Zuständigkeitsübergang bei gleichrangigen Strafkammern – Verweisung und Abgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 662/76
- Datum
- 12.01.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bindende Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO ist nur im Verhältnis rangniedriger zu ranghöheren Gerichten gegeben; zwischen gleichrangigen Spruchkörpern besteht dieses Verweisungsrecht nicht.
Stellt eine Strafkammer in der Hauptverhandlung fest, dass nach § 74 Abs. 2 GVG ein gleichrangiger Schwurgerichtsspruchkörper zuständig ist, muss sie diese Feststellung ausdrücklich kundgeben; ein entsprechender Verweisungsbeschluss genügt hierfür.
Die formlos vorgenommene Abgabe eines Verfahrens innerhalb desselben Gerichts ist zulässig; die Feststellung der Zuständigkeit hat deklaratorischen Charakter und bewirkt kraft Gesetzes den Übergang der Sache auf den zuständigen Spruchkörper ohne förmliche Übernahme.
Erkennt die bisher zuständige Kammer ihre Unzuständigkeit, hat sie sich jeder inhaltlichen Entscheidung sowie verfahrensfördernden Maßnahme zu enthalten; die vom Gesetz zuständige Kammer ist verpflichtet, das Verfahren sachlich fortzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 29. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den arbeitslosen Bauwerker Johann aus ████, geboren am ███████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Willms, Prof., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 29. Juni 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten vor der Strafkammer Anklage wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches (§ 330a StGB) erhoben; als zugrunde liegende Rauschtat ist u. a. versuchter Mord angegeben. Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 30. Januar 1976 die Anklage ohne Änderung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1976 hat die Strafkammer, nachdem Beweise erhoben worden waren, die Überzeugung gewonnen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen sei und dieser u. a. des versuchten Mordes schuldig sei. Sie hat „gemäß § 270 Abs. 1 StPO“ die Sache an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen und in dem Beschluss dem Angeklagten den Vorwurf des versuchten Mordes gemacht.
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer erhob Bedenken gegen das eingeschlagene Verfahren; gleichwohl hat er sodann über eine Besuchserlaubnis für den Angeklagten entschieden und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. In der Hauptverhandlung hat die Schwurgerichtskammer das Verfahren ohne Beweisaufnahme durch Urteil eingestellt. Sie ist der Auffassung, dass die Verweisung rechtlich unzulässig gewesen sei, da die Schwurgerichtskammer gegenüber der 1. Strafkammer keinen höheren Rang mehr habe. Zwar sei sie nunmehr mit der Sache befasst und zur Entscheidung aufgerufen; das Verbot, ihren Geschäftskreis zu überschreiten, hindere sie aber an einer Sachentscheidung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Schwurgerichtskammer sei gegenüber der allgemeinen Strafkammer ein Gericht höherer Ordnung, daher sei eine bindende Verweisung der Sache nach § 270 StPO möglich gewesen. Der Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, verneint demgegenüber das Bestehen eines solchen Rangverhältnisses; er erblickt jedoch in der Sachbehandlung durch die Schwurgerichtskammer eine stillschweigende Übernahme des Verfahrens, die das Gericht zur Entscheidung über den Tatvorwurf verpflichtet habe.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Schwurgerichtskammer war entgegen ihrer Auffassung für die sachliche Entscheidung zuständig.
Allerdings bot § 270 Abs. 1 StPO der Strafkammer keine Handhabe, die Sache an die Schwurgerichtskammer zu verweisen. Die Möglichkeit, ein Verfahren mit bindender Wirkung an ein anderes Gericht zu verweisen, ist nur im Verhältnis vom rangniederen zum ranghöheren Gericht gegeben. Zwischen der Strafkammer und der Schwurgerichtskammer besteht ein solches Rangverhältnis nicht (BGHSt 26, 191, 194; BGH, Urteil vom 30. September 1976 – 4 StR 198/76). Daran scheitert auch eine rechtsähnliche Anwendung des § 270 StPO auf Fälle der vorliegenden Art (a. A. Rieß, GA 1976, 1), ebenso wie eine Abgabe analog den Vorschriften des § 209 Abs. 2, 3 StPO (vgl. dazu BGHSt 18, 290, 293; 25, 309, 310; Eberhard Schmidt NJW 1963, 1477). Vielmehr ist die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer kraft Gesetzes eingetreten; aus diesem Grunde ist das Verfahren rechtlich einwandfrei auf sie übergegangen.
