Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung statt mehrerer Diebstähle — Rückverweisung wegen Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 660/74
Datum
08.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Änderung der Schuldsprüche in drei Fällen: Der BGH erkennt die Taten als fortgesetzte Handlung mit Gesamtvorsatz und wertet sie als Diebstahl. Folglich hat er die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe einschließlich der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein gemeinsamer Gesamtvorsatz vor, der mehrere Tathandlungen verbindet, werden diese als fortgesetzte Handlung behandelt und nicht als selbständige Straftaten gewertet.

2

Bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung sind zuvor angenommene Einzelstrafen und daraus folgende Gesamtstrafen aufzuheben, soweit sie auf der fehlerhaften Annahme selbständiger Taten beruhen.

3

Indizien für einen Gesamtvorsatz können konkrete Planungen und die Zweckbestimmung einzelner Tathandlungen (z. B. Diebstahl zur Ermöglichung des Abtransports weiterer Beute) sein.

4

Hat das Revisionsgericht erhebliche Fehler im Schuldspruch festgestellt, ist der aufgehobene Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 660/74

in der Strafsache gegen

1. den Schlosser Pieter █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 194███, Kreis ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Schlosser Dieter Paul █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1940 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. August 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten in den Fällen B 1) bis 3) der Urteilsgründe eines Diebstahls schuldig sind,

2. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen B 1) bis 3) der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen zehn Diebstählen, davon neun in einem schweren Fall, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten ███ außerdem Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. In den Fällen B 1), 2) und 3) der Urteilsgründe führen sie zur Änderung des Schuldspruchs. Hier hat das Landgericht zu Unrecht drei selbständige Diebstähle angenommen. Nach den Feststellungen verhielt es sich jedoch so, dass die Angeklagten von vornherein den zu B 3) behandelten Einbruch in das Bekleidungsgeschäft F████████ planten und dass die zu B 1) und B 2) festgestellten Kraftfahrzeugdiebstähle begangen wurden, um den Abtransport der bei K█████████ gestohlenen Sachen zu ermöglichen. Die Angeklagten handelten also insoweit mit einem Gesamtvorsatz, der die drei Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung verband.

Die Änderung des Schuldspruchs muss zum Wegfall der drei Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafen führen, die bei ███ auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfasst.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
Revision: Fortgesetzte Handlung statt mehrerer Diebstähle — Rückverweisung wegen Gesamtvorsatz — Themis