Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen fehlender Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 658/85
- Datum
- 24.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Täuschung erlangte Stundung oder Prolongation einer Forderung begründet einen Vermögensschaden nur insoweit, als dadurch eine bis dahin realisierbare Forderung hinausgeschoben und dadurch vereitelt oder in ihrer Realisierbarkeit in einem höheren Maße gefährdet wird.
Wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Stundung bereits derart an Wert verloren hat oder gefährdet ist, dass kein weitergehender Werteinbruch mehr möglich ist, kann durch die Täuschung kein zusätzlicher Vermögensschaden begründet werden.
Bei Annahme eines Vermögensschadens durch Prolongation hat das Urteil konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen, insbesondere welche Lieferungen den prolongierten Wechseln zugrunde liegen und wann die Forderungen fällig geworden wären.
Die Verurteilung wegen Beihilfe hängt von der tragenden Feststellung der Haupttat ab; fällt die Verurteilung der Haupttat weg, entfällt die auf ihr beruhende Beihilfeverurteilung in der Regel ebenfalls.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 658/85 vom 24. Januar 1986
in der Strafsache gegen
1. ██████████, aus ███████████, geboren am ██ 1933 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Bernd Christian S., geboren am ██████ 1942 in ███,
wegen Betruges u. a. zu 1. Betrugs, zu 2. Beihilfe zum Betrug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. in vollem Umfang, soweit der Angeklagte ██████████ verurteilt worden ist; 2. hinsichtlich des Angeklagten ███████ a) soweit er wegen Betrugs verurteilt worden ist und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Kreditbetrugs nach § 265b StGB hält rechtlicher Überprüfung stand; das Rechtsmittel des Angeklagten ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen Betrugs ist hingegen aufzuheben.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten █████ an, er habe durch eine Anfang Februar 1977 begangene Täuschungshandlung einen Weinkommissionär dazu veranlasst, von April 1977 bis zum Zusammenbruch seines (des Angeklagten) Unternehmens im Juli 1977 für 804.246,13 DM Wein zu liefern und dafür überwiegend Wechsel entgegenzunehmen. Darüber hinaus habe der Kommissionär in den Monaten Mai und Juni 1977 weitere Wechsel der vom Angeklagten geleiteten Kommanditgesellschaft in Höhe von 391.571,20 DM prolongiert. Insgesamt habe der Kommissionär dadurch eine als Vermögensschaden zu bewertende Vermögensgefährdung in Höhe von 1.195.817,35 DM erlitten. Die Realisierung der Wechselforderungen, die bei Fälligkeit noch möglich erschien, sei durch die Prolongation in Frage gestellt worden.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine durch Täuschung erlangte Stundung einer Forderung begründet einen Vermögensschaden nur in der Höhe, in der die Erfüllung einer bis dahin realisierbaren Forderung hinausgeschoben und dadurch vereitelt oder in einem einer Vermögensschädigung gleichzusetzenden höheren Maße als zuvor gefährdet wird. War die Forderung zur Zeit der Stundung derart gefährdet, dass sie nicht mehr in diesem Umfang an Wert verlieren konnte, so kann durch die Täuschung kein weiterer Vermögensschaden herbeigeführt werden. Das gilt auch für die Prolongation eines Wechsels.
Das Landgericht hat nicht durch Tatsachen belegt, dass die Wechsel bzw. die ihnen zugrunde liegenden Forderungen etwa wegen einer zunächst noch besseren wirtschaftlichen Situation der Kommanditgesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters im Mai und Juni 1977 noch ihren vollen Wert hatten, der erst durch eine spätere erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldner verlorenging oder in schadensbegründender Art und Weise gefährdet wurde. Es ist auch nicht dargetan, dass ein bereits vorhandener Wertverlust noch in der genannten Art nennenswert verstärkt wurde. Nähere Ausführungen zu dieser Frage waren aber auch besonders deshalb erforderlich, weil dem Angeklagten gleichzeitig angelastet wird, er habe sein Unternehmen in den Monaten Mai und Juni 1977 trotz der schlechten finanziellen Lage weiter mit Weinen beliefern lassen.
Das Landgericht hätte auch darlegen müssen, für welche Lieferungen die später prolongierten Wechsel ausgestellt worden waren und wann sie fällig werden sollten.
Aus dem Urteil ergibt sich einerseits, dass der Angeklagte die Weinlieferungen des Kommissionärs regelmäßig erst vier Wochen nach Erhalt der Rechnung und Lieferung durch Wechsel mit einer Laufzeit von 99 Tagen bezahlte und sie im Regelfall einmal, später meistens ein weiteres Mal prolongiert wurden (UA S. 18). Andererseits wird jedoch ausgeführt, der Kommissionär habe seine Lieferungen auch deswegen am 6. April 1977 wieder aufgenommen, weil es ihm „vorübergehend gelang, seinen Bestand an [REDACTED]-Wechseln abzubauen“ (UA S. 23). Nach den festgestellten Zahlungsmodalitäten wäre es möglich, dass die Wechselprolongationen im Mai und Juni 1977 Wechsel aus den Monaten Februar und März und damit Lieferungen der Monate Januar und Februar 1977 betreffen. Das ließe sich aber nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, dass die Lieferungen erst im April 1977 wieder aufgenommen wurden.
Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Betrugs und die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe sind demnach aufzuheben. Das Urteil bleibt aber bestehen, soweit der Angeklagte █████ wegen Kreditbetrugs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der genannte Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen Betrugs insoweit auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
2. Auf dem genannten Rechtsfehler beruht auch die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Betrug. Sie hat deshalb ebenfalls keinen Bestand. Die Revision dieses Angeklagten hat damit in vollem Umfang Erfolg.
Der für die neue Entscheidung zuständige Tatrichter wird vor der erneuten Einbeziehung früherer Strafen gemäß § 55 StGB zu beachten haben, dass die Entscheidung darüber, ob eine Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen ist, von dem dafür zuständigen Gericht unter Beachtung der Vorschriften der §§ 56f., 56g StGB getroffen werden muss und jedenfalls dann nicht hinausgezögert werden darf, wenn ein Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 56g Anm. 1).
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
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