Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) mangels Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 660/52
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB erfordert die Wahrscheinlichkeit, dass der zurechnungsunfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter die Rechtsordnung künftig durch strafbare Handlungen gefährdet.
Zur Begründung einer Unterbringung sind konkrete Feststellungen zur Art, Schwere und Tendenz früherer Verfehlungen erforderlich; bloße Nennung vergangener Vorwürfe ohne Substantiierung genügt nicht.
Ein Sachverständigengutachten, das lediglich die Möglichkeit künftiger Straftaten konstatiert, ersetzt nicht die erforderliche Darstellung der Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdung.
Vor Anordnung einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Entmündigung, Bestellung eines Vormunds oder Heimeinweisung) zu prüfen und begründet zurückzuweisen, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Juni 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter █, geboren am ███ 1921 in ████, Kreis █████, wegen Unzucht hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB freigesprochen, da er wegen hochgradigen Schwachsinns nicht in der Lage war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision beantragt der Angeklagte Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung angeordnet ist. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Da die Sicherungsmaßnahme sich auf die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 1 StGB stützt, erstreckt sich die Revision auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit (RGSt 71, 265).
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bejaht. Sie hat auch rechtlich fehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen und der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, die Unterbringung nach § 42b StGB setze voraus, dass der zurechnungsunfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit die Rechtsordnung auch in Zukunft durch strafbare Handlungen gefährde (RGSt 68, 149; 73, 303). Sie bejaht diese Voraussetzung, da der Angeklagte „auf Grund seines instinktmäßigen, durch keine sittlichen Vorstellungen gehemmten Trieblebens“ auch in Zukunft in sexueller Hinsicht auffällig werde.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen jedoch diese Annahme nicht. Die Strafkammer zieht zur Begründung heran, dass der Angeklagte schon einmal im Jahre 1936 im Alter von 15 Jahren sich sittlich verfehlt haben solle.
Das Urteil lässt aber nicht ersehen, ob er als Täter der Sittlichkeitsdelikte, deren er beschuldigt wurde, auch festgestellt worden ist und welche Verfehlungen er im einzelnen begangen hat. Es lässt auch völlig unberücksichtigt, dass er zu dieser Zeit im Pubertätsalter stand, und prüft nicht, ob nicht etwaige Verfehlungen damals dadurch bedingt waren, so dass sie für die Frage der Unterbringung wenig Bedeutung haben würden. Der Angeklagte, der später sterilisiert wurde, hat sich jedenfalls von 1936 an 15 Jahre lang einwandfrei verhalten und ist auch nach der vorliegenden Tat nicht wieder aufgefallen.
Unter diesen Umständen hätte es weiterer Feststellungen bedurft für die Annahme, dass es den Angeklagten immer wieder reizen werde, sich an Kinder heranzumachen, und er dem Trieb nicht widerstehen könnte. Zudem hat auch der Sachverständige nach dem Urteil nur die Möglichkeit, nicht die Wahrscheinlichkeit künftiger unzüchtiger Handlungen des Angeklagten bejaht.
Bedenken begegnen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Möglichkeit verneint, die von dem Angeklagten drohende Gefährdung durch andere Maßnahmen als durch Unterbringung abzuwehren.
Zwar ist nach den Feststellungen eine wirksame Aufsicht durch die Eltern wegen ihrer Gebrechlichkeit und Uneinsichtigkeit nicht gewährleistet. Auch eine Überwachung durch andere Familienangehörige scheidet hiernach aus.
Es hätte jedoch einer Erörterung bedurft, ob nicht die Entmündigung und die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers es ermöglicht, ihn in ausreichendem Maße zu betreuen und zu beaufsichtigen oder in einem Heim unterzubringen und dadurch die öffentliche Sicherheit vor ihm zu schützen. Eine solche Prüfung ist um so mehr veranlasst, als der Angeklagte trotz hochgradigen Schwachsinns seit seiner Entlassung aus der Schule ständig in Arbeit bei der gleichen Firma steht und sich seinen Lebensunterhalt selbst verdient, demnach günstigen Einwirkungen offenbar nicht unzugänglich ist.
| Dotterweich | Koeniger | Werner | |||
| Busch | Dr. Arndt |