Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 657/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die verhängte Freiheitsstrafe. Der BGH bestätigte die Schuldfeststellung und verwarf die Einwendung, der Angeklagte habe in Ausübung eines Festnahmerechts (§127 StPO) gehandelt. Den Strafausspruch hob der Senat jedoch auf, weil mildernde Umstände, insbesondere das erhebliche Mitverschulden des Opfers, bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fahrlässigkeitstaten ist das Mitverschulden des Opfers, soweit es nicht gering oder unwesentlich ist, bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.

2

Die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Handelns im Rahmen des nach §127 StPO zustehenden Rechts zur vorläufigen Festnahme liegen nur vor, wenn die gesetzlichen Tatbestands- und Rechtsfolgenvoraussetzungen wirklich gegeben sind und der Handelnde in Ausübung dieses Rechts handelt.

3

Bei der Strafzumessung sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen; eine erhebliche Mitverursachung der Tat durch das Opfer kann die Strafhöhe wesentlich mindern.

4

Der Bundesgerichtshof hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung über das Strafmaß zurück, wenn die vom Tatgericht vorgenommene Strafzumessung rechtlich fehlerhaft ist oder wesentliche mildernde Umstände nicht in gebührendem Maße berücksichtigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Köln, 9. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 657/77

in der Strafsache gegen den Angestellten Paul Wilhelm Ernst ████ █ aus geboren am █████ in ██ ███ wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 9. Mai 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser hat nicht etwa, wie die Revision geltend macht, in Ausübung eines ihm nach § 127 StPO zustehenden Rechts zur vorläufigen Festnahme des Opfers gehandelt. Vielmehr wollte er dem Opfer einen Denkzettel geben.

Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Zutreffend hält das Landgericht einen Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren drei Monaten für gegeben. Nach seiner Ansicht gab es keinen mildernden Gesichtspunkt von einigem Gewicht (UA Bl. 31), so dass die Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens liegen müsse (UA Bl. 34). Den dabei dargelegten Gesichtspunkten kann jedoch in ihrer Gesamtheit nicht eine die Strafzumessung beeinflussende wesentliche Bedeutung abgesprochen werden. Im Übrigen berücksichtigt das Landgericht neben einigen anderen für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen, dass „das Opfer jedenfalls objektiv eine Mitursache für das Geschehen gesetzt hat“. Nach den Urteilsfeststellungen hat jedoch das Opfer nicht nur eine objektive Ursache gesetzt, sondern die ganze Situation und damit auch die durch den Schuss verursachte Körperverletzung wesentlich mitverschuldet. Das Opfer hat zunächst unberechtigterweise auf der Straße vom Angeklagten dessen Glas Bier verlangt und dadurch einen heftigen Wortwechsel herbeigeführt und den Angeklagten beschimpft (UA Bl. 13/14). Nachdem dieser Streit erledigt war und der Angeklagte aus seinem am Hintereingang des Hauses stehenden Auto eine Stablampe holen wollte, um die Ursache für das plötzliche Bellen seines Hundes zu ermitteln, erhielt er unvermutet einen Tritt oder Stoß ins Gesicht (UA Bl. 16). Nach dem Urteilszusammenhang kann dies nur das spätere Opfer, der Zeuge GC, getan haben. Dadurch geriet der Angeklagte in Angst und Wut. Auf sein Rufen kam GC, der sich inzwischen schon wieder auf der Straße befand, zurück und ging bis in unmittelbare Reichweite auf den Angeklagten zu (UA Bl. 17). Schließlich schlug er kräftig gegen den rechten Unterarm, mit dem der Angeklagte die schussbereite Waffe hielt, wodurch der Schuss ausgelöst wurde. Ein Mitverschulden des Opfers ist jedoch – mindestens bei Fahrlässigkeitstaten –, soweit es nicht gering oder unwesentlich ist, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 3, 218, 220; Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 46 m.w.Nachw.).

WilmsKirchhofBuddenberg
SchumacherMeyer
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