Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/60
- Datum
- 14.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug muss der erstrebte Vermögensvorteil in Substanzgleichheit zu dem durch die Tat verursachten Vermögensschaden stehen; der Vorteil muss sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben, die den Schaden herbeiführt.
Die Hingabe ungedeckter Schecks begründet für sich allein keinen Betrug; spätere Scheinhandlungen zur Zahlung bestätigen nur das arglistige Versprechen, ohne selbständige strafrechtliche Bedeutung zu gewinnen.
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Nachweis eines Gesamtvorsatzes erforderlich; der allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten wiederholt zu begehen, reicht hierfür nicht aus.
Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters müssen widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt sein; insbesondere sind zeitliche Umstände (z. B. Zeitpunkt der Scheckhingabe) zu ermitteln, wenn sie für die Feststellung des Vorsatzes entscheidend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. Oktober 1959
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 14. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Unter Breisprechung in zwei Fällen des Eröffnungsbeschlusses hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.
Im Falle der Firma ██ (Nr. 4 des angefochtenen Urteils) bestellte der Angeklagte einen Pkw Opel-Caravan, wobei er dem Verkäufer Barzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises zusagte und für den Rest 18 Monatsakzepte gab, obwohl er in Wahrheit nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu bezahlen.
Das Urteil fährt fort: „Er konnte daher den Wagen später auch nicht abnehmen. Hierdurch entstand der Firma ██ ein Schaden von 450 DM.“ Wann und warum der Schaden entstanden ist, sagt das Urteil nicht.
Bei dieser Darstellung bleibt unklar, ob die Strafkammer beachtet hat, dass zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem durch die Tat verursachten Vermögensschaden Substanzgleichheit bestehen muss. Der erstrebte Vermögensvorteil muss sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben, die den Vermögensschaden herbeiführt. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein, und beides muss einander entsprechen (vgl. BGHSt 15, 115, 116).
Nun kann allerdings Betrug auch dadurch begangen werden, dass der Täter in der Absicht, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, jemanden durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt, bei dem die beiderseits repräsentierenden Vertragspreise – die Gegenleistung des einen und die Leistung des anderen – den Inhalt des Vertrages bilden.
Ob diese Voraussetzungen im Falle ██ gegeben sind und der Angeklagte aus diesem Grunde schuldig befunden werden ist, lässt sich dem Urteil mangels zureichender tatsächlicher Feststellungen nicht entnehmen (vgl. dazu BGH NJW 1955, 684 Nr. 40; 4 StR 402/54). Denn nach dem Sachverhalt kann die Firma ██ im Besitz des Kraftwagens geblieben sein, weil ihn der Angeklagte auch später nicht abnehmen konnte. Möglicherweise war der Kauf so gestaltet, dass eine Schädigung der Firma ██ von vornherein ausgeschlossen war. Dies alles bleibt nach den Feststellungen des Urteils offen.
Schon wegen dieser unzureichenden tatsächlichen Feststellungen im Falle ████ muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden, denn bei fortgesetzter Tat ist der Schuldspruch unteilbar. Nach den bisherigen Feststellungen sind zudem die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht dargetan. Denn ein Gesamtvorsatz gemäß BGHSt 1, 313, 315 ist nicht nachgewiesen. Die Ausführungen der Strafkammer zum Fortsetzungszusammenhang der vom Angeklagten begangenen Betrugsfälle legen vielmehr die Vermutung nahe, dass sie den von der Rechtsprechung abgelehnten Fortsetzungsvorsatz als den rechtlich notwendigen Gesamtvorsatz angesehen hat. Für diesen reicht der allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten öfters zu begehen, nicht aus (vgl. BGH NJW 1953, 1112). Weil dies trotz ständigen Hinweises des Bundesgerichtshofs häufig nicht beachtet wird, müssen umfangreiche Urteile immer wieder in vollem Umfang aufgehoben werden, obwohl sie nur einen, oft geringfügigen Rechtsfehler hinsichtlich einer einzigen Tat aufweisen.
Folgende Rechtsgrundsätze sind zu beachten:
a) Die Hingabe ungedeckter Schecks ist für sich allein kein Betrug. Wenn der Täter auf Grund eines Vertrages, den er erfüllen wollte, seine Schuld bezahlen will, so liegt darin nur die Wiederholung seines schon vorher abgegebenen, arglistigen Versprechens, seine Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen. Der Betrugsschaden ist aber sein und der seines Vertragspartners gegenüberstehenden Vertragsabreden in dem dargelegten Sinne der Vorteil des weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Täters einerseits und die Schädigung oder doch nachteilige Gefährdung seines Vertragsgegners andererseits. Die späteren Handlungen des Täters, mit denen er zum Schein die Forderungen bezahlen will, die sich aus dem Vertrag gegen ihn richten – sei es durch ungedeckte Schecks wie in den Fällen 2, 7, 4 und 13 des Urteils oder sei es durch Abtretung einer überhaupt nicht bestehenden Forderung wie im Falle 16 des Urteils –, bestätigen nur augenscheinlich seine Zahlungsunfähigkeit oder seinen fehlenden Zahlungswillen, ohne eine selbständige strafrechtliche Bedeutung zu gewinnen.
Der Fall ███ (Nr. 10 des angefochtenen Urteils) ist von der Strafkammer wahrscheinlich als Eingehungsbetrug beurteilt worden. Daneben wird aber festgestellt, dass der Angeklagte der Firma ██ einen Scheck auf die ██████ Volksbank über 958,00 DM gegeben hat, der nicht gedeckt war. Bei der Firma █████ hat der Angeklagte am 18. September 1958 vorgesprochen, aber erst am 28. September 1958 soll er wohl – heißen soll „1958“ – bei der Volksbank eine kleine Einzahlung geleistet und daraufhin ein Scheckheft erhalten haben. Diese Feststellungen sind seitens der Strafkammer nicht ohne weiteres miteinander vereinbar.
Möglicherweise ist der Scheck nach Erscheinen des Scheckheftes gegeben worden; dann gilt das zu 2a Gesagte. Jedenfalls muss der Zeitpunkt der Scheckhingabe festgestellt werden. Die Feststellung der Strafkammer (UA 10), der Angeklagte habe „damit rechnen müssen, dass die Zeugin ██████ █████ ihm eine höhere Geldsumme zur Verfügung bereit sein werde“, begegnet insofern Bedenken, als daraus der Vorwurf entnommen werden könnte, dass der Angeklagte fahrlässig unterlassen hat, diese Überlegung anzustellen. Eine solche Fassung gefährdet die Feststellung des Vorsatzes.
Schalscha Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus (ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.) Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Menges