Revision verworfen; Auslandshaft 1:1 angerechnet, sonst Freisprüche ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/86
- Datum
- 23.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann von Amts wegen den Urteilsausspruch ergänzen, insbesondere um unterbliebene Teilfreisprüche und die Angabe der angewendeten Vorschriften.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die angegriffenen Teile des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen.
Vom Gericht zu berücksichtigende im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen sind auf das deutsche Strafmaß anzurechnen; bei entsprechender Sach- und Rechtslage kann eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 erfolgen.
Die Kosten des Verfahrens sind von den Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; sind sie freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 657/86 in der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz-Bernhard ███████ aus █████, dort geboren am ██ █ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Heinz-Josef ███████ aus ███, geboren am ██████ ██ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Januar 1987 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1986 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilsausspruch wie folgt geändert und ergänzt wird:
Die vom Angeklagten ███████ im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Liste der angewendeten Vorschriften: §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2 StGB (Chapuis); §§ 29 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB (Demuth).
II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat konnte von sich aus den Urteilsausspruch um die unterbliebenen Teilfreisprüche und die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzen. Gleiches gilt hier auch hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes in Bezug auf die vom Angeklagten █████ im Ausland erlittene Freiheitsentziehung. Im Verhältnis zu den Niederlanden scheidet jede andere als die vom Senat vorgenommene Bewertung aus.
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
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