Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Untreue vs. Amtsunterschlagung: Unterschlagung entfällt bei Tilgung fremder Schuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 659/53
Datum
29.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen Amtsunterschlagung verurteilt. Er hatte 2.000 DM vom Konto der Jagdgenossenschaft abgehoben und damit eine Schuld der Gemeinde beglichen. Der BGH stellt fest, dass daraus keine Zueignung folgt und hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung sowie den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter die fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

2

Soweit aus den Feststellungen hervorgeht, dass ein entnommener Betrag zur Begleichung einer fremden Schuld verwendet worden ist, spricht dies gegen eine rechtswidrige Zueignungsabsicht und schließt die Unterschlagung aus.

3

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, wenn der Revisionsvorwurf sich lediglich gegen die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanz richtet.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn der Strafausspruch durch einen Rechtsfehler beeinflusst sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den früheren Gemeindedirektor Wilhelm ████ aus ███, geboren am █ 1908 in ██, Kreis ██, wegen fortgesetzter Untreue,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, █████████ als ██████████████ der Staatsanwaltschaft, ███████████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1953 dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung wegfällt und der Strafausspruch aufgehoben wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen Amtsunterschlagung verurteilt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des Strafgesetzes. Was er jedoch ausdrücklich vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Vorderrichters. Das ist im gegenwärtigen Recht unbeachtlich.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass es an folgendem Mangel leidet:

Im Falle der fortgesetzten Untreue, in dem die Strafkammer zugleich ein Vergehen der Unterschlagung sieht, hat der Angeklagte von dem Bankkonto der Jagdgenossenschaft als deren Vorsteher 2.000 DM abgehoben und mit diesem Betrage eine Schuld der Gemeinde in gleicher Höhe bezahlt. Daraus ergibt sich, dass er sich diesen Betrag nicht zugeeignet hat. Infolgedessen ist der Angeklagte nur der Untreue, nicht auch der Unterschlagung schuldig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Jagdvorsteher Beamter gewesen ist.

Der Senat hat den Schuldspruch richtiggestellt und den Strafausspruch, der von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, aufgehoben. Sonst enthält das Urteil keinen Mangel.

MoerickeWernerDr. Menges
Dr. DotterweichDr. Baldus
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