Revision verworfen: Vereidigung des Zeugen (§60 Nr.2 StPO) und Verfahrensrügen abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/79
- Datum
- 05.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO umfasst neben Tatbeteiligung auch jede strafbare Mitwirkung, die in derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten verläuft.
Für das Vorliegen eines Beteiligungsverdachts genügt bereits ein entfernter Verdacht, denn es reicht aus, dass eine Möglichkeit strafbarer Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge beteiligungsverdächtig ist, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; das Revisionsgericht prüft lediglich auf Rechtsfehler dieses Ermessensergebnisses.
Eine bloße objektive Förderung ohne Vorliegen des inneren Gehilfenvorsatzes begründet keine strafbare Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO und löst daher das Vereidigungsverbot nicht aus.
Feststellungen des Gerichts zu Inhalten polizeilicher Vernehmungen verletzen § 261 StPO nicht, wenn sie auf eigenen Einlassungen des Angeklagten beruhen, die sich auf diese Vernehmungen beziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 15. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 657/79 5. März 1980
in der Strafsache gegen Hans-Günther S ███, geboren am ██ 1939 in ████, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Mös1, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 15. Mai 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vier – jeweils gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Fällen (§ 263 Abs. 1, 3; §§ 25, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat sie dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren verboten, selbst sowie für oder durch andere Spiel- und Unterhaltungsautomaten und -geräte jeder Art, Beteiligungen an solchen Geräten sowie Beteiligungen an Automatenfirmen zu vertreiben (§ 70 StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision meint, der Zeuge KC sei zu Unrecht vereidigt worden; da er der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten verdächtig gewesen sei, habe seiner Vereidigung das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegengestanden.
a) Nach den Feststellungen war KC, dessen Firma finanziell zusammengebrochen war, Eigentümer einer „äußerst repräsentativen Villa“, die er verkaufen wollte. Der Angeklagte, der ihm als Mann mit „unheimlich viel Geld“ geschildert worden war, deutete Interesse an dem Kauf der Villa an. Er besuchte █████ des Öfteren in dieser Villa, führte von dort aus häufig Telefongespräche und benutzte die Villa auch dazu, geschäftliche Besprechungen abzuhalten, um auf seine Gesprächspartner Eindruck zu machen (UA S. 27 b bis 27 d).
Die Revision meint, KC sei dadurch, dass er dem Angeklagten seine Villa zur Verfügung gestellt habe, der Beteiligung an den von diesem durchgeführten betrügerischen Automatengeschäften verdächtig; das ergebe sich vor allem daraus, dass der Angeklagte in einem Gespräch KC erklärt habe, man müsse „kleinen Leuten immer Sand in die Augen streuen“, und dass er ferner bei geschäftlichen Besprechungen des Angeklagten über die von diesem durchgeführten Automatengeschäfte zugegen gewesen sei.
b) Die Strafkammer hat den Zeugen KC vereidigt und hat sich in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem ein Vereidigungsverbot entgegengestanden hätte. Gleichwohl lässt das Urteil insoweit im Ergebnis keinen Rechtsfehler ersehen.
Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO umfasst nicht nur die Teilnahme gemäß §§ 25 ff StGB, sondern auch jede strafbare Mitwirkung bei dem fraglichen Vorgang, die in derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten verläuft (BGHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1971 – 1 StR 371/71 – und vom 3. Februar 1976 – 1 StR 268/75 –). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 – 1 StR 352/72). Dabei bedeutet der Begriff der „Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet“, nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern auch den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 662/74).
Ob ein Zeuge beteiligungsverdächtig ist oder nicht, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsfehlern beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 – 1 StR 607/73). Rechtsfehlerhaft kann das Verfahren allerdings bereits sein, wenn sich der Tatrichter trotz dahin drängender Umstände die Frage des Vereidigungsverbots nicht gestellt hat oder sich ihrer nicht bewusst geworden ist (BGHSt 4, 255, 256; vgl. auch BGH NJW 1952, 1102, 1103/04; BGHSt 22, 266, 267).
c) Dass die Strafkammer hier die Frage übersehen hatte, ob KC der Beteiligung verdächtig war, kann nicht angenommen werden; denn an anderer Stelle des Urteils spricht sie von dem „völlig unbeteiligten Zeugen ████“ (UA S. 92), hatte also von diesem Standpunkt aus keinen Anlass, die Frage der Zulässigkeit der Vereidigung noch ausdrücklich zu erörtern.
Nach dem Zusammenhang der Feststellungen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Tatrichter hier den Verdacht der Beteiligung verneint hat. Das Interesse █████ war darauf gerichtet, seine Villa gegebenenfalls an den Angeklagten zu verkaufen. An den von diesem getätigten Automatengeschäften zeigte er keinerlei Interesse; auf die Frage des Angeklagten, ob er an einer Mitarbeit interessiert sei, ging er offenbar nicht ein (UA S. 27 c). Auch das Gespräch mit dem Vertreter ██████████, den der Angeklagte anschließend bei der Firma ████ abwarb und eigenen Diensten nahm, führte nicht dazu, dass sich ████ in der Folge an dem Automatengeschäft mit beteiligte oder auch nur einen entfernten Vorteil davon versprach.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls wann es für KC erkennbar wurde, dass der Angeklagte betrügerische Geschäfte betrieb. Falls dies anlässlich des in den Büroräumen des Angeklagten in ███ geführten Gesprächs mit ██ und ███ (den maßgebenden Leuten der Firma ████ – UA S. 9) der Fall gewesen sein sollte, wäre dies schon objektiv unerheblich, weil nicht festgestellt ist, dass nach diesem Gespräch noch eine weitere geschäftliche Besprechung des Angeklagten in der Villa ██████ und in dessen Gegenwart stattgefunden hatte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, dass die Gespräche des Angeklagten in der Villa KC nicht mit einem oder mehreren der später Geschädigten, sondern mit Vertragspartnern des Angeklagten stattgefunden haben, vor allem mit ███████, mit dessen Firma der Angeklagte im ersten Betrugsfall zusammenarbeitete und den er gerade von der rechtlichen Unbedenklichkeit des Vorgehens überzeugen wollte (UA S. 28, 58 ff).
Selbst wenn jedoch objektiv ein Tatbeitrag des Zeugen KC gegeben wäre, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, dass KC die innere Tatseite der Beihilfe zu den Betrugstaten des Angeklagten erfüllt hatte. Das aber wäre erforderlich, um eine strafbare Beteiligung des Zeugen an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten annehmen zu können. Eine Handlung, die sich auf eine objektive Förderung ohne Gehilfenvorsatz beschränkt, ist keine das Vereidigungsverbot auslösende Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 – 1 StR 607/73).
Nach allem stellt sich die Vereidigung des Zeugen KC nicht als Verfahrensfehler dar.
2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, Feststellungen des Urteils, die im Zusammenhang mit polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten stehen, seien unter Verstoß gegen § 261 StPO getroffen worden, da die betreffenden Vernehmungsprotokolle nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Diese Feststellungen können auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, der sich bei seiner Einlassung zur Sache auch auf die Vernehmungen durch die Kriminalpolizei bezogen hat (UA S. 7).
II. Die Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, deckt weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Mös1 | Theune |