Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 658/75
- Datum
- 10.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 275 Abs. 1 StPO ist gewahrt, wenn die Urteilsgründe innerhalb der gesetzlichen Fünfwochenfrist zur Geschäftsstelle gelangen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das beantragte Zeugnis keinen entscheidungserheblichen Einfluss hat, insbesondere wenn es den nachgewiesenen Vorsatz nicht ausschließen kann.
Bei fortgesetztem Betrug kann das Vorbringen verschiedener, jeweils geeignet erscheinender Täuschungshandlungen als zusammenhängendes Handlungsmuster gewertet werden; einzelne falsche Angaben können jeweils selbstständig vermögensschädigende Verfügungen bewirken.
Die Nutzung von Kundenvorauszahlungen für den eigenen Lebensunterhalt bei zugleich gegenüber Kunden geäußerter Erwartung einer baldigen Veröffentlichung stellt eine täuschende Darstellung der Mittelverwendung dar und kann Betrugsvorsatz begründen.
Unklare oder isoliert betrachtete Formulierungen in den Urteilsgründen, die sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit andeuten könnten, sind unschädlich, wenn der Gesamtzusammenhang der Gründe den Vorsatz eindeutig ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 7. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 658/75 JAO.4.46
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz C__ aus B__ ██████████, geboren am ██████████ 1924 in ███████████, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 7. Juli 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine
Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil das am 7. Juli 1975 verkündete Urteil mit Gründen innerhalb der gesetzlichen Fünfwochenfrist am 8. August 1975 zur Geschäftsstelle gelangt ist (Bd. I Bl. 216 d.A.).
2. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf die Zeugenvernehmung des Schwagers des Angeklagten, Werner W__>, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte seine Kunden jeweils durch Täuschung über zwei verschiedene Umstände zum Abschluss der Verträge. Jede der beiden falschen Tatsachen konnte selbständig die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten bewirken.
a) Strafrechtlich wird dem Angeklagten sein geschäftliches Verhalten seit Anfang 1971 zum Vorwurf gemacht. Zu dieser Zeit war ein Großteil der Aufträge veraltet, da sie mehr als zwei Jahre zurücklagen. Als Fachmann wusste er das. Ein auf dieser Grundlage erstelltes Branchenadressbuch wäre deshalb sehr unzuverlässig und im Ergebnis kaum verkäuflich gewesen. Der Angeklagte behauptet im übrigen nicht, dass er etwa dann im Jahre 1971 ernstliche Anstalten zur Herausgabe des Buches gemacht habe. Seinen in den Jahren 1971 und 1972 angesprochenen Kunden verheimlichte er arglistig, dass das von ihm vorgesehene Adressbuch bereits beim Erscheinen veraltet und deshalb wertlos sein werde. Das benachteiligte auch diese neuen Kunden. Der Vertragsabschluss bedeutete für sie somit eine dem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung.
Damit ist die Schuldfrage dem Grund und dem Umfang nach hinreichend beantwortet. Das kommt im Urteil deutlich zum Ausdruck.
Der abgelehnte Beweisantrag betraf diese Fragen nicht.
b) Der Vorwurf einer weiteren Täuschung, wogegen die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag vorgehen wollte, kann nach dem oben Gesagten nur noch den Strafausspruch berühren.
In der Adressbuchbranche ist es zulässig und auch üblich, dass bei ungenügendem Eigenkapital die von den Kunden geleisteten Vorauszahlungen zur Finanzierung der Verlegungskosten angesammelt werden. Das hat der Angeklagte jedoch weder in den Jahren 1968 bis 1970 noch später getan. Vielmehr gebrauchte er die nach Abzug der laufenden Unkosten verbleibenden Beträge zum Lebensunterhalt. Er behauptet selbst nicht, dass er über sonstige schnell flüssig zu machende Mittel verfügte. Durch sein Verhalten täuschte er zumindest den seit Anfang 1971 angesprochenen Kunden jedoch vor, dass das Adressbuch in der branchentypischen Weise bald herauskommen werde. Diese weitere Täuschung führte ebenfalls zu der bereits festgestellten Vermögensschädigung.
Der Schwager des Angeklagten sollte bekunden, dass er (der Angeklagte) ihn in den Jahren 1971 und 1972 um Rat gebeten habe. Indessen konnte das allein angesichts
aller dem Angeklagten bewussten Umstände den Betrugsvorsatz nicht ausschließen. Bekundungen des Schwagers hierüber waren deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen.
Schließlich will der Angeklagte im Sommer 1972, als „die finanzielle Lage schwieriger geworden war“, auf den Gedanken gekommen sein, die ideelle Hälfte seines ihm und seiner – mit ihm verfeindeten und mittlerweile von ihm geschiedenen – Ehefrau gehörigen Hauses zu beleihen, zu veräußern oder nach der Ehescheidung die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben. Auch hierüber sollte sein Schwager W__ als Zeuge gehört werden.
Abgesehen davon, dass man auf die beabsichtigte Weise kaum oder zumindest nicht kurzfristig zu Geld kommen kann – was klar auf der Hand lag –, war das behauptete Vorhaben schon deshalb strafrechtlich bedeutungslos, weil der Angeklagte mindestens seit Anfang 1971 betrügerisch vorgegangen war, als er noch nicht an die Verwertung des Hausanteils dachte. Seine angeblichen Absichten könnten nicht einmal bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, weil ein stark verspätetes Branchenadressbuch – wie er wusste – ohnehin wertlos gewesen wäre.
Hiernach hat die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen W__ fehlerfrei abgelehnt.
Das übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf folgendes ist hinzuweisen:
Nach den Feststellungen „musste“ der Angeklagte ab 1971 davon ausgehen, dass er ein Adressbuch nicht herausgeben würde. Ab 1971 „konnte er nicht mehr damit rechnen“ (nämlich mit der Herausgabe des Adressbuchs bis spätestens 1970). Diese unklaren Wendungen können bei isolierter Betrachtung Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten. Wie sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, ist die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |