Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notwehr und Notwehrexzesses: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 659/75
Datum
28.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob er mit Verteidigungswillen handelte und ggf. die Grenzen der Notwehr in Bestürzung/Verwirrung überschritt. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Verteidigungsabsicht und zur Frage eines Notwehrexzesses und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Es ist außerdem die Anwendung des § 228 StGB aF nach den Übergangsregeln zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verteidigungswille i.S.d. Notwehr muss nicht alleiniges Motiv der Handlung sein; es genügt, dass er mitbestimmend war.

2

Das bloße Vorliegen einer Selbstschädigungsabsicht oder einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit schließt den Verteidigungswillen nicht ohne konkrete Feststellungen aus.

3

Überschreitet ein Täter die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, ist zu prüfen, ob eine Entschuldigung nach den Grundsätzen des Notwehrexzesses wegen Bestürzung oder Verwirrung vorliegt (§ 53 Abs. 3 StGB aF, § 33 StGB 1975).

4

Bei Inkrafttreten neuer Strafrechtsvorschriften sind im Einzelfall wegen der Übergangsregelungen auch frühere Normen (z. B. § 228 StGB aF) zu prüfen, sofern § 2 Abs. 1 und 3 StGB 1975 dies eröffnet.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 20. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 659/75 28. Januar 1976

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bruno S. ██ aus E., geboren am █ 1949 in S., wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 20. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte brachte in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1974 seiner damaligen Ehefrau, als diese in Begleitung dreier Männer die drei minderjährigen Kinder der Eheleute aus der ehelichen Wohnung holen und wegbringen wollte, mit einem Messer an der rechten Schulter eine oberflächliche, etwa 4 bis 6 mm tiefe und etwa 1 cm lange Wunde bei; zwischen den Ehegatten schwebte damals bereits das Ehescheidungsverfahren, das inzwischen zur Scheidung aus beiderseitigem Verschulden geführt hat.

Das Landgericht – Schwurgericht – hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihm für den die erkannte Strafe übersteigenden Teil der Untersuchungshaft keine Entschädigung zustehe. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision behauptet, die Urteilsausführungen Widersprüche enthalten. In jedem Falle bestehen auf Grund der Feststellungen durchgreifende Bedenken gegen die Erwägungen des Schwurgerichts zur Anwendbarkeit der Notwehrvorschriften.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass objektiv ein Angriff der Ehefrau auf das Recht des Angeklagten, im Rahmen der elterlichen Gewalt über den Aufenthalt seiner Kinder mitzuentscheiden, vorlag. Dennoch verneint es Notwehr des Angeklagten, weil er nicht mit Verteidigungswillen auf seine Ehefrau eingestochen habe und zudem das von ihm angewandte Mittel zur Abwehr

des Angriffs nicht „erforderlich“ gewesen sei. Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht.

Das Fehlen des Verteidigungswillens schließt das Schwurgericht allein daraus, dass der Angeklagte kurz vor dem Erscheinen seiner Ehefrau in Selbstschädigungsabsicht eine Flüssigkeit getrunken hatte, die es ihm, wie er wusste, zunächst unmöglich machte, selbst für die Kinder zu sorgen; er hatte, so meint das Schwurgericht, demnach die Sorge für die Kinder ohnehin seiner Ehefrau überlassen müssen. Das Schwurgericht verkennt dabei, dass zum einen der Angeklagte die wirkliche Gefahrlichkeit des eingenommenen Mittels nicht kannte (UA S. 13), und dass er zum anderen auch bei Krankheit nicht gehindert war, über den Aufenthalt seiner Kinder mitzubestimmen. Dafür, dass er im Krankheitsfall von der Wahrnehmung seiner Rechte an den Kindern absehen wollte, enthält das Urteil keine Feststellungen. Für den Verteidigungswillen des Angeklagten spricht demgegenüber, dass er nach dem Erscheinen seiner Ehefrau und vor dem Zustechen seinen Willen, die Kinder in der ehelichen Wohnung zu behalten, wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, damit aber keinen Erfolg gehabt hatte. Der Wille zur Verteidigung seines Rechts brauchte nicht das einzige Motiv für sein weiteres Handeln zu sein, es genügt, dass er dafür mitbestimmend war (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 223/75 –).

Handelte der Angeklagte aber, was nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen werden kann, mit Verteidigungswillen, so hat er zwar, wie das Schwurgericht zutreffend meint, die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten, kann aber „eine Entschuldigung des Angeklagten nach den Grundsätzen des sog. Notwehrexzesses“ nicht allein schon mit der vom Schwurgericht auf S. 34/35 UA gegebenen Begründung verneint werden. Geprüft werden muss dann auch, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in Bestürzung oder Verwirrung (§ 53 Abs. 3 StGB aF, § 33 StGB 1975) überschritten hat. Dies kann angesichts der gesamten festgestellten Umstände nicht von vornherein verneint werden: Der Angeklagte hatte in der Absicht, sich selbst zu schädigen, das Einreibemittel getrunken und stand, als seine Ehefrau erschien, schon unter dessen Einfluss (UA S. 14); er sah sich plötzlich und ganzlich unerwartet in der Nacht einer überlegenen Schar von Gegnern gegenüber; unabhängig davon befand er sich „auf Grund des lang andauernden chronischen Spannungszustands innerhalb der Familie, der Erlebnisse des vergangenen Abends sowie des genossenen Alkohols“ in einem seine Zurechnungsfähigkeit vermindernden Zustand (UA S. 17); er hatte schließlich bereits einen „Streit mit seinem das Kind Dirk die Treppe hinabtragenden Schwager gehabt, bevor er in die tätliche Auseinandersetzung mit seiner gerade das jüngste Kind weckenden Ehefrau geriet.

Für die neue Hauptverhandlung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB 1975 die Anwendung des § 228 StGB aF in Betracht kommt.

SchumacherKirchhofMeyer
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