Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei — Vermengung von Vorsatz und Beweisregel führt zur Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 661/53
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, weil das Landgericht den Nachweis des Vorsatzes unzulässig mit der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB vermengt habe; äußere Umstände für die Anwendung der Beweisregel seien nicht ausreichend festgestellt. Die Verfahrensrüge war unzulässig; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die tatbestandsmäßige Handlung vorsätzlich in Form von unmittelbarem oder bedingtem Vorsatz begangen wird oder die gesetzliche Beweisregel greift.

2

Der Tatrichter muss im Urteil eindeutig feststellen, ob die innerliche Überzeugung vom Vorsatz vorliegt oder stattdessen die Beweisregel angewendet wird; eine Vermengung beider Möglichkeiten ist unzulässig.

3

Für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB müssen im Urteil äußere Umstände dargestellt werden, die dem Täter von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen.

4

Die bloße Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung der Identität des Verkäufers oder pauschale Äußerungen des Angeklagten sind keine äußeren Umstände, die die Beweisregel tragen können.

5

Die bloße Feststellung der Inkaufnahme eines möglichen strafbaren Vorerwerbs genügt nicht zur Darlegung des bedingten Vorsatzes; es bedarf des Nachweises der innerlichen Billigung des Erfolges.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallgroßhändler Peter H. ███ aus K[REDACTED], geboren am ██ 1913 in [REDACTED], wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ——

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. April 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge hat Erfolg.

Als Hehler im Sinne des § 259 StGB kann nur verurteilt werden, wer die tatbestandsmäßige Handlung in allen Teilen vorsätzlich mit unmittelbarem oder mit bedingtem Vorsatz vorgenommen hat oder (in bestimmter Hinsicht) die ihn belastende Beweisregel des Gesetzes gegen sich hat. Letzteres trifft dann zu, wenn Umstände festgestellt sind, nach denen der Täter, dem Kenntnis nicht nachzuweisen ist, annehmen musste, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind.

Das Urteil muss klar feststellen, ob der Täter auf die eine oder die andere Weise den inneren Tatbestand der als Hehlerei gewerteten strafbaren Handlung erfüllt hat. Diese verschiedenen Möglichkeiten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Tatrichter muss sich daher zunächst entscheiden, ob nach seiner Überzeugung der gesamte Sachverhalt die Folgerung ergibt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Dann hat er diese Feststellung zu treffen. Für die Anwendung der Beweisregel ist in diesem Falle kein Raum mehr. Wird trotzdem diese im Urteil neben der Feststellung des Vorsatzes des Täters herangezogen, so müssen sich daraus Bedenken ergeben, ob der Tatrichter überhaupt von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt gewesen ist.

Ist Vorsatz nicht festzustellen, sodass die Beweisregel Platz greifen kann, dann müssen für deren Anwendbarkeit Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (RGSt Bd. 55, 204, 207).

Das angefochtene Urteil kommt im ersten Falle der Verurteilung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Zinkstücke angekauft hat, obwohl er den Umständen nach der Überzeugung gewesen sein müsse, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Unter diesen Umständen führt das Urteil auch die Tatsache an, dass der Angeklagte eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Person des Verkäufers und der angekauften Ware unterlassen habe. Das sind aber keine äußeren Umstände dieser Art. Sie können deshalb nicht für die Anwendung der Beweisregel bestimmend sein. Gleiches gilt für die Äußerung des Angeklagten *„Bleibt mir damit vom Halse“*.

Das angefochtene Urteil ist anschließend der Meinung, dass dann, wenn solche Umstände vorhanden sind, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Materials aufdrängen mussten, vermöge der Beweisregel des § 259 StGB davon auszugehen sei, dass der Angeklagte jene Überzeugung tatsächlich auch gehabt hat; damit handelte er vorsätzlich. Diese Vermengung der Beweisregel mit der Feststellung des Vorsatzes ist aus den vorerwähnten Gründen rechtlich fehlerhaft.

Bei der rechtlichen Würdigung des zweiten Falles der Verurteilung, des Ankaufs der Kupfer- und Bleistücke, ist der Strafkammer der gleiche Rechtsfehler unterlaufen. Denn im Urteil wird hier ausgesprochen, dass zufolge der Beweisregelung des § 259 StGB auch in diesem Falle als erwiesen angesehen werden müsse, dass der Angeklagte die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb tatsächlich auch gehabt hat. Des Weiteren ist gesagt, dass der Angeklagte, wenn er schon nicht die feste Überzeugung gehabt habe, dass das Material gestohlen sei, dies doch in Kauf genommen habe, es also mit bedingtem Vorsatz eingekauft bzw. beim Ankauf mitgewirkt, ihn geduldet habe. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Feststellung des Inkaufnehmens der bedingte Vorsatz nicht hinreichend dargetan ist, weil die innere Billigung des Erfolges durch den Täter hinzukommen muss (vgl. BGH in NJW 1953, 152), ergeben die Urteilsgründe auch in diesem Falle eine unzulässige Vermengung von Feststellungen über den Vorsatz des Täters und der gegen ihn etwa in Betracht kommenden Anwendung der gesetzlichen Beweisregel.

Gegen dieser fehlerhaften Begründung der inneren Tatseite der Hehlerei in beiden Fällen der Verurteilung ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Sofern auf Grund der neuen Verhandlung nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten erwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 UWG zu prüfen.

Bei der Höhe der erkannten Strafe wird auch § 23 StGB n.F. in Betracht kommen können.

Dr. DotterweichBuschMenges
Dr. MoerickeWerner
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