Strafzumessung bei fahrlässigem Vollrausch: Doppelverwertung der Gefährlichkeit unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/83
- Datum
- 13.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein Umstand, der den gesetzlichen Strafzweck oder die Normbegründung bildet (z. B. die vom Täter im Rausch ausgehende Gefährlichkeit bei §323a StGB), nicht nochmals als strafschärfender Umstand zu Lasten des Täters verwertet werden (§46 Abs. 3 StGB).
Wird ein derart unzulässiger Strafschärfungsgrund in der Urteilsbegründung verwertet und ist nicht auszuschließen, dass die Strafe hierdurch beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs und deren erstreckende Wirkung können gemäß §357 StPO auch Mitangeklagte erfassen, wenn dieselbe rechtsfehlerhafte Strafzumessung zu deren Nachteil vorgenommen wurde.
Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit durch die Überprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 661/83 in der Strafsache gegen zu 1. und 3. wegen fahrlässigen Vollrausches, zu 2. wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1982, soweit es sie und den Angeklagten ███ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ und ███ werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten █ gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten █ ergibt keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Sein Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ sind zum Schuldspruch – fahrlässiger Vollrausch – ebenfalls im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch kann der gegen diese Angeklagten gerichtete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten █████ strafschärfend nur „die von ihm ausgehende Gefährlichkeit im Rausch“ zur Last. Damit berücksichtigt sie den gesetzgeberischen Grund für die Bestrafung des schuldhaft herbeigeführten Vollrauschs (vgl. BGHSt 16, 124, 128). Dieser Grund aber, der zur Bestrafung des Angeklagten nach § 323a StGB führt, darf bei der Festsetzung der Strafe nicht noch einmal zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Derselbe Rechtsfehler ist in den den Angeklagten ███ betreffenden Strafzumessungserwägungen enthalten. Dort werden zwar auch noch andere Strafschärfungsgründe angeführt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass die zu Lasten des Angeklagten gewertete, „von ihm im Zustand der Schuldunfähigkeit ausgehende Gefährlichkeit“ die Strafe zu seinem Nachteil beeinflusst hat.
Schließlich ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken, zu dessen Nachteil ebenfalls seine „in den Taten zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit, wenn er berauscht ist“, Eingang in die Strafzumessungsgründe gefunden hat.
[Unterschriften]
| Müller | Maier | ||
| Meyer | Theune |