Revision: Strafausspruch aufgehoben mangels Feststellungen zum Rückfall (§ 17 StGB n.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/70
- Datum
- 16.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 17 Abs. 4 StGB n.F. beginnt die maßgebliche Fünfjahresfrist mit der Begehungszeit der früheren Tat.
Fehlen im Urteil Feststellungen über die Begehungszeiten der Vortaten, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen.
Sind zur Begründung eines Rückfalls notwendige tatsächliche Feststellungen nicht getroffen worden, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist möglich, auch wenn die Schuldsprüche der Überprüfung standhalten und keine Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 25. August 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 661/70
in der Strafsache
gegen
1. den Baggerführer Frank Sc__ SS aus ██████████, Kreis ████, geboren am ███ █████ in ████████████, ██,
2. den Maurer Heinz ████, geboren am ████ 1928 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 16. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 25. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Die Überprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil sich die Rückfallvoraussetzungen nicht aus dem Urteil ergeben. Nach § 17 Abs. 4 StGB n.F. scheidet eine Verurteilung wegen Rückfalls aus, wenn zwischen der früheren Tat und der folgenden Tat mehr als fünf – anrechenbare – Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt also jeweils mit der früheren Tat. Da die Begehungszeiten der Vortaten im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Rückfallvoraussetzungen vorliegen.
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