Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs zu versuchtem Raub und Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 662/75
Datum
20.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten Knopf und Metz führten dazu, dass der BGH den Schuldspruch zu ihren Lasten änderte: Für sie stellte der Senat nur versuchten Raub in Tateinheit mit Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung fest. Das Landgericht hatte nicht sicher feststellen können, ob die Wegnahme vor der Gewaltanwendung erfolgte, weshalb ein vollendeter Raub nicht bewiesen war. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Raubes ist erforderlich, dass die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme dient; erfolgt die Gewaltanwendung erst nach bereits vollendeter Wegnahme, fehlt das Merkmal des Raubes.

2

Der Anfang der Ausführung eines versuchten Raubes kann in der Vereinbarung und der Übernahme des Auftrags liegen, eine Person gewaltsam festzuhalten oder zu bewachen, wenn diese Handlung als unmittelbar auf die Wegnahme gerichteter Ausführungsbeginn zu werten ist.

3

Ein vollendeter Diebstahl bleibt daneben relevant, weil § 242 StGB aufgrund der Gesetzeseinheit nur hinter einem vollendeten Raub zurücktritt; steht der Raub nur als Versuch fest, kann der vollendete Diebstahl ebenfalls zur Verurteilung herangezogen werden.

4

Der Senat kann nach § 357 StPO den Schuldspruch zugunsten von Mitangeklagten ändern; § 265 StPO ist diesem Vorgehen nicht entgegenstehend, wenn auszuschließen ist, dass die Angeklagten durch die veränderte rechtliche Beurteilung einen Verteidigungsnachteil erlitten hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 9. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 662/75

in der Strafsache gegen

1. █████ zur █████ ██, den █████████████ ██████ MCD, geboren am ██████████████████, Stephanie Viktoria Angelika R, den Friseurlehrling, dort geboren,

2. MC=, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], den Werkzeug[REDACTED], cher Hans Jürgen [REDACTED],

3. zur Zeit in [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, den technischen Zeichner Klaus Peter MC aus Frankfurt,

4. zur Zeit in [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Knopf und Metz wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Mai 1975

1. im Schuldspruch geändert, a) soweit es diese Angeklagten betrifft, dahin, dass sie des versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung, b) soweit es die Angeklagten ██████ und ██ betrifft, dahin, dass diese des versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten, die sich aus Anlass einer Zechtour mit dem Günther ██ in der Wohnung des Knopf aufhielten, überein, aus der in einem anderen Stadtteil gelegenen Wohnung █████ Bargeld zu entwenden. Nachdem es ihnen gelungen war, ████ heimlich seine Wohnungsschlüssel abzunehmen, entfernten sich Knopf und Metz dorthin. GD und Stephanie R übernahmen es im Einvernehmen mit Knopf und Metz, ███ derweil durch Sexspiele hinzuhalten und, wenn nötig, gewaltsam am Verlassen der Wohnung zu hindern. Dazu kam es dann auch, als ████ nach Ablauf einer Stunde misstrauisch wurde, mit dem Ergebnis, dass die Angeklagten GD und ██████ ihn fesselten und auf seine Hilferufe mit tödlicher Wirkung strangulierten. Inzwischen gelang es Knopf und Metz, das in der Wohnung ████████ verwahrte Geld wegzunehmen.

Das Landgericht hat GD und █████ wegen Raubes mit Todesfolge, ███ und MC wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Knopf und MCD Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht hat nicht sicher feststellen können, wann die Angeklagten in der Wohnung ████ waren und das Geld wegnahmen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dies schon geschehen war, ehe es zu den Tätlichkeiten gegen den misstrauisch gewordenen ████ kam. Verhielt es sich so, wäre die in den Tätlichkeiten liegende Gewaltanwendung nicht das Mittel der Wegnahme gewesen, wie der Tatbestand des Raubes es voraussetzt (BGHSt 14, 114). Anders könnte es nur sein, wenn die gesamte der Bewachung ██████ dienende Tätigkeit der Angeklagten ██ und R als eine einheitliche gewaltsame Handlung zu beurteilen wäre. Das hält der Senat jedoch nicht für angängig. Das Landgericht hätte die Angeklagten Knopf und Metz deshalb nur wegen versuchten Raubes, allerdings in Tateinheit mit Diebstahl, verurteilen dürfen. Dabei ist der Anfang der Ausführung der Raubtat in dem Auftrag zum gewaltsamen Festhalten des ████ und der Übernahme dieses Auftrags durch GD und R beim Weggehen der Angeklagten MC und Knopf zu sehen. Der dann vollendete Diebstahl muss daneben wieder zur Geltung kommen, weil § 242 StGB auf Grund der Gesetzeseinheit nur hinter den vollendeten Raub zurücktritt (BGHSt 21, 78).

Der Senat ändert den Schuldspruch in diesem Sinn, in Anwendung des § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten ██ ███ R. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegenüber dieser veränderten rechtlichen Beurteilung ihrer Tat anders hätten verteidigen können.

Die Änderung der Schuldsprüche muss mit Rücksicht auf die sich aus den §§ 23, 49 StGB ergebenden Folgen zur Aufhebung der Strafaussprüche führen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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