Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Vergewaltigungsurteil wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 658/87
- Datum
- 15.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Zu den bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Umständen zählen u. a. Vorstrafenlosigkeit, erheblicher Zeitablauf seit der Tat, wiederholte Belastungen durch Hauptverhandlungen und das Ausmaß der seelischen Beeinträchtigung des Opfers.
Beamtenrechtliche Nebenfolgen einer Verurteilung sind bei der Strafrahmenbestimmung zu beachten, soweit sie zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Tat führen.
Unterbleibt die gebotene vollständige Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 29. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 658/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Polizeibeamten Rainer ████, geboren am ███████ 1957 in [REDACTED::Hessen], wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei begründet, das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch ist hingegen zu beanstanden.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB verneint, ohne alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Es hat seine Bewertung damit begründet, der Angeklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, die Frau werde sich ihm freiwillig hingeben. Dass sie ihn zu später Stunde noch eingelassen habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an ihr Vertrauen und ihre Hilfsbereitschaft appelliert habe. Erschwerend müsse sich auch auswirken, dass er die Zeugin nach der Tat noch häufig telefonisch belästigt habe.
Diese Betrachtung ist unvollständig und deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafrahmenbestimmung nicht berücksichtigt hat.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Tat liegt mehr als fünf Jahre zurück. Er war in dieser Sache bereits zweimal der Belastung einer Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Zeugin wurde – wie das Landgericht ausführt – bei ihrem „eher kumpelhaften und wenig zimperlichen Wesen“ durch die Tat seelisch relativ wenig beeinträchtigt und verzichtete auf eine Anzeige. Der Vorfall wurde erst Jahre später, als der Angeklagte zum Ausbilder an der Polizeischule befördert werden sollte, von einem seiner Kollegen angezeigt.
Das Landgericht hätte bei der Strafrahmenbestimmung auch die Nebenfolgen der Strafe, hier die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung, berücksichtigen müssen, die zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Straftat führen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 – 2 StR 527/87).
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |