Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Aussetzungsantrags – Verteidigerladung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/84
- Datum
- 16.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Bestellung eines Verteidigers dem Gericht rechtzeitig angezeigt, muss dieser nach § 218 Satz 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin geladen werden; fehlt die Ladung, kann der erschienene Verteidiger die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
Die fehlerhafte Ablehnung eines rechtmäßigen Aussetzungsantrags wegen unterbliebener Ladung des Verteidigers stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 8 StPO).
Die bloße Übersendung oder Einsicht in die Akten erspart eine Ladung nur, wenn feststeht, dass der Verteidiger rechtzeitig und zuverlässig Kenntnis vom Termin erlangt hat und ihm damit ausreichend Vorbereitungszeit verbleibt.
Bei schwerer Brandstiftung ist § 306 Nr. 2 StGB anzuwenden, wenn über dem Brandobjekt eine Wohnung besteht; die Annahme, das Haus sei zur Tatzeit unbewohnt gewesen, schließt die Anwendung dieser Vorschrift nicht aus, sondern ist allenfalls strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 661/84 in der Strafsache gegen S) den Metzger Günther aus █████, geboren am (______ 1953 in █████ (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mels, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schwerer Brandstiftung, Diebstahls und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Sprengstoffexplosion zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass er durch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrags (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).
Mit Schriftsätzen vom 23. und 24. Mai 1984, die beide am 25. Mai 1984 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln eingingen (Bl. 214, 215 d.A.), hatte Rechtsanwalt Rolf S███████ dem Landgericht seine Bestellung zum Verteidiger des Angeklagten angezeigt und dessen Strafprozessvollmacht (Bl. 216 d.A.) beigefügt. Die Ladung des Verteidigers zum Hauptverhandlungstermin vom 14. Juni 1984 unterblieb jedoch. Der Verteidiger erschien gleichwohl und stellte vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Antrag, die Verhandlung auszusetzen, da er nicht geladen worden sei, namentlich keine Mitteilung der Zeugenliste und der Gerichtsbesetzung erhalten habe (Bl. 235 R, 250 d.A.).
Das Gericht wies den Aussetzungsantrag zurück, „weil eine Ladung von Rechtsanwalt ███████ nicht erforderlich war und er hier anwesend ist“ (Bl. 235 Rd.A.).
Durch diesen Beschluss hat das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Dem Antrag auf Aussetzung der Verhandlung hätte stattgegeben werden müssen. Der erschienene Verteidiger (BGHSt 18, 396 ff.) hatte das Recht, die Aussetzung zu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er war nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1 StPO) – zum Termin geladen worden, obwohl er seine Wahl zum Verteidiger dem Gericht rechtzeitig angezeigt hatte.
Das Landgericht ist der Meinung, die Ladung des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen. Diese, nicht weiter begründete Rechtsauffassung geht fehl. Worauf sie sich gründet, ist nicht ersichtlich.
Dass mit Rechtsanwalt P███████ ein anderer Verteidiger am 7. Juni 1984 geladen wurde (Bl. 234 d.A.), der dann auch im Termin anwesend war (Bl. 235 d.A.), ist unerheblich. Sind mehrere Verteidiger am Verfahren beteiligt, so muss unter den in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen jeder von ihnen geladen werden (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 218 Rdn. 3; RG GA 68, 355; RGSt 64, 239, 244; OLG Karlsruhe NJW 1968, 855).
Die Ladung des Verteidigers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er am 5. Juni 1984 die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte (Bl. 229 d.A.) und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu nehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 218 Rdn. 14; RG JW 1931, 1601; BayObLGSt 1958, 6 = GA 1958, 372; OLG Celle NJW 1974, 1258 f.; OLG Schleswig SchlHA 1978, 187).
Der auf das Unterbleiben der Ladung gestützte Aussetzungsantrag hätte allerdings im Ergebnis zu Recht abgelehnt werden können, wenn feststünde, dass der Verteidiger zuverlässige Kenntnis vom Termin bereits zu einem Zeitpunkt erlangt hatte, in dem eine Ladung, hätte sie stattgefunden, noch rechtzeitig gewesen wäre. Daran fehlt es jedoch. Der Verteidiger hatte die Akten zur Einsichtnahme „bis Freitag“ erhalten (Bl. 229 d.A.), brauchte sie also erst am 8. Juni 1984 zurückzugeben. Selbst wenn er durch die Akteneinsicht auch Kenntnis vom Termin erlangt haben sollte, lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass er vom Termin erst am letzten Tag der im Zweifel voll ausgeschöpften Aktenüberlassungsfrist Kenntnis genommen hat. Da die Hauptverhandlung bereits für den 14. Juni 1984 anstand, hätte eine Kenntnisnahme am 8. Juni 1984 die Frist nicht mehr gewahrt. Eine kürzere Zeit als die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist reichte aber hier mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache für die angemessene Vorbereitung auf den Termin nicht aus.
Demgemäß ist das Urteil aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensrügen noch ankommen könnte.
2. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, genauer, als das bisher geschehen ist, zu untersuchen, ob der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 13) den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 StGB) erfüllt hat. Das Landgericht ist, wie seine rechtliche Würdigung (UA S. 26) zeigt, der Auffassung, dass der objektive Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB verwirklicht sei, ohne freilich Feststellungen über die hierfür wesentliche Zeit der Brandlegung getroffen zu haben. Näher liegt es jedoch, § 306 Nr. 2 StGB anzuwenden, da sich über der Diskothek eine Wohnung befand (UA S. 14). Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Angeklagte zwar vergewissert, „dass das Haus nicht bewohnt war“ (UA S. 13). Dies braucht jedoch nicht zu bedeuten, dass ihm auch das Vorhandensein einer Wohnung im Hause unbekannt war. Sollte er dies gewusst haben, aber davon ausgegangen sein, dass zur Tatzeit keine Menschen dort anwesend seien, so stünde dies der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht entgegen, sondern wäre lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1982, 420 Nr. 3).
| Mels | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |