BGH: Freispruch wegen Hehlerei/Begünstigung aufgehoben – Beweiswürdigung zu „Ersatzhehlerei“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/98
- Datum
- 29.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn die Beweiswürdigung Zweifel auf eine bloß abstrakt-theoretische, realitätsferne Möglichkeit stützt, ohne hierfür tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder nachvollziehbare Erwägungen darzulegen.
Beruft sich das Tatgericht auf eine entlastende Geschehensvariante, muss es Umstände mitteilen, die deren Plausibilität tragen; andernfalls werden die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.
Für die Beurteilung der Plausibilität einer in den Raum gestellten Möglichkeit ist es unerheblich, wer sie in das Verfahren eingeführt hat; bedeutsam sein können jedoch Zeitpunkt, Umstände und mögliche Motive der Behauptungsaufstellung, die dann zu würdigen sind.
Für die Hehlerei kann es ausreichen, dass der Täter bei Entgegennahme der Sache die Absicht hat, aus dem deliktisch erlangten Gegenstand selbst irgendeinen Nutzen zu ziehen; auf die spätere tatsächliche Verwendung kommt es nicht zwingend an.
Dient dieselbe Handlung sowohl der Sicherung der Vorteile aus der Vortat (Begünstigung) als auch der Verwirklichung der Hehlerei, können beide Delikte tateinheitlich zusammentreffen und im Rechtssinne eine Tat bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 65/98 vom 29. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Hehlerei und Begünstigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Bode, Dr. und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1997, soweit es die Angeklagte W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Begünstigung und Hehlerei freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts und wird, soweit es den Begünstigungsvorwurf betrifft, vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der im Urteil nur zeitlich und örtlich näher beschriebene Anklagevorwurf knüpft an eine Betrugstat an, durch die eine Gruppe von Tätern, zu der auch der Ehemann der Angeklagten gehörte, den vermögenden Zeugen Sch. unter Vortäuschung eines Devisentauschgeschäfts um einen Millionenbetrag schädigte.
Hierzu stellt das Urteil im Wesentlichen folgendes fest: Die Täter hatten sich für ihr Vorhaben der Mithilfe des Bankangestellten H. versichert, der bei der Dresdner Bank in K. beschäftigt war (und als Mitangeklagter in diesem Verfahren wegen Betruges verurteilt ist). Dem Zeugen Sch. spiegelte man vor, er könne gegen Barzahlung von 15 Millionen DM Devisen im Werte von 20 Millionen DM erwerben, die sich im Depot der Bank befanden. Sch. ging darauf ein. Am 31. März 1995 brachte er das Bargeld in die Dresdner Bank, um das Geschäft abzuwickeln; er erhielt eine (gefälschte) Devisendepotbescheinigung. Nachdem H. von seiner Ankunft benachrichtigt worden war, ließ er sich absprachegemäß von seinem Arbeitsplatz abrufen und traf in den Toilettenräumen des Erdgeschosses den Ehemann der Angeklagten. Dieser ging daraufhin statt seiner in die Schalterhalle, spielte dort den sachbefassten Bankangestellten H., nahm in dieser Rolle von Sch. einen Pilotenkoffer und eine Tasche mit insgesamt 15 Millionen DM Bargeld entgegen und verschwand.
Den gegen die Angeklagte erhobenen Tatvorwurf beschreibt die Anklage wie folgt:
a) Die Angeschuldigte verbarg Teile der Beute in unbekannter Höhe, die sie vom Angeschuldigten, ihrem Ehemann, erhalten hatte, an verschiedenen Stellen auf ihrem Pferdehof in L., wobei sie wusste, dass das Geld aus einer Straftat stammte. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 17.5.1995 gab sie wahrheitswidrig an, über den Verbleib der Beute nichts zu wissen; dies wiederholte sie bei der zweiten Durchsuchung am 7.2.1996. Tatsächlich ließ sie DM 310.000,- davon ihrem Ehemann nach Ibiza zukommen, weitere DM 383.000,- wurden bei einer zweiten Durchsuchung aufgefunden.
b) Weitere Teile der Beute verbrauchte die Angeschuldigte für sich, indem sie davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt, ihre Miete in Höhe von DM 6.000,- für 6 Monate im Voraus bezahlte, eine Reihe von Pferden kaufte und diese mitsamt einer Pferdepflegerin unterhielt. In der Zeit vom 7.4.1995 bis zu ihrer Festnahme beglich die Angeschuldigte Rechnungen über insgesamt DM 110.511,21 in bar.
