Revision wegen Diebstahls nach Zurücknahme als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/67
- Datum
- 06.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freiwillige, unbedingte Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten ist verbindlich und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Eine Rücknahmeerklärung ist nur dann als bedingt anzusehen, wenn der Inhalt der Erklärung eine Bedingung eindeutig erkennen lässt; bloße nachträgliche Behauptungen genügen nicht.
Ist die Revision wirksam zurückgenommen, ist sie vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Taten bedarf einer erkennbaren tatsächlichen Grundlage; bloße Behauptungen können die Wirksamkeit einer Rücknahme nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 661/67
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang ███ aus █████, geboren am ███ 1944 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Juli 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 31. Juli 1967 erklärt, dass er die Revision zurücknehme. Seine Meinung, dass diese Erklärung mit einer Bedingung verbunden und daher unwirksam sei, trifft nach dem Inhalt des Schreibens nicht zu. Zwar mag der Angeklagte zur Zurücknahme durch die Annahme bewogen worden sein, dass der am 24. Juli 1967 abgeurteilte Diebstahl mit den Taten, die Gegenstand des Urteils des Schöffengerichts in Betzdorf/Sieg vom 28. Juli 1967 sind, eine fortgesetzte Handlung bilde und deshalb von diesem Urteil miterfasst werde. An die Bedingung, dass dies der Fall sei, hat er die Erklärung jedoch nicht geknüpft. An seine Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der vom Angeklagten behauptete Fortsetzungszusammenhang offensichtlich nicht besteht.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Miller |