Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/61
- Datum
- 08.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Steuerhinterziehung gemäß § 396 Abs. 3 AbgO liegt vor, wenn der Täter über mehrere Steuerzeiträume durch wiederholtes Verschweigen von Einnahmen eine unvollständige Besteuerung herbeiführt.
Nach § 396 Abs. 3 AbgO ist eine Steuerhinterziehung bereits erfüllt, wenn infolge der Handlung des Täters ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt wird, unabhängig davon, ob der Betrag aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen.
Bewusst unvollständige Eintragungen in den Geschäftsbüchern sind vorbereitende Handlungen; die Unterbreitung falscher Buchungen gegenüber der Finanzbehörde zur Täuschung stellt jedoch den Beginn der Ausführungshandlung und damit zumindest einen Versuch dar.
Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über die Versteuerungspflicht unterrichtet ist, Einnahmen bewusst verschweigt und dadurch der Finanzbehörde die Möglichkeit zur zutreffenden Festsetzung der Steuer genommen wird.
Die tatsächliche Verwendung verschwiegenen Geldes (z.B. als Schmiergelder) ist unbeachtlich für das Vorliegen der Steuerhinterziehung, sofern dadurch die Angaben gegenüber der Steuerbehörde unvollständig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ek aus █████, geboren am ███ ████████ Otto, in █, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ ███ ███ Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. August 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung – Vergehen nach § 396 AbgO – zu einer Geldstrafe von 15.000 DM, ersatzweise einen Tag Gefängnis für je 100 DM Geldstrafe, verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und behauptet insbesondere, weder die äußere noch die innere Tatseite einer Steuerhinterziehung sei in dem angefochtenen Urteil hinreichend dargelegt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte für die Jahre 1952 und 1953 auf Grund seiner Geschäftsbücher – in denen er sog. Sondervergütungen nicht als Einnahmen eingetragen hatte, um sie nicht versteuern zu müssen – dem Finanzamt gegenüber Steuererklärungen zur Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer abgegeben, ohne die nicht vorgetragenen Einnahmen aus den Sondervergütungen mitzuteilen. Dabei wusste er, dass auch diese Einnahmen angegeben werden mussten. Aufgrund seiner Handlungsweise ließ das Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer die Sondervergütungen für die Steuerjahre 1952 und 1953 unberücksichtigt. Bereits als er die erste Sondervergütung im Jahre 1952 erhielt, entschloss er sich, die Sondervergütungen auch für die folgenden Jahre nicht in seinen Büchern erscheinen zu lassen, sie vielmehr bei Abgabe seiner Steuererklärungen zu verschweigen und so das Finanzamt über die wahre Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens zu täuschen. Für das Jahr 1954 hatte der Angeklagte noch keine Steuererklärung abgegeben. Als er im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 1955 dem prüfenden Beamten des Finanzamtes die falschen Buchungen vorlegte, wurde entdeckt, dass er auch die im Jahr 1954 erhaltenen Sondervergütungen nicht verbucht hatte. Nach dieser Aufdeckung hat er dann die im Jahre 1954 erhaltenen Sondervergütungen nachträglich verbucht und anschließend auch in seiner Steuererklärung für 1954 berücksichtigt, so dass insoweit für dieses Jahr die Steuern nicht unrichtig festgesetzt worden sind.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht auf Grund dieser Feststellungen den Angeklagten der fortgesetzten Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO für schuldig befunden hat; vollendete Steuerhinterziehung liegt hinsichtlich der Jahre 1952 und 1953, der Versuch dieses Vergehens hinsichtlich des Jahres 1954 vor. Dass der Angeklagte die Sondervergütungen ausnahmslos als „Schmiergelder“ verwendet haben will, ist unerheblich.
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass gemäß § 396 Abs. 3 AbgO eine Steuerhinterziehung bereits dann vorliegt, wenn infolge der Handlungen des Täters ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt worden ist, ganz gleich, ob der Betrag aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen. Der Angeklagte hat die von ihm aus Mitteln der Sondervergütungen gezahlten „Schmiergelder“ und deren Empfänger dem Finanzamt nicht angezeigt, also bei der Steuerveranlagung gar nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen lassen wollen. Das Finanzamt hatte demzufolge keine Möglichkeit, die Richtigkeit solcher Abzüge von den Einnahmen und dem Gewinn anzuerkennen. Es war nicht verpflichtet, seinerseits auf Grund von ihm neu erarbeiteter Unterlagen die Steuerschuld des Angeklagten festzusetzen, nachdem dieser ihm auf Grund seiner Vortäuschung seines steuerunehrlichen Verhaltens die nach den Unterlagen allein in Betracht kommenden unvollständigen Angaben unterbreitet hatte (vgl. BGHSt 7, 336, 345).
Auch der Versuch einer Steuerhinterziehung hinsichtlich des Jahres 1954 ist gegeben. Allerdings sind bewusst unvollständige Eintragungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung nur Vorbereitungshandlungen der Straftat, weil sie für sich allein noch nicht den Beginn einer Ausführungshandlung darstellen. Der Angeklagte hat jedoch die falschen Buchungen der Steuerbehörde zu Täuschungszwecken unterbreitet und dadurch mit der Steuerhinterziehung begonnen.
Die Ausführungen, mit denen die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite als unzureichend bemängelt, sind ebenfalls verfehlt. Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Denn er wusste, dass er die Sondervergütungen grundsätzlich zu versteuern hatte. Darauf war er ausdrücklich hingewiesen worden. Trotzdem verschwieg er sie dem Finanzamt gegenüber, um sich einerseits die Steuerfreiheit der Sondervergütungen unbedingt zu sichern, andererseits ihre Verwendung als „Schmiergelder“ nicht offenbaren zu müssen. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte der Steuerbehörde die Nachprüfung der Verwendung zu Betriebszwecken bewusst unmöglich gemacht hat. Deshalb ist auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung rechtlich zweifelsfrei zu bejahen. Da es nach § 396 Abs. 3 AbgO unerheblich ist, ob die Verwendung der Sondervergütungen als Betriebsausgaben hätten anerkannt werden müssen, kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, dass eine solche Verwendung stattgefunden habe.
Die Feststellungen der Strafkammer schließen auch einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns aus.
Nach allem war die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |