Revision: Aufhebung wegen fehlender Erörterung einer möglichen Ausdehnung des Gesamtvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 660/82
- Datum
- 09.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Frage eines Gesamtvorsatzes ist zu prüfen, ob zwischen mehreren Taten ein einheitlicher Handlungsplan besteht und eine Ausdehnung einer bereits festgestellten fortgesetzten Handlung auf weitere Einzelakte rechtlich in Betracht kommt.
Eine gemeinsame Zweckrichtung (z.B. Gewinnerzielung) begründet nicht automatisch Gesamtvorsatz; es bedarf einer konkreten Darlegung der Verknüpfung der Einzelhandlungen.
Wenn das Tatgericht für einzelne Taten eine fortgesetzte Handlung feststellt, müssen Taten, die zeitlich und zweckbezogen in deren Rahmen fallen, in Bezug auf eine mögliche Ausdehnung des Gesamtvorsatzes gesondert erörtert werden.
Unterbleibt die notwendige Erörterung der möglichen Ausdehnung des Gesamtvorsatzes, führt dies zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 660/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauingenieur Egidius [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1934 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 1982, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Betrugstaten zum Nachteil der sieben Geschädigten würden abgesehen von den zwei die Firma [REDACTED] betreffenden Fällen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen; der allgemeine Vorsatz, im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauvorhaben einzelne daran beteiligte Personen oder Firmen zu schädigen, reiche zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Diese Begründung gibt zu der Besorgnis Anlass, dass die Strafkammer die Möglichkeit einer späteren Ausdehnung des Gesamtvorsatzes auf weitere Einzelakte (BGHSt 19, 323; 23, 33) übersehen hat. Die vom Landgericht in den beiden Fällen Firma [REDACTED] rechtsfehlerfrei angenommene fortgesetzte Handlung dauerte von Mitte 1977 bis ca. April 1979. In diesen Zeitraum fielen auch die anderen Taten. Alle hatten zum Ziel, aus der Errichtung und dem Verkauf von Häusern Gewinn zu erzielen. Unter diesen Umständen hatte sich das Landgericht mit jener Möglichkeit im Urteil auseinandersetzen müssen.
Da die Verurteilung wegen des Fehlens einer solchen Erörterung aufgehoben werden muss, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |