Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Prüfung eines minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 658/81
Datum
26.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit als unbegründet, gibt sie jedoch teilweise statt: Er hebt den Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB und die Frage, ob eine gebotene Verteidigungshandlung einen minder schweren Fall begründet, nicht ausreichend erörtert hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 213 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines milderen Strafrahmens trotz der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts; diese Möglichkeit darf nicht allein mit Verweis auf die Bedeutung des Rechtsguts pauschal verneint werden.

2

Die Feststellung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB setzt eine konkrete und substantielle Auseinandersetzung des Gerichts mit den maßgeblichen Umständen voraus; allgemein gehaltene Erwägungen genügen nicht.

3

Wenn sich aus Feststellungen (etwa dass eine Verteidigungshandlung geboten war) die Frage ergibt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, muss das Gericht diese Frage explizit und begründet behandeln; unterlassene Erörterung ist ein Sachmangel.

4

Ist die Revision insoweit begründet, hat der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 658/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Dusan C—————, geboren am ██ 1929 in MC (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muss auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines unbenannten minder schweren Falles (§ 213 StGB) u. a. damit verneint, dass der nach §§ 22, 23, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB „angesichts des Ranges des geschützten Rechtsgutes nicht unangemessen hart“ sei (S. 11 UA). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Denn der Gesetzgeber gestattet unter bestimmten Voraussetzungen durch § 213 StGB trotz der Bedeutung des menschlichen Lebens die Anwendung eines milderen Strafrahmens als des § 212 StGB.

Einen weiteren Sachmangel enthält das Urteil insoweit, als in ihm nicht erörtert wird, ob die Tatsache, dass eine Verteidigungshandlung des Angeklagten geboten war (S. 10 UA), einen minder schweren Fall begründet. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage drängte sich hier auf.

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