Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung und Berichtigung bei Betäubungsmittelverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 662/81
Datum
11.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Der BGH stellte das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich eines in Juli 1980 bis 18. März 1981 begangenen fortgesetzten BtM-Vergehens vorläufig ein und berichtigte die rechtliche Bewertung einer Tat (Sept.1979–Juni1980). Die übrige Revision wurde verworfen; Sperre für die Fahrerlaubnis, Einziehung und Anrechnung der Haft bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren vorläufig einstellen, soweit die Verurteilung einen bestimmten Zeitraum eines fortgesetzten Vergehens betrifft.

2

Die rechtliche Qualifikation von Tathandlungen (z.B. Fortsetzungstat, Tateinheit von Erwerb und Handeltreiben) kann im Urteilstenor berichtigt werden, ohne dass dies zwingend den Strafauspruch berührt.

3

Die vorläufige Einstellung gemäß §154 Abs.2 StPO führt zum Wegfall der Einzelstrafe für die eingestellten Taten und kann damit die Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe ändern.

4

Maßnahmen wie die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Einziehung sowie die Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft bleiben von einer vorläufigen Einstellung nach §154 Abs.2 StPO in der Regel unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juni 1981

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 662/81 in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugmechaniker Harald Willi, geboren am ██ 1954 aus F, in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erwerbs von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1981 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4, 154 Abs. 2 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1981 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines in der Zeit von Juli 1980 bis 18. März 1981 begangenen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist; der Urteilstenor dahin geändert, dass

2. der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 1980 – 90 Js 28357/79 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten trägt der Angeklagte.

Gründe

1. Der dem Angeklagten für die Zeit von September 1979 bis Juni 1980 zur Last gelegte Verstoß gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes stellt sich als fortgesetzter Erwerb zum Eigenverbrauch in Tateinheit mit Handeltreiben (Ankauf von 40 g Heroinzubereitung) dar. Der Urteilstenor ist entsprechend zu berichtigen, ohne dass hierdurch der Strafausspruch berührt wird.

2. Die weitere Änderung des Urteilstenors beruht auf der teilweisen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Durch sie entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit die Gesamtstrafe. Es verbleibt hier bei der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Entscheidungen über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, über die Einziehung sowie die Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft bleiben bestehen.

MezgerMaierZschockelt
MüllerTheune
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