Revision: Berichtigung der Normziffer und Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs bei Motiven
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/74
- Datum
- 09.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in der Zitierung einer gesetzlichen Vorschrift im Urteilsspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.
Ist das Tatmotiv im Urteil als unbestimmt festgestellt, darf der Tatrichter dieses Motiv nicht nachträglich als Strafschärfungsgrund heranziehen.
Enthält die Urteilsbegründung unauflösbare Widersprüche hinsichtlich der Beweggründe, genügt die Strafzumessung nicht der Begründungspflicht und der Strafausspruch ist aufzuheben.
Werden Strafaussprüche für mehrere Delikte verhängt, sind auch diese aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe anderer Einzelstrafen von der beanstandeten Strafzumessung beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 661/74 in der Strafsache gegen den Gastwirt Gerhard ██████ aus ████, geboren am █████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1974
1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass bei den in der Klammer aufgeführten Vorschriften § „248“ durch § „240“ ersetzt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Urteilsspruch war lediglich insoweit zu berichtigen, als in der Klammer anstelle des von der Strafkammer angewandten § 240 StGB infolge eines offensichtlichen Schreibversehens der § 248 StGB aufgeführt ist.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer führt auf S. 16 UA aus, dass für die Brandstiftung mehrere Motive des Angeklagten denkbar seien, ein bestimmtes Motiv aber nicht festgestellt werden könne. Gleichwohl legt sie bei der Strafzumessung dem Angeklagten zur Last, dass sein Entschluss, das Efeuhaus abzubrennen, „als Ausfluss eines kriminellen Gewinnstrebens gedeutet werden müsse“ (UA S. 18). Hierin liegt ein Widerspruch, den der Senat aus den Urteilsgründen nicht zu lösen vermag: Wenn das Motiv des Angeklagten offen bleiben muss, kann nicht doch ein bestimmtes Motiv – kriminelles Gewinnstreben – als Strafschärfungsgrund herangezogen werden.
Die verschiedenen Erwägungen der Strafkammer wären nur dann miteinander vereinbar, wenn die Kammer zum Ausdruck gebracht hätte, dass zwar ein bestimmtes Motiv nicht festzustellen sei, jedenfalls aber ausschließlich die von ihr auf S. 16/17 UA aufgezeigten, in der Tat auf Gewinnstreben hinweisenden Motive (Schutz vor Schadensersatzforderungen; Versicherungsvorteile) in Betracht kämen. Dass die Kammer dies sagen wollte, kann indessen dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Urteilsgründe können ebenso auch dahin verstanden werden, dass nach Ansicht der Strafkammer über die angeführten Beispiele hinaus noch andere Motive denkbar sind.
Die bestehenden Unklarheiten gebieten die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der Anstiftung zur Brandstiftung. Dies führt zur Aufhebung auch der anderen Strafaussprüche, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von der Höhe der für die Anstiftung verhängten Einzelstrafe beeinflusst worden sind.
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