Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Nebenklägerin in der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/92
- Datum
- 03.04.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren nach §397a StPO i.V.m. §115 ZPO ist die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten mit der nach §114 ZPO ermittelten Monatsrate zu vergleichen; übersteigen die Voraussetzungen nicht, ist PKH zu versagen.
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist vom Bruttoeinkommen der Antragstellerin der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten vorzunehmen; die sich ergebende Monatsrate ist der Tabelle der Anlage 1 zu §114 ZPO zu entnehmen.
Die voraussichtlichen Gebühren und Kosten der Rechtsverfolgung sind anhand der einschlägigen Gebührenordnung (hier: BRAGO) zu schätzen und bei der Prüfung der Notwendigkeit von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
Ist die nach §114 ZPO ermittelte Vierfachheit der Monatsrate deutlich niedriger als die nach BRAGO zu erwartenden Prozesskosten, begründet dies einen Versagungsgrund für Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 65/92 vom 3. April 1992 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ ██, Werner Peter █████, geboren am 19. Mai 1958 in ███, wegen Beihilfe zum Menschenhandel u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Nebenklägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten ihrer Prozessführung im Revisionsverfahren vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ihr monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich ausweislich der von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigung auf 2.531,79 DM. Davon verbleiben nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und sonstigen Versicherungsbeiträgen sowie Werbungskosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BSHG) noch über 1.400,-- DM. Aus der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO (§ 114 Satz 2 ZPO) ergibt sich, dass für die Nebenklägerin, die keiner Person unterhaltspflichtig ist, die Monatsrate 180 DM beträgt. Das Vierfache dieses Betrages liegt mit 720 DM jedenfalls deutlich unter den Kosten, die sie für ihre Prozessführung in der Revisionsinstanz aufwenden müsste (vgl. § 95 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO).
| Jahnke | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |