Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls nach Zurücknahme als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 661/67
Datum
06.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte schriftlich die Rücknahme seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unzulässig, weil die Rücknahmeerklärung verbindlich und nicht bedingt war. Ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen Irrtums kommt nicht in Betracht. Ein behaupteter Fortsetzungszusammenhang sei nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freiwillige, unbedingte Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten ist verbindlich und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

2

Eine Rücknahmeerklärung ist nur dann als bedingt anzusehen, wenn der Inhalt der Erklärung eine Bedingung eindeutig erkennen lässt; bloße nachträgliche Behauptungen genügen nicht.

3

Ist die Revision wirksam zurückgenommen, ist sie vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Taten bedarf einer erkennbaren tatsächlichen Grundlage; bloße Behauptungen können die Wirksamkeit einer Rücknahme nicht in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 661/67

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang ███ aus █████, geboren am ███ 1944 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Juli 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 31. Juli 1967 erklärt, dass er die Revision zurücknehme. Seine Meinung, dass diese Erklärung mit einer Bedingung verbunden und daher unwirksam sei, trifft nach dem Inhalt des Schreibens nicht zu. Zwar mag der Angeklagte zur Zurücknahme durch die Annahme bewogen worden sein, dass der am 24. Juli 1967 abgeurteilte Diebstahl mit den Taten, die Gegenstand des Urteils des Schöffengerichts in Betzdorf/Sieg vom 28. Juli 1967 sind, eine fortgesetzte Handlung bilde und deshalb von diesem Urteil miterfasst werde. An die Bedingung, dass dies der Fall sei, hat er die Erklärung jedoch nicht geknüpft. An seine Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der vom Angeklagten behauptete Fortsetzungszusammenhang offensichtlich nicht besteht.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMiller
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