Soweit es die Angeklagte betrifft, hat das Landgericht folgendes festgestellt: Nach der Betrugstat erschien der Ehemann der Angeklagten auf deren Hof in L., erklärte ihr, er müsse schnell verschwinden, und ließ ihr einen Bargeldbetrag von mindestens 703.000 DM in Tausendmarkscheinen da. Danach reiste er ab und ließ sich auf Ibiza nieder. Die Angeklagte versteckte das Geld zunächst über ihrem Wohnzimmerschrank. Bei zwei Besuchen im Spätsommer und kurz vor Weihnachten 1995 brachte die Angeklagte ihrem Ehemann jeweils 10.000 DM. Im November 1995 ließ sie ihm durch einen Dritten weitere 300.000 DM überbringen. Die restlichen 383.000 DM verbarg sie in einem Glaserkarton im Keller, in einer Katzenfutterschachtel im Küchenschrank und in einer Kaffeedose, die sie im Vorgarten ihres Hofes vergrub; das Geld wurde am 6. Februar 1996 bei einer Durchsuchung gefunden.
Was die Herkunft des der Angeklagten überlassenen Geldes angeht, so heißt es im Urteil, die Angeklagte habe sich zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf in der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger dahin eingelassen, sie berufe sich auf die „Aussage ihres Mannes im Ermittlungsverfahren, er habe das erbeutete Geld vollständig einer Person übergeben, deren Namen er nicht nennen wolle. Diese Person habe ihm im Tausch eine Summe anderen Geldes, deren Höhe er ebenfalls nicht angeben wolle, ausgehändigt“.
Diese Angabe hat das Landgericht für unwiderlegbar erachtet und seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt. Zur Begründung des Freispruchs hat es ausgeführt, hiernach scheide der Vorwurf der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) aus, weil das der Angeklagten von ihrem Ehemann überlassene Geld nicht Teil der Betrugsbeute gewesen sei („Ersatzhehlerei“). Es habe sich vielmehr nur um ein Surrogat des unmittelbar aus der Betrugstat erlangten Vorteils gehandelt; daher habe sie sich durch das Verstecken und (teilweise) Weiterleiten des Geldes an ihren Ehemann auch keiner strafbaren Begünstigung (§ 257 StGB) schuldig gemacht.
II.
Der Freispruch der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Ein Rechtsfehler liegt darin, dass es seiner Beurteilung als nicht ausschließbar die Annahme zugrunde gelegt hat, der Ehemann der Angeklagten habe den ihr überlassenen Bargeldbetrag von mindestens 703.000 DM von einem Dritten gegen Aushändigung der gesamten Tatbeute erhalten.
Diese Annahme ist äußerst unwahrscheinlich und fernliegend. Der damit unterstellte Tausch von „Geld gegen Geld“ ergibt für sich genommen keinen Sinn. Es leuchtet nicht ohne Weiteres ein, wieso ein Tatbeteiligter seinen Beuteanteil auf dem umständlichen und risikobehafteten Weg einer gesonderten, aus erst noch herbeigeschafftem Bargeld zu zahlenden Vergütung erhält, obwohl sich die Tatbeute in seinen Händen befindet und es deshalb viel einfacher wäre, seinen Anteil vor Weitergabe unmittelbar von dem betrügerisch erlangten Bargeldbetrag abzuzweigen.
Das Landgericht hätte Umstände darlegen oder Erwägungen anstellen müssen, die für seine Annahme sprechen und die Besorgnis ausräumen, es könnte insoweit eine bloß gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeit unterstellt haben, die realer Anknüpfungspunkte entbehrt; denn Zweifeln, die sich auf die Unterstellung einer solchen Möglichkeit gründen, darf das Tatgericht nicht Raum geben, andernfalls überspannt es die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (BGH NJW 1951, 83; BGH VRS 24, 207; VRS 39, 103; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1985, 15; BGH NStZ 1988, 236; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Freispruch 6; § 267 Abs. 1 BGH StV 1994, 980).
