Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/81
- Datum
- 17.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; der Sachverständige entscheidet grundsätzlich selbst, ob seine Teilnahme an der gesamten Beweisaufnahme erforderlich ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt.
Übernimmt das Gericht ohne eigene Erwägungen die Schlussfolgerung eines Sachverständigen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Zur Nachprüfbarkeit einer auf Rückrechnung beruhenden Blutalkoholangabe sind in den Urteilsgründen zumindest Zeitpunkt der Blutentnahme, der bei Entnahme festgestellte Blutalkoholwert und der zugrunde gelegte Abbauwert anzugeben.
Die Annahme schädlicher Neigungen i.S. des § 17 Abs. 2 JGG setzt regelmäßig Feststellungen voraus, dass bereits vor der Tat bestehende Persönlichkeitsmängel in entscheidendem Maße auf die Tat eingewirkt haben und die begründete Befürchtung weiterer Straftaten besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 10. April 1981
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Memon Mohamed ██████, geboren am ██ in ███/Marokko,
2. den Arbeiter Nohatied Camm ████, geboren am █████ 1959 in Tétouan/Marokko,
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ████, - Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. April 1981 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ sowie die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.
IV. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit beider Angeklagter infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Revision des Angeklagten ████ hat einen Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört ein Sachverständiger nicht zu den Personen, deren ständige Anwesenheit während der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt. Er entscheidet, sofern nicht das Gericht etwas anderes bestimmt, selbst darüber, ob die Gutachtenerstattung seine Teilnahme an der gesamten Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteil vom 9. Januar 1979 – 5 StR 983/78 m. w. N.).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Dolmetscher – wie der Angeklagte ████ behauptet – nicht das übersetzt hat, was der Vorsitzende zur Unterrichtung des Sachverständigen über die bisherigen Angaben der Angeklagten gesagt hat (vgl. hierzu RGSt 1, 137, 138; 43, 442). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob dies ein Verfahrensfehler wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75). Denn das Urteil würde auf einem solchen nicht beruhen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte über die vom Sachverständigen berücksichtigten Tatsachen hinaus weitere hätte angeben können, die den Sachverständigen zu einem anderen Gutachten veranlasst hätten.
3. Zu Recht rügt der Angeklagte, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, wie der Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ (zur Tatzeit) ermittelt worden ist. Im Urteil heißt es hierzu lediglich, dass eine Rückrechnung auf den Tatzeitraum diesen Wert ergebe (S. 4 UA). Offensichtlich wird damit das Ergebnis wiedergegeben, zu dem der Sachverständige gelangt war. Will aber das Gericht die Schlussfolgerung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen übernehmen, so müssen in der Begründung des Urteils wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (BGH VRS 31, 407 f.). Daran fehlt es hier. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wann die Blutprobe entnommen worden ist, welchen Blutalkoholgehalt sie für den Zeitpunkt ihrer Entnahme ergeben hat und welcher Abbauwert zugrunde gelegt worden ist. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der angegebene Wert von 2,5 ‰ rechtsfehlerfrei errechnet worden ist.
Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Aus den getroffenen Feststellungen folgt eindeutig, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Als er die drei Polizeibeamten herannahen sah, nahm er die geraubte Armbanduhr aus seiner Tasche und ließ sie zu Boden fallen (S. 6 UA). Er war sich somit des Unrechts seines Handelns bewusst und vermochte seinen Willen zu steuern.
Es kann deshalb offenbleiben, ob die Jugendkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten seinem Erinnerungsvermögen und seinem zielgerichteten Handeln ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Mai 1981 – 2 StR 7/81).
Da die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muss seine Revision verworfen werden.
III. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ greift teilweise durch.
1. Seine Verfahrensrüge ist allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; denn er hat sie nicht ausgeführt.
2. Hinsichtlich des Schuldspruchs gilt das vorstehend zu II. 3. Ausgeführte entsprechend. Das Verhalten des Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeamten zeigt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzung des § 20 StGB verneint hat. Als der Angeklagte die Beamten bemerkte, warf er sein Messer fort (S. 6 UA).
3. Der Strafausspruch muss aber aufgehoben werden. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme schädlicher Neigungen i. S. des § 17 Abs. 2 JGG. Solche Neigungen können sich zwar bereits in der ersten Straftat eines Heranwachsenden kundtun. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor dieser Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, ihres entscheidenden Einflusses auf die Tat sowie der Befürchtung, dass sie zu weiteren Straftaten führen werden (BGHSt 16, 261).
Dahingehende Feststellungen hat die Jugendkammer nicht getroffen. Die Bedenken gegen die Bejahung schädlicher Neigungen wiegen hier umso stärker, als das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten als eine Augenblickstat angesehen hat, zu der sie sich durch den erheblichen Alkoholgenuss und die eingetretene Übermüdung hätten hinreißen lassen (S. 44 UA).
| Mösl | Maier | Miller | |||
| Niemöller | Meyer |