Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mordentscheidung wegen Heimtücke und niedriger Beweggründe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/79
Datum
16.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach einem Verfolger, den er durch Verbergen hinter einer Mauer überrascht hatte, das Messer in die Brust; das LG verurteilte ihn wegen Mordes (Heimtücke, niedrige Beweggründe) und versuchten Diebstahls zu 14 Jahren Haft. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel, blieb jedoch ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Revision und hält zusätzliche Gutachten und den beantragten Beweis für entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Töten liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, etwa durch Verbergen und anschließendes überraschendes Zufügen tödlicher Verletzungen.

2

Niedrige Beweggründe sind gegeben, wenn der Tötungsvorsatz aus sittlich verwerflichen, kleinlichen Motiven erfolgt, etwa um einer rechtmäßigen Verfolgung zu entgehen.

3

Die Hinzuziehung zusätzlicher fachfremder Sachverständiger ist entbehrlich, wenn ein fachlich zuständiger Gutachter die einschlägigen Fragen bereits umfassend und nachvollziehbar beantwortet hat.

4

Ein Beweisantrag ist zu versagen, wenn er nur auf die Wiedergabe persönlicher Werturteile abzielt und keine dem Beweis zugängliche entscheidungserhebliche Tatsache erhebt.

5

Die Entbindung eines Schöffen wegen Krankheit kann auf fernmündlichen Mitteilungen des Schöffen und eines bestätigenden Attests des Hausarztes beruhen; ein amtsärztliches Zeugnis ist nicht stets erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 65/79

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Karl-Heinz ██ aus ████, geboren ██████████ 1956 in ██ (Krs. █), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mees, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte sich am Abend des 19. Juni 1978 einer im Freien zechenden Gruppe von Jugendlichen angeschlossen. Als dabei über Kraftfahrzeugdiebstähle gesprochen wurde, brüstete er sich damit, in einem nahe gelegenen Neubauviertel einen Personenkraftwagen stehlen zu können, und entfernte sich, um diese Ankündigung wahrzumachen. Sein Vorhaben, den Personenkraftwagen zu stehlen, schlug jedoch fehl. Bei dem Versuch, das Seitenfenster mit einem Fußtritt zu öffnen, verursachte er solchen Lärm, dass Nachbarn, darunter der Polizeiangestellte ██████, aufmerksam wurden. ██████ erkannte vom Fenster aus den Angeklagten und rief: „███, jetzt haben wir dich!“, wobei er sich eines geläufigen Rufnamens des Angeklagten bediente. Der Angeklagte gab darauf sein Vorhaben auf und lief davon, als er sich verfolgt sah. Zuerst war ihm der Eigentümer des Personenkraftwagens, █████████, auf den Fersen. Als er diesem durch Übersteigen eines Gartentores ausgewichen war, sah er sich in einer nach dem Durchqueren der Gärten erreichten anderen Straße auch von ███ verfolgt, der mit dem Ruf „Hier ist er, hier ist er“ den Mitverfolger aufmerksam machte. Der Angeklagte gab es unter diesen Umständen auf, durch schnelles Laufen zu entkommen. Er fasste den Entschluss, ein Klappmesser, das er bei sich führte, zum Abschütteln des Verfolgers einzusetzen. Er versteckte sich hinter einem Mauervorsprung und stieß dem ahnungslos um die Ecke biegenden ███ die Klinge in die Brust. Der Stich traf das Herz und führte alsbald zum Tode ████████.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Heimtücke und des Handelns aus niedrigen Beweggründen und des versuchten Diebstahls für schuldig befunden und ihn mit Rücksicht auf sein erheblich gemindertes Hemmungsvermögen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Hauptschöffe █████████ wegen Krankheit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Der Vorsitzende Richter durfte sich bei der Freistellung des Schöffen mit dessen fernmündlicher, von dem Hausarzt auf gleichem Wege unter Ankündigung eines schriftlichen Attestes bestätigten Mitteilung begnügen. Der Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses bedurfte es nicht. Die Revision zeigt nicht auf, aus welchem triftigen Grunde der Vorsitzende den Mitteilungen des Schöffen und seines Arztes nicht hätte trauen dürfen.

2. Die zusätzliche gutachtliche Äußerung eines Logopäden hat das Schwurgericht zutreffend mit dem Hinweis auf das von dem psychiatrischen Sachverständigen erstattete Gutachten abgelehnt, das im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich auch auf dessen Sprachfehler eingegangen ist. Bei der beruflichen Aufgabe des Logopäden steht die Spracherziehung des Patienten im Vordergrund. Ob in diesem Zusammenhang gewonnene psychologische Einsichten einen Logopäden auf seinem Teilgebiet dem geschulten Psychologen ebenbürtig machen, mag dahin stehen. Sie gehören jedenfalls nicht notwendig zu seinem allgemein vorauszusetzenden Fachwissen. Eine überlegene Sachkunde des Logopäden für krankhaft bedingte seelische Vorgänge ist im Verhältnis zum Psychiater auf jeden Fall zu verneinen.

3. Die Anhörung eines Pharmakologen als Sachverständigen hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung nicht als geboten angesehen. Die Ablehnung der Einnahme eines Augenscheins entsprach dem Gesetz.

4. Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Schwurgericht die Großmutter des Angeklagten nicht zum Beweise dafür vernommen hat, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat für diesen persönlichkeitsfremd war. Denn dieser Hilfsbeweisantrag zielte ersichtlich nur auf die Wiedergabe eines für die Entscheidung bedeutungslosen persönlichen Werturteils und nicht auf eine dem Beweise zugängliche entscheidungserhebliche Tatsache ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1953 4 StR 534/52).

II. Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Der zum tödlichen Einsatz des Messers entschlossene Angeklagte verhielt sich heimtückisch, als er dem Verfolger durch sein Verbergen hinter der Mauer eine Falle stellte. Er handelte zugleich aus niedrigen Beweggründen, wenn er mit dem Ziel tötete, einen rechtmäßig vorgehenden Verfolger abzuschütteln, obwohl er sich auch von anderen erkannt wusste und deshalb nur mit einem kurzen Aufschub der Ergreifung rechnen konnte.

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SchumacherMaier
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