Revision: Vorläufige Einstellung und Zusammenfassung von Bankrottstaten als fortgesetzte Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/80
- Datum
- 27.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §§ 154 Abs. 1, 2 StPO das Verfahren hinsichtlich einzelner in der Anklage behaupteter selbständiger Taten vorläufig einstellen, wenn eine verfahrensbeendende Entscheidung über diese Taten fehlt und die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung vorliegen.
Erkennt und nimmt ein Täter billigend in Kauf, dass die Verletzung der Buchführungspflicht zugleich die Erstellung einer notwendigen Bilanz unmöglich macht, liegt Gesamtvorsatz vor; die Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind als fortgesetzte Handlung zu werten, sodass regelmäßig nur ein einheitliches Bankrottdelikt vorliegt.
Ändert sich der Schuldspruch in der Weise, dass die bisher getroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht mehr tragfähig sind, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Eine auf § 349 Abs. 2 StPO gestützte Revision ist unbegründet, wenn die erhobene Sachrüge sonst keine Rechtsfehler aufdeckt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 657/80
in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████████████████ in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1980 gemäß §§ 154, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen 5 Nr. 15 und 16 der Anklageschrift rechtlich selbständige Vergehen des Betrugs zur Last gelegt worden sind; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1980 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht zweier Vergehen des Bankrotts, sondern eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB) schuldig ist; b) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen für die Bankrottvergehen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht schon zu 1. darüber entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
3. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird dem Urteilstenor folgende Liste der angewendeten Vorschriften angefügt: §§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB.
1. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten in den Fällen 5 Nr. 15 und 16 (███████████ GmbH, Hamburg und ████████████████ GmbH, Hamburg) rechtlich selbständige Vergehen des Betrugs zur Last legt, fehlt es bisher an einer verfahrensbeendigenden Entscheidung. Sie findet sich insbesondere nicht in dem angefochtenen Urteil. Es erschien angemessen, das Verfahren, soweit es diese Fälle zum Gegenstand hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO zum Abschluss zu bringen.
2. Der Schuldspruch war insoweit zu ändern, als das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Bankrottvergehen – unterlassener Buchführung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und unterlassener Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB) – verurteilt hat. Die Annahme zweier selbständiger Taten ist rechtsfehlerhaft. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergibt, hat der Angeklagte von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Außerachtlassung seiner Buchführungspflicht ihn zugleich außerstandsetzen würde, die erforderliche Bilanz zu
erstellen. Bei solcher Sachlage sind aber die Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen, so dass nur wegen eines Bankrottvergehens zu verurteilen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1975 – 1 StR 348/75; Beschluss vom 16. Juni 1977 – 2 StR 137/77; Beschluss vom 17. Oktober 1979 – 3 StR 295/79; Beschluss vom 24. September 1980 – 3 StR 309/80).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs bedingt zugleich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die beiden betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe einschließlich der zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafen wegen Betrugs und unterlassener Stellung des Konkursantrages werden hiervon nicht berührt.
3. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die allein erhobene Sachrüge deckt ansonsten keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, dem Urteilstenor die Liste der angewendeten Vorschriften anzufügen; dies war nachzuholen (§ 260 Abs. 5 StPO).
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