Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben wegen Unterlassen der Prüfung nach §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 662/82
- Datum
- 09.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt das Gericht bei der Strafzumessung wegen Anwendung von Milderungsgründen (§§23, 49 StGB) und Verhängung der geringstmöglichen Strafe zu dem Ergebnis, sind zugleich Prüfungspflichten insoweit vorzunehmen, ob die Tat als minder schwerer Fall des Totschlags (§213 StGB) zu qualifizieren ist.
Unterbleibt die gebotene Prüfung des minder schweren Falls, liegt ein derartiges Verfahrensdefizit vor, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen werden muss.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen; Schuldspruch und Strafausspruch sind gesondert überprüfbar.
Der Revisionsgerichtshof hebt den Strafausspruch auf, wenn er nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass die angefochtene Strafzumessung auf dem Unterlassen einer für die Entscheidung erheblichen Prüfung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 662/82
in der Strafsache gegen den Maurer Peter K., geboren am ███ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Angesichts dessen, dass die Schwurgerichtskammer 1. von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23, 49 StGB Gebrauch gemacht, 2. im Übrigen lediglich für den Angeklagten sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte gefunden und 3. deshalb die nach der Milderung des Strafrahmens geringstmögliche Strafe verhängt hat,
wäre zu erörtern gewesen, ob die Tat bei einer Gesamtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände nicht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB darstellt. Dies ist unterblieben.
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht.
| Meyer | Meßl | Maier | |||
| Miller | Niemöller |