Nach § 207 Abs. 1 StPO lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet dabei das Gericht, vor dem sie stattfinden soll. Damit wird zunächst ausgesprochen, vor welchem Gericht oder welcher Abteilung mit sachlich abgegrenztem eigenen Geschäftskreis (z. B. Strafrichter, Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Jugendgerichte) das Hauptverfahren eröffnet ist. Die zusätzliche Bestimmung, welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern sich der Verhandlung und Entscheidung unterziehen werde, gibt das Ergebnis der Prüfung wieder, wer nach Gesetz und Geschäftsverteilung letztlich der berufene gesetzliche Richter ist. Da hier zunächst die 1. Strafkammer mit der Zulassung der Anklage die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und ihre eigene funktionelle Zuständigkeit bejaht hatte, war sie rechtens mit der Sache befasst.
In der Hauptverhandlung hat die 1. Strafkammer aber auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass nicht sie, sondern die Schwurgerichtskammer als gesetzlich mit besonderer Zuständigkeit ausgestatteter Spruchkörper zur Aburteilung berufen sei. Wie in einem solchen Falle zu verfahren ist, ist in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. In Rechtslehre und Rechtsprechung wird jedoch allgemein die Möglichkeit einer Abgabe und Übernahme von Verfahren gleichrangiger Spruchkörper desselben Gerichts bejaht (BGHSt 18, 173, 175; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 269 Rdn. 4). Die Zulässigkeit der Abgabe von einem Spruchkörper zum anderen liegt darin begründet, dass das Fehlen gesetzlicher Verweisungsmöglichkeiten nach einem einfachen und schnellen Weg verlangt, um der Zuständigkeitsordnung gerecht werden zu können. Die dem Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen obliegende Verpflichtung, seine Zuständigkeit zu prüfen, fordert Vorkehrungen gegen unnötige Verfahrensverzögerungen infolge von Irrtümern über die gerichtliche Zuständigkeit. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Zuständigkeitsmangel zufällig außerhalb der Hauptverhandlung erkannt wird oder nicht. So ist, soweit ersichtlich, niemals beanstandet worden, dass eine Strafkammer, die erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens ihre laut Geschäftsverteilungsplan bestehende – funktionelle – Unzuständigkeit feststellt, die Sache der zuständigen Strafkammer zuleitet und diese das Verfahren übernimmt. Dasselbe gilt für das Verfahren, wenn die Zuständigkeit sich nachträglich durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes z. B. wegen Einrichtung einer Hilfsstrafkammer geändert hat. Im letzteren Falle wird nicht einmal für erforderlich gehalten, dass die bisher zuständige Strafkammer in der einzelnen Sache zu erkennen gibt, dass sie sich nicht mehr für zuständig hält. In der Regel werden die Akten von der Geschäftsstelle der anderen Kammer vorgelegt.
Welcher rechtliche Charakter der formlosen Abgabe innerhalb desselben Gerichts allgemein zukommt, braucht nicht entschieden zu werden. Soweit allein die Geschäftsstelle mit ihr befasst wird, wird die Abgabe als rein tatsächlicher Vorgang anzusehen sein, der dem Vollzug anderweit getroffener Regelungen über die Zuständigkeit dient. Soweit der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung Zuständigkeitsirrtümer bereinigt, dürfte dies Ausfluss seiner Pflicht zur äußeren Leitung der Kammergeschäfte sein.
