Revision wegen mangelhafter Strafzumessung bei Beihilfe: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 660/92
- Datum
- 12.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe ist bei der Strafzumessung das Gewicht des eigenen Tatbeitrags des Gehilfen gesondert zu würdigen; die unterstützte Haupttat darf nicht ohne nähere Auseinandersetzung allein maßgeblich für die Strafrahmenwahl sein.
Fehlt eine umfassende Gesamtwürdigung der für und gegen den Gehilfen sprechenden Umstände, rechtfertigt dieser Verfahrensmangel die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neubewertung.
Die Annahme psychischer Beihilfe durch bloße Anwesenheit setzt nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die subjektive Bereitschaft zu weitergehender Unterstützung voraus; unklare oder allgemeine Äußerungen genügen nicht zur Erhöhung des Schuldumfangs.
Der Tatrichter hat zu prüfen, ob aufgrund der Gesamtwürdigung der typisierte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB (oder dessen Berücksichtigung zusammen mit anderen Milderungsgründen) die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 28. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 660/92 Hate
vom 12. Februar 1993 in der Strafsache gegen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███, Maurizio O. ██ 1969 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte auf die Bemerkung des Haupttäters ████ „ich mach’ mir ein Taxi“ erkannt, dass █████████ sich in den Besitz eines Taxis und der in dem Taxi befindlichen Geldeinnahmen bringen wollte, und erklärt, „ich gehe mit“. ███ bat ihn, und der Angeklagte erbot sich, als Übersetzer im Bedarfsfall zur Verfügung zu stehen (UA Bl. 8, 17). Beide
Gründe
stiegen in ein von einer Frau geführtes Taxi und setzten sich auf die Rücksitzbank. Während der Fahrt veranlasste Pa- ███████ die Fahrerin durch plötzliche irritierende Schreie zum Anhalten und verhinderte gewaltsam ihren Versuch, über Sprechfunk Alarm zu geben. Er biss die sich nach Kräften wehrende Frau in den Finger, die Schulter und den Busen und versuchte vergeblich, ihr den Hosenrock nach oben zu ziehen. Bei ihrer Gegenwehr kratzte sie Pa[REDACTED] im Brustbereich. Diesem gelang es schließlich, sie aus dem Fahrzeug zu stoßen, worauf sie flüchtete. Der Angeklagte hatte sich während des Überfalls ruhig und passiv verhalten. Nunmehr setzten sich beide auf die Vordersitze. ███████ startete den Wagen, um ihn an einen sicheren Ort zu fahren und nach Geld zu durchsuchen. Auf der Flucht vor der Polizei verursachte er jedoch einen Unfall, worauf beide Täter festgenommen wurden.
II. 1. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung unter anderem ausgeführt:
„Die Hilfeleistung erfolgte mindestens in der Form der psychischen Beihilfe. Durch seine Anwesenheit in dem Taxi vermittelte der Angeklagte ... dem Mitangeklagten ... die Sicherheit, Hilfe erwarten zu dürfen, wenn dieser mit seinem Tatplan nicht durchdringen würde oder es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen sollte“ (UA Bl. 17; s. auch UA Bl. 8).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Gericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang angelastet hat. Soweit sie besagen, der Angeklagte habe dem Haupttäter die Sicherheit vermittelt, zu einer über die bloße Übersetzungshilfe hinausgehenden Hilfe bereit zu sein, ist schon nicht erkennbar, welche Mitwirkung gemeint ist. Jedenfalls können den Feststellungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen insoweit entnommen werden. Vereinbart war nur Übersetzungshilfe im Bedarfsfall, und während des geraume Zeit dauernden heftigen Kampfes, bei dem auch ██████████ verletzt wurde, hatte der Angeklagte nicht eingegriffen. Damit ist nur festgestellt, dass der Angeklagte den Haupttäter durch die Zusage von Übersetzungshilfe im Bedarfsfall unterstützt hat, im Übrigen aber „nichts unternahm, was die Tat des ████ hätte verhindern können“ (UA Bl. 17).
2. Überdies lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Zugrunde zu legen ist das Gewicht der Beihilfehandlung, wenn auch unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Würdigung, soweit es um den Beschwerdeführer geht, erfasst die aus den Feststellungen folgenden und vom Tatrichter bei der eigentlichen Strafzumessung selbst angeführten, zum Teil mit Gewicht für den Angeklagten sprechenden Zu-
messungsgründe auch nicht annähernd. Mit dem Hinweis auf die bei ihm im Gegensatz zum Haupttäter – nicht gegebene Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und der Darlegung, dass im Hinblick auf seine Person keine Umstände zu ersehen seien, die die Tat zu seinen Gunsten aus dem Querschnitt vergleichbarer Beihilfe-Taten herausheben könnten (vgl. UA S. 20), ist der Verpflichtung zur Gesamtwürdigung nicht Genüge getan. Zu würdigen wäre vielmehr auch schon in diesem Zusammenhang gewesen, dass – wie erst bei der eigentlichen Strafzumessung (UA S. 20) geschehen – dem aufgrund eines spontanen Entschlusses erbrachten Tatbeitrag nach seiner Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter und für die Herbeiführung des Taterfolgs besonderes Gewicht nicht zukam (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8, Gehilfe). Des Weiteren hatte der Tatrichter, wenn aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung und Abwägung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein minder schwerer Fall noch nicht anzunehmen gewesen wäre, noch ausdrücklich prüfen müssen, ob dann jedenfalls die zusätzliche Berücksichtigung des Vorliegens des typisierten Milderungsgrunds des § 27 Abs. 2 StGB für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen den Ausschlag für die Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können (BGH a. a. O.).
Das Fehlen der gebotenen umfassenden Prüfung muss hier als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel gewertet werden. Er nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter innerhalb des milderen Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB, der als der nur nach den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verringerte Rahmen, auf eine geringere Strafe erkannt hätte.“
| Theune | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |