Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 659/87
Datum
15.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Unterschlagung und Verstrickungsbruchs. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Betrugsfällen (II 1: Nichtaushändigung zweiten Kfz-Briefs; II 6: Geltendmachung fingierter Mietwagenkosten) sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe substantielle Feststellungen zur konkreten Vermögensgefährdung bzw. zur tatsächlichen Schadenshöhe vermissen lassen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters eine konkrete Vermögensgefährdung des Getäuschten bewirkt oder zumindest bewusst herbeigeführt werden soll; bloßes Verschweigen ohne Nachweis eines Zusammenhangs genügt nicht.

2

Bei der Prüfung eines behaupteten Versicherungsbetrugs muss festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die ersatzpflichtige Partei tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat; die Auszahlung an den Anspruchsteller allein begründet nicht zwingend einen entsprechenden Schaden.

3

Bei der Bemessung eines behaupteten Schadens ist zu berücksichtigen, welche Ansprüche dem Anspruchsteller auch ohne fingiertes Vorgehen zugestanden hätten (z. B. Kfz-Nutzungsentschädigung), bevor die Differenz als Schaden angenommen wird.

4

Erhebliche Fehler in Feststellung oder rechtlicher Bewertung einzelner Taten, die die Strafzumessung beeinflussen können, rechtfertigen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 27. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 659/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ Elmar Josef ██, geboren am █████ in DO-██████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 27. August 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 (Bankkredit) und II 6 (Mietwagenkosten) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Verstrickungsbruchs verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen Betrugs im Falle II 1 der Urteilsgründe, bei der angenommen wird, der Angeklagte habe die ███████████ betrüglich geschädigt, weil er bei seinem Kreditantrag verschwiegen habe, dass für den zur Kreditsicherung übereigneten Pkw Mercedes Benz ein zweiter Kfz-Brief ausgestellt worden war, den er der Bank nicht aushändigte.

Das Landgericht legt bereits nicht dar, worin eine vom Angeklagten gewollte konkrete Vermögensgefährdung der Bank zu sehen ist. Es geht davon aus, der Angeklagte habe eine Verwertung des Fahrzeuges zumindest erschweren wollen. Diese undifferenzierten Feststellungen reichen hier nicht aus. Ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung des zweiten Kraftfahrzeugbriefes im Jahre 1978 und dem Kreditantrag von 1980 ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte gab – auch später – weitere Sicherheiten hin, die Bank konnte den Pkw verwerten.

2. Die Annahme des Landgerichts im Falle II 6 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe die ██████████████████ durch die Geltendmachung von 8.889,60 DM Mietwagenkosten in dieser Höhe betrüglich geschädigt, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Der auf die Firma I.-GmbH zugelassene, tatsächlich aber dem Angeklagten zur Verfügung stehende Pkw Jaguar XJ 12 war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges für den entstandenen Schaden aufzukommen hatte (UA S. 23/24). Dass der Angeklagte für die Zeit, in der er das Fahrzeug infolge des Unfalles (Reparaturzeit) nicht nutzen konnte, unter Verwendung einer fingierten Mietwagenrechnung Schadensersatzansprüche bei der Versicherung geltend machte und den genannten Betrag ausbezahlt erhielt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Versicherung habe in Höhe des gezahlten Betrages einen Schaden erlitten.

Das Landgericht hätte prüfen müssen, welche Ansprüche der Angeklagte tatsächlich hatte, ob und in welcher Höhe ihm insbesondere auch ohne Inanspruchnahme eines Mietwagens eine Kfz-Nutzungsentschädigung zustand (vgl. Palandt, 46. Aufl., BGB Anh. zu § 249 Anm. 1).

3. Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Er konnte nicht ausschließen, dass sich die Verurteilung zu der höchsten Einsatzstrafe im beanstandeten Fall II 6 der Urteilsgründe auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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