Setzt die Abgabe des Verfahrens hingegen einen Akt rechtsprechender Erkenntnis voraus, so bedarf dieser seiner Natur nach der Kundgabe in Form einer gerichtlichen Entscheidung. Daher war die Strafkammer im vorliegenden Falle gehalten, ihre in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, die nach § 74 Abs. 2 GVG kraft Gesetzes die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer zur Folge hatte, ausdrücklich festzustellen. Der von ihr erlassene „Verweisungsbeschluss“ genügt diesen Anforderungen.
Keiner näheren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang hier die Frage, ob überhaupt und inwieweit er inhaltlich nachprüfbar wäre. Das Urteil enthält insoweit keine Ausführungen. Rechtsfehler, die eine Beanstandung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre kaum einzusehen, dass ein Beschluss nach § 270 StPO ein Gericht höheren Ranges absolut bindet, während bei gleichrangigen Spruchkörpern jegliche Bindung fehlen soll.
Eine Abgabe des Verfahrens auf Grund einer derartigen Entscheidung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Mit der Feststellung, dass eine andere Kammer zuständig sei, geht das Verfahren ohne weiteres auf diese über. Weder kommt der Abgabe konstitutive Wirkung im Sinne einer besonderen Übertragung der Anhängigkeit des Verfahrens vom einen auf den anderen Spruchkörper zu, noch bedarf es einer förmlichen Übernahme. Das Verhältnis ranggleicher Spruchkörper desselben Gerichts untereinander wie zum Angeklagten verlangt, die Abgabe lediglich als den geschäftsmäßigen Vollzug der mit der richterlichen Entscheidung einhergehenden Rechtsfolge zu betrachten. Denn die Strafkammer war vorliegend von dem Zeitpunkt an, als sie den Mangel ihrer Zuständigkeit erkannte, nicht mehr der gesetzliche Richter. Sie durfte nicht mehr sachlich entscheiden und musste sich auch jeder sonstigen das Verfahren fördernden Maßnahme enthalten. Hierzu war kraft Gesetzes nunmehr die Schwurgerichtskammer verpflichtet. Bestand aber eine gesetzliche Verpflichtung der Schwurgerichtskammer zur weiteren sachlichen Bearbeitung, so musste ihr schon im Interesse des Angeklagten auch verfahrensrechtlich die Möglichkeit zufallen, dieser Pflicht zu genügen; deren Erfüllung durfte nicht vom Gelingen oder Scheitern eines besonderen Übertragungsvorgangs abhängen, der in den Verfahrenszwecken keine Rechtfertigung findet. Vielmehr sind die in § 74 Abs. 2 GVG enthaltenen Regelungen über die Schwurgerichtskammer ihrem Wesen nach nichts anderes als eine gesetzliche Geschäftsverteilung (BGHSt 26, 191, 194); die Maßnahmen, die sonst vom Präsidium zu treffen sind, hat im geregelten Umfang das Gesetz vorweggenommen. Damit fehlt ein innerer Grund dafür, den Übergang des Verfahrens hier anders als im Falle einer geschäftsplanmäßigen Veränderung der Zuständigkeit zu behandeln. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der Forderung nach einem einfachen Weg zur Klärung von Zuständigkeitsfragen und dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Denn infolge des von selbst eintretenden Übergangs des Verfahrens auf den zuständigen Spruchkörper ist die Staatsanwaltschaft nicht genötigt, in derselben Sache erneut Anklage zu erheben, wenn ein Spruchkörper seine Zuständigkeit zutreffend verneint hat.
Danach war im vorliegenden Fall die Schwurgerichtskammer zuständig und mit der Sache befasst. Ihrer Sachentscheidung stand nichts im Wege. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Für das weitere Verfahren wird vorsorglich auf BGH GA 1962, 149 hingewiesen.
| Willms | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |