahekommen (Herdegen aaO § 185 Rdn. 28 ff; Tenckhoff aaO S. 44 ff; Hirsch aaO S. 61 ff; Welzel, MDR 1951, 501 ff). Eine derartige „Lückenbüßerrolle“ hat auch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem § 185 StGB nicht durchweg zugewiesen. Bei sexuellen Handlungen wurde z. B. nicht die Verletzung des Schamgefühls als Beleidigung gewertet, sondern eine in der Handlung möglicherweise liegende Kundgabe, der Verletzte besitze kein oder zu wenig Schamgefühl (vgl. BGHSt 1, 288 ff; – siehe auch BGHSt 7, 129). In einem Fall, in dem „Notzucht“ aus subjektiven Gründen zu verneinen war, sollte eine Verurteilung wegen Beleidigung dann erfolgen, wenn das Verhalten des Täters über den im geschlechtlichen Missbrauch selbst liegenden Angriff auf die Ehre hinausging (BGH GA 1956, 316 = Urteil vom 14. Juli 1955 – 1 StR 728/54). Den Griff unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil einer unbekannten Frau hat der Bundesgerichtshof nicht wegen der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung als Beleidigung bewertet, sondern deshalb, weil der Angeklagte damit den Eindruck erweckt habe, er traue der Frau zu, dass sie sich einen solchen Angriff (auf ihre Geschlechtsehre) gefallen lasse (BGH NJW 1951, 368). Sexuelle Handlungen wurden allerdings auch ohne nähere Begründung wegen der „Missachtung der Persönlichkeit“ als Beleidigung bewertet (BGHSt 5, 143, 146; 9, 17, 18).

Eine Auseinandersetzung mit dieser – insoweit nicht einheitlichen – früheren Rechtsprechung ist indessen nicht erforderlich. Das Sexualstrafrecht wurde durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts neu geregelt. Unter dem Abschnitt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ wurden die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun – nicht nur bei Delikten gegen Jugendliche – neu gezogen (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 453). Diese Neuregelung rechtfertigt und gebietet es, die Frage neu zu stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen sexuelle Handlungen als Beleidigung zu bewerten sind.

Der 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; Ähnlich BGH NStZ 1988, 69). Die dabei offengelassene Frage, ob es in Fällen, in denen neben der regelmäßigen Beeinträchtigung durch die sexuelle Handlung kein zusätzlicher Angriff auf die (Geschlechts-)Ehre vorliegt, bereits tatbestandlich an einer Beleidigung fehlt oder ob § 185 StGB lediglich infolge der Sondervorschriften des Sexualstrafrechts verdrängt wird, ist nach Ansicht des erkennenden Senats dahin zu beantworten, dass der Tatbestand des § 185 StGB nur dann erfüllt ist, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Eine „Verdrängung“ des § 185 StGB durch eine Sondervorschrift käme ohnehin dort nicht in Betracht, wo der Tatbestand der Sondervorschrift (des Sexualdelikts) nicht erfüllt ist (vgl. auch Hillenkamp JR 1987, 126, 127).

Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine – von ihm gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

Das Landgericht hat nicht hinreichend dargetan, aus welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklagte habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, seine Patientin sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindert. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB herabsetzend bewertete. In dem Handeln kam – wie das Landgericht feststellt – in erster Linie zum Ausdruck, dass er seine Patientin (zutreffend) als psychisch kaum widerstandsfähig, der Situation nicht gewachsen sowie vor Schreck und Erstaunen als zu einer Gegenwehr nicht fähig einschätzte und dies ausnutzte. Weder die genannte zutreffende Bewertung der Frau, noch die Ausnutzung ihrer Schwäche ist als Beleidigung zu werten. Der sexuelle Missbrauch Widerstandsunfähiger wird in § 179 StGB unter Strafe gestellt.

Nach allem ist der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf neu zu prüfen.

NiemöllerMüllerGollwitzer
TheuneDetter
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