Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung und Verneinung des minder schweren Falls (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 657/87
Datum
15.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu fünf Jahren verurteilt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Landgericht habe den minder schweren Fall nach §250 Abs.2 StGB mit unzureichender und unklarer Begründung verneint und die wirtschaftliche Lage des Angeklagten nicht schuldorientiert gewichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.d. § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände vorzunehmen; das Fehlen einzelner Milderungsgründe darf nicht einseitig hervorgehoben werden.

2

Eine durch Verlust der Erwerbstätigkeit verursachte bedrückende wirtschaftliche Lage kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, auch wenn der notwendigste Lebensunterhalt formal gesichert war.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls ist nicht auf spontane Taten, sehr geringe Beute oder Fälle ohne objektive Gefährdung beschränkt; maßgeblich ist die schuldorientierte Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat.

4

Die Strafrahmenwahl ist rechtsfehlerhaft, wenn die Begründung unklar bleibt (z. B. unbestimmte Begriffe wie "echte wirtschaftliche Not") oder die Anforderungen an eine am Schuldprinzip orientierte Wertung nicht beachtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 657/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

Es bezieht sich pauschal auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit sowie auf die bei der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte und stellt ihnen die „überlegte Vorbereitung“, die Tatausführung und die Höhe der Beute (4.700 DM) gegenüber. Die Verwendung einer Scheinwaffe (Spielzeugpistole) führe nicht in jedem Fall zur Annahme eines minder schweren Falles. Der vorliegende Fall unterscheide sich z. B. von einer Vielzahl von Überfällen mit Scheinwaffen auf Bank- oder Sparkassenfilialen nicht zugunsten des Angeklagten und stelle einen häufig vorkommenden Fall des schweren Raubes dar. Soweit derartige Banküberfälle als minder schwere Fälle beurteilt würden, liege zugunsten des Angeklagten oftmals eine spontane und unüberlegte Tatbegehung sowie der Umstand vor, dass eine objektive Gefährdung des Kassierers nicht eintreten könne und dieser das wisse.

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist fehlerhaft.

1. Sie stützt sich auf Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne, die rechtlicher Überprüfung nicht standhalten:

Die Strafkammer lehnt eine strafmildernde Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten rechtsfehlerhaft mit der Begründung ab, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, aus echter wirtschaftlicher Not gehandelt zu haben. In einer unverschuldeten Notlage habe sich der Angeklagte auch nicht befunden, er habe bei einer anderen Lebensgestaltung mit den ihm auch innerhalb Frankfurts zur Verfügung stehenden Bedingungen wirtschaftlich in anderer Weise fertigwerden können als durch die Begehung eines Raubes.

In dieser Begründung bleibt unklar, was das Landgericht unter „echter“ wirtschaftlicher Not versteht und mit welchen „Bedingungen“ der Angeklagte „wirtschaftlich in anderer Weise“ hätte „fertigwerden“ sollen.

Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte hatte sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nach Frankfurt am Main begeben, um dort Arbeit und Wohnung zu suchen. Seine Bemühungen blieben erfolglos. Er wurde vom Sozialamt in einem Hotel untergebracht und erhielt wöchentlich 92 DM Sozialhilfe. Da er mit dem Geld nicht auskam, versetzte er bereits nach kurzer Zeit Teile seiner persönlichen Habe und machte Schulden. Einen großen Teil seines Geldes vertrank und verspielte er allerdings.

Nach diesen Feststellungen befand sich der Angeklagte, der von der Sozialhilfe leben musste, ungeachtet seiner Aufwendungen für Alkohol und Spieleinsätze (überwiegend an Automaten in Spielotheken) in einer wirtschaftlichen Situation, die durch den – von ihm nicht verschuldeten – Verlust seines Arbeitsplatzes und den Misserfolg seiner Bemühungen, neue Arbeit zu finden, entstanden war.

Wird ein Angeklagter durch eine solche – für ihn menschlich bedrückende – ungünstige wirtschaftliche Lage zu einer Straftat verleitet, dann verliert dieser Umstand nicht schon deshalb sein wesentliches strafmilderndes Gewicht, weil der notwendigste Lebensunterhalt des Angeklagten auch ohne die strafbare Handlung gesichert war.

Es ist auch zu besorgen, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise verkannt hat, welche Anforderungen an die Strafrahmenmilderung nach § 250 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Sie ist nicht auf eine spontane Tat, bei der nur eine äußerst geringe Beute erzielt wurde (oder auf ähnliche Taten) beschränkt, schon gar nicht auf Fälle, in denen der bedrohte Kassierer weiß, dass ihm objektiv keine Gefahr droht.

Die Strafrahmenbestimmung erfordert eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Es ist deshalb fehlerhaft, das Fehlen bestimmter Strafmilderungsgründe in den Vordergrund zu stellen, statt die tatsächlich vorliegenden strafmildernden Umstände den strafschärfenden Gesichtspunkten gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1986 – 2 StR 191/86).

Gewicht und Bedeutung der einzelnen Strafzumessungsgründe sind dabei vor allem durch eine am Schuldprinzip orientierte Wertung zu bestimmen. Die Tatsache, dass der zu beurteilende Fall Tatmodalitäten aufweist, die – nach Auffassung des Tatrichters – in einer Vielzahl anderer Fälle ebenfalls anzutreffen sind, oder dass der zu entscheidende Fall den genannten anderen Fällen sonst gleicht (oder sich von ihnen unterscheidet), ist für die Strafrahmenbestimmung nur insoweit relevant, als daraus bei der am Schuldprinzip auszurichtenden Bewertung Schlüsse auf den Unrechts- und/oder Schuldgehalt der Tat und/oder die Höhe der einem gerechten Schuldausgleich dienenden Strafe gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – 2 StR 480/87).

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