Revision verworfen; Streichung von § 177 Abs. 3 StGB aus Vorschriftenliste
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 660/85
- Datum
- 08.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach der Gesetzesänderung durch das vierte Strafrechtsreformgesetz ist § 177 Abs. 3 StGB auf Fälle der leichtfertigen Verursachung des Todes beschränkt; ein tateinheitliches Zusammentreffen dieses Tatbestands mit vorsätzlicher Tötung (Mord oder Totschlag) ist ausgeschlossen.
Die Streichung einer fehlerhaft in der Liste der angewendeten Strafvorschriften aufgeführten Norm ist zulässig, wenn diese Korrektur den materiellen Schuldspruch und die verhängte Strafe nicht berührt.
Eine unzutreffende Angabe eines Qualifikationsmerkmals in den Urteilsgründen rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Strafmaßes, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Angabe die Strafzumessung zu Ungunsten des Verurteilten beeinflusst hat.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte sind Strafzumessungserwägungen unschädlich, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass das erwähnte zusätzliche Merkmal lediglich der Vollständigkeit dient und keinen Einfluss auf die Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 660/85 in der Strafsache gegen den Maurer Heiko K. █████ aus ███, geboren am ███████ 1960 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1985 wird verworfen.
Jedoch wird in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der Absatz 3 von § 177 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen muss lediglich die Liste der angewendeten Strafvorschriften wie geschehen geändert werden.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu im einzelnen ausgeführt:
„Rechtlich zu beanstanden ist die gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Totschlags und von leichtfertiger Verursachung des Todes hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 StGB).
Nach der Änderung des Tatbestands der Notzucht mit Todesfolge durch das vierte Strafrechtsreformgesetz (vom 23. November 1973) ist ein tateinheitliches Zusammentreffen dieses Delikts mit Mord- und Totschlag (s. hierzu BGHSt 19, 101 ff.) nicht mehr möglich. § 177 Abs. 3 StGB ist auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt worden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1975 – 2 StR 264/75, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1976, [REDACTED]; auch BGHSt 26, 175).
Dieser Fehler hat eine Streichung des § 177 Abs. 3 StGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften zur Folge. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht, weil das Schwurgericht den Angeklagten insoweit – zutreffend – wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt hat.
Dass es in den Urteilsgründen das Qualifikationsmerkmal des Abs. 3 als verwirklicht angesehen hat, nötigt auch nicht zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzel- und der Gesamtstrafe.
Zwar hat das Tatgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Totschlag tateinheitlich eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge begangen hat (s. UA S. 18).
Der Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen macht jedoch deutlich, dass sich die sachliche Bedeutung dieser Erwägung in der Hervorhebung des Zusammentreffens mit einer Vergewaltigung als weiterer Tat erschöpft, der Erwähnung des Merkmals mit Todesfolge also allein der Charakter einer der Vollständigkeit wegen vorgenommenen, letztlich damit inhaltsleeren und für die Strafzumessung bedeutungslosen Umschreibung beizumessen ist.
Denn die Strafzumessungserwägungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tötungshandlung stehen, konnten aufgrund der Verurteilung wegen Totschlags angestellt und ausgeführt werden.
In Bezug auf die versuchte Vergewaltigung ist der Tatrichter dagegen ausdrücklich sogar davon ausgegangen, dass die Tötung nur bei deren Gelegenheit begangen wurde (s. UA S. 17).
Es kann hiernach mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 StGB die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.“
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