Derartige Umstände oder Erwägungen führt das Landgericht aber nicht an. Es meint lediglich, ein Vorgehen wie das behauptete sei „bei Straftätern durchaus üblich, weil sinnvoll, um zu gewährleisten, dass der unmittelbare Tatbeteiligte nicht etwa noch in der Nähe des Tatortes im Besitz der Tatbeute angetroffen werden kann“. Diese Erwägung mag zwar in ihrer allgemeinen Aussage zutreffen; sie liefert jedoch für das hier unterstellte Vorgehen der Beteiligten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine plausible Erklärung. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit eine Person, die kurz nach dem Betrug in Tatortnähe im Besitz eines Bargeldbetrages von 703.000 DM angetroffen worden wäre, dadurch Verdacht erregt hätte, an der Tat beteiligt gewesen zu sein; denn es liegt auf der Hand, dass es für das Risiko des Besitzers, mit der Tat in Zusammenhang gebracht zu werden, jedenfalls ohne Bedeutung gewesen wäre, woher der bei ihm vorgefundene Bargeldbetrag tatsächlich stammte. Da es sich jedenfalls um Bargeld in Scheinen handelte, dem sich seine Herkunft in der Regel nicht sofort ansehen lässt, ist unverständlich, wieso ein Austausch der Tatbeute gegen anderes, als Beuteanteil zu übergebendes Bargeld geeignet gewesen sein soll, das Risiko der Tatentdeckung in irgendeiner Weise zu mindern.
Sonstige Erwägungen, die geeignet sein könnten, den unterstellten Tausch der Geldbehältnisse aus der Sicht der Täter als zweckdienlich, sinnvoll oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen, sind weder im Urteil mitgeteilt noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist auch, dass die Strafkammer die angenommene Möglichkeit des Geschehensablaufs nicht von sich aus erwogen, sondern auf Grund einer entsprechenden Behauptung des Ehemanns der Angeklagten in Betracht gezogen hat; dabei macht es keinen Unterschied, ob – was der Verteidiger der Angeklagten in Abrede stellt – und gegebenenfalls wie diese Behauptung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Für die Frage, ob der Annahme einer Möglichkeit das zu fordernde Mindestmaß an inhaltlichem Realitätsbezug innewohnt oder abgeht, ist es gleichgültig, wer sie „ins Spiel gebracht“ hat. Bedeutsam für die Würdigung kann jedoch sein, in welchem Stadium des Verfahrens, unter welchen Umständen und aus welchen, sich daraus ergebenden Beweggründen diese Behauptung aufgestellt worden ist. Dafür, dass die Urteilsgründe hierüber keine Auskunft geben, stellt eine Würdigungslücke dar, die vor dem Hintergrund der sonst getroffenen Feststellungen ebenfalls als Rechtsmangel zu bewerten ist. Nach alledem muss der Freispruch mitsamt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
Gewinnt die nunmehr sachbefasste Strafkammer die Überzeugung, dass der Bargeldbetrag, den die Angeklagte von ihrem Ehemann erhalten hat, unmittelbar aus der Betrugsbeute stammte, so wird zu beachten sein, dass angesichts der Gesamtumstände die Annahme lebensfremd wäre, die Angeklagte habe den Geldbetrag in der alleinigen Absicht entgegengenommen, das Geld ausschließlich und unangetastet für ihren Ehemann aufzubewahren. Vielmehr würde sich die Annahme aufdrängen, dass sie – in Anbetracht der erheblichen Höhe des Betrags, des Verhältnisses zu ihrem Ehemann, der Notwendigkeiten des zu bestreitenden Lebensunterhalts und ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse – auch selbst Teilbeträge davon für sich verwenden wollte und sollte. Dies würde genügen, um den Vorwurf der Hehlerei zu begründen. Insoweit käme es auf die spätere tatsächliche Verwendung des Geldes nicht an; entscheidend wäre vielmehr gegebenenfalls der Wille der Angeklagten und ihre Vorstellung von der künftigen Verwendung des Bargeldbetrags im Zeitpunkt der Entgegennahme: hatte sie hierbei die nach den bisherigen Feststellungen naheliegende Absicht gehabt, aus dem ihr überlassenen Betrag in irgendeiner Weise auch selbst Nutzen zu ziehen, so wäre damit ihre Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Geldes unterstellt, der Hehlereitatbestand schon erfüllt.
Soweit sie jedoch durch Entgegennahme des Beuteanteils zur Aufbewahrung ihrem Ehemann die Vorteile der Tat sichern wollte, hätte sie damit auch eine strafbare Begünstigung begangen. Da die Entgegennahme des Geldes dann Tatausführungshandlung sowohl der Hehlerei als auch der Begünstigung wäre, trafen beide Delikte tateinheitlich zusammen; sie bildeten somit entgegen der Anklage und auch dem Antrag des Generalbundesanwalts im Rechtssinne eine Tat.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